Hallo Forum,
in den Leitlinien SüdL 2011 steht:
Zitat Anfang
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6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200 bis 550 €.
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Zitat Ende
Hintergrund:
Der LG meiner Frau wohnt seit ein paar Monaten in dem Haus, das uns noch gemeinsam gehört und ich zur Hälfte die Darlehen bediene.
Bisher habe ich diese 'Haushaltsführung' nicht geltend gemacht, ich wollte kein neues 'Fass' aufmachen. Die DEF ist berufstätig zu ca. 2/3.
Geht diese Anrechnung nur bei 'verfestigter Lebensgemeinschaft' und welche Beträge wurden bei euch schon anerkannt? Unter welchen Voraussetzungen?
Danke und Gruss,
Fischkopf
Hallo wedi,
Danke und Stopp,
umgekehrt:
Ich bin auch unterhaltspflichtig, es geht mir aber um den Neuen meiner DEF, der sozusagen in meiner Haushälfte mit drin wohnt - also im Haushalt meiner DEF.
Ich bin ausgezogen.
Die Frage ist nun, ob ich meiner DEF ein zusätzliches fiktives Einkommen anrechnen lassen kann (bisher eigenes Einkommen und Wohnwertvorteil) mit dieser 'Haushaltsführung'.
Gruss
Fischkopf
Hallo !
Nein. Vorteile durch gemeinsame Haushaltsführung gibt es grundsätzlich nur bei Unterhaltszahlern (damit diese mehr zahlen können).
Bei Unterhaltsempfängern gibt es so etwas nicht.
Hi
nein, denn deine ex hat ja Einkommen aus ihrer Berufstätigkeit. Und "fiktive Einkommen für Haushaltsführung" (ich nenne es jetzt mal so um es zu verdeutlichen und es auch abzugrenzen von der "Haushaltsersparnis") wird doch dafür verwendet, wenn jemand kein Einkommen aus Berufstätigkeit hat, aber jemandem den Haushalt führt.
Ob man das nur den Unterhaltspflichtigen zurechnet oder auch umgekehrt weiß ich nicht, aber: für deinen Fall ist das ja hier schon wegen der Berufstätigkeit der Ex nicht der Fall.
ligr ginnie
PS: eine andere Baustelle ist mE dass sie im Haus wohnt, und du nicht, aber du zahlst die Hälfte Darlehen. Wird das irgendwie angerechnet, also als TU oder so? Denn eigentlich hättest du eine Art Mietanspruch an sie, weil sie deinen Hausanteil allein nutzt. Bei meinem Mann damals war es jedenfalls so, dass er auch nicht mehr das Darlehen gezahlt hat, als er ausgezogen ist. Natürlich immer mit der Angst dass die Bank sich an ihn wendet falls Ex-Trulla nicht mehr zahlen mag... aber dann wäre es eben zwangsversteigert worden, weshalb Ex-trulla auch brav gezahlt hat...
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Moin Fischkopf,
in Ergänzung zu Ginnie:
[...]bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200 bis 550 EUR.
Scheitern dürfte Dein Ansinnen auch meiner Meinung nach an der 2/3-Stelle Deiner Ex ...
Grundsätzlich hat der BGH zwar in 2004 entschieden (XII ZR 10/03), dass auf Seiten des UH-Berechtigten ein Einkommen für Haushaltsführung für einen Dritten angesetzt werden kann, bin mir aber nicht sicher, ob das in der jüngeren Rechtsprechung so Anwendung findet.
Du solltest Dich analog der Antworten zu eben diesem Thema in diesem Thread noch etwas in Geduld üben ...
Besten Gruß
United
Edit: Falsches Urteil verlinkt...
Hallo Forum und danke,
nun habe ich es besser verstanden.
@ginnie:
Ja, meine hälftige Darlehenszahlungen sind berücksichtigt und abzugsfähig, zudem wird für DEF ein subjektiver Wohnwertvorteil angerechnet. Mit dieser Lösung kann ich zur Zeit noch leben.
Gruss Fischkopf,
der sich versucht in Geduld zu üben..
Ja, meine hälftige Darlehenszahlungen sind berücksichtigt und abzugsfähig, zudem wird für DEF ein subjektiver Wohnwertvorteil angerechnet. Mit dieser Lösung kann ich zur Zeit noch leben.
wenn es bisher nur der subjektive Wohnwert ist, dann ist die Erweiterung der Wohngemeinschaft aber ein Grund, das durch den (in der Regel höheren) objektiven Wert zu ersetzen