Hat JA den Kindesun...
 
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Hat JA den Kindesunterhalt korrekt ermittelt?

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(@koala1)
Rege dabei Registriert

Hallo Leute,

in den letzten Tagen sind bei mir 2 Briefe vom JA eingegangen:
a) Meine Ex hat einen Unterhaltstitel auf sich ausstellen lassen
b) Die Mitteilung dass meine Ex einen KU von 130 Euro an mich zahlen wird (bei verminderter Leistungsfähigkeit = Mangelfall)

Ich hatte selbst im Februar um die Beistandschaft für meine 7jährige Tochter (die seit 6 Monaten bei mir wohnt) gebeten und nach telefonischer Rückfrage heute lagen Netto-Einkommensnachweise meiner Ex in Höhe von 1.236 Euro/Monat vor.

Zusätzlich habe ich im Februar darauf hingewiesen, dass ein evtl. Wohnwert zu berücksichtigen ist. Meine Ex hat nach der Scheidung unsere Wohnung übernommen:
* Vergleichsmiete ca. 580 Euro kalt
* monatliche Zinsbelastung 217 Euro

Für die Wohnung wird monatlich ein Wohngeld in Höhe von 280 (sämtliche NK einschließlich 60€ Rücklagenbildung) gezahlt.

Soweit ich bisher die Berechnungsverfahren kannte, wäre ich davon ausgegangen, dass vom Nettoeinkommen 5% pauschal abgezogen werden kann (1.236 - 61,80 = 1.174,2).
Und ein Wohnwertvorteil würde sich über die Differenz der Vergleichsmiete und den reinen Zinszahlungen ergeben (580-217 = 363).

Habe ich etwas übersehen? Können auch Teile des Wohngeldes abzogen werden? Das würde doch keinen Sinn machen, weil es eine Mittelverwendung ist und doch über den Selbstbehalt abgedeckt sein müsste.

Habt Ihr vielleicht eine Idee?
Ich bekomme vom JA noch eine Berechnung und müsste bis zum 2. Mai ggf. einen Einspruch erheben.

L.G. Koala


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2014 17:59
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin koala,

ich an Deiner Stelle würde mich mit diesem Mini-Titel nicht zufriedengeben, sondern widersprechen und ggf. gerichtliche Klärung anbieten. Mit einem Netto von 1.236 EUR abzüglich 5% plus Wohnvorteil von 363 EUR liegt sie immer noch in Zeile 2 der Düsseldorfer Tabelle, und das bedeutet bei einem 7-jährigen Kind und nur einem Unterhaltspflichtigen (noch ne Stufe hoch) einen Zahlbetrag von 291 EUR pro Monat.

Davon kann man sicher (freiwillig!) noch ein bisschen runtergehen, aber wieviel Unterhaltsrabatt hast Du von Deiner Ex bekommen, als Du der UH-Pflichtige von Euch warst?

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2014 19:54
(@koala1)
Rege dabei Registriert

Servus Martin,

Davon kann man sicher (freiwillig!) noch ein bisschen runtergehen, aber wieviel Unterhaltsrabatt hast Du von Deiner Ex bekommen, als Du der UH-Pflichtige von Euch warst?

Natürlich gab es für mich keinen Rabatt und Exilein hat darüber hinaus (vergeblich) versucht, mich für diverse Kinderkurse anzuzapfen.

Als Fazit von Deiner Antwort entnehme ich, dass Du ebenfalls das Rechenergebnis des JA anzweifelst.

Nur welchen Zweck verfolgt das JA damit? Sie sollen doch die Interessen des Kindes vertreten und darunter verstehe im konkreten Fall, dass eingefordert wird, was die Ermittlungsvorschriften hergeben!

Koala


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2014 00:37
(@hexesyl)
Nicht wegzudenken Registriert

Ironie an:

Man hat doch der armen Mutter schon das Kind genommen, jetzt soll sie auch noch Unterhalt zahlen. Das ist doch nicht wahr, die arme Frau

Ironie aus.


A life lived in fear is a life half lived

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2014 09:28
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo koala,

vermutlich ist in die Berechnung des JA der Wohnvorteil nicht eingeflossen, dass kannst Du aber nur der Berechnung entnehmen.

Das Jugendamt stellt einen Titel darüber aus, was der/die Unterhaltspflichtige ihnen sagt. Wenn das (aus Deiner Sicht) nicht richtig ist, gibt es nur den Weg der Klage über den ein Gericht den Unterhalt festlegt.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2014 12:17
(@koala1)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen Susi,

ich habe ja gestern mit dem JA telefoniert und gerade danach gefragt, ob der Wohnvorteil berücksichtigt wurde.
Dies wurde mir zugesichert.

Ich bin ja echt gespannt, wie die Berechnung vom JA aufgebaut ist. Denn die Dame vom JA hat schon so eine Andeutung gemacht, dass ich es evtl. nicht nachvollziehen kann  :heu:

Evtl. bleibt eben nur der Weg, den Du angedeutet hast.

L.G.
Koala


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2014 12:29
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin koala,

Als Fazit von Deiner Antwort entnehme ich, dass Du ebenfalls das Rechenergebnis des JA anzweifelst.

ja, das tue ich. Ich würde es auch anzweifeln, wenn die örtliche Bäckersfrau es ausgerechnet hätte.

Nur welchen Zweck verfolgt das JA damit? Sie sollen doch die Interessen des Kindes vertreten und darunter verstehe im konkreten Fall, dass eingefordert wird, was die Ermittlungsvorschriften hergeben!

sei mal ein bisschen weniger behördengläubig. Das JA hat weder über die Unterhaltshöhe zu entscheiden noch garantiert es für die objektive Richtigkeit seiner Berechnungen. Und welche Aufgaben es über reine Beratungsleistungen hinaus hat, weiss es oft selbst nicht so genau.

Wenn Du mit dem Mini-Titelchen nicht einverstanden bist, legst Du Deiner Ex eine eigene Berechnung vor, zum Beispiel wie obenstehend mit der Ansage "wenn wir das gerichtlich klären lassen, stehen am Ende 291 EUR pro Monat auf der Uhr, aber aussergerichtlich bin ich auch mit einem Titel über 250 EUR zufrieden." Dann hat sie es selbst in der Hand.

Nur: Mit 130 EUR würde ich das gemeinsame Kind auch nicht abspeisen lassen, wenn Muddi für sich selbst das Zehnfache davon hat.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2014 12:35
(@koala1)
Rege dabei Registriert

Servus Martin,

ich habe nun nochmal im Internet geprüft, was die Dame vom JA mit den Nebenkosten der Wohnung gemeint haben könnte und bin dabei auf das Thema gestoßen, dass der Selbstbehalt in bestimmten Fällen erhöht werden kann:

http://www.scheidung-online.de/unterhalt/selbstbehalt/erhoehung-des-selbstbehalts/index.php

Demnach erhöht sich der SB, wenn die Warmmiete höher als 360 Euro ist (und ein Umzug nicht zugemutet werden kann). Und zwar um den Betrag, den die Warmmiete diese 360 übersteigt.
Wenn meine Ex 217 Euro Zinsen an die Bank zahlt und 220 Euro (ohne Rücklagenbildung) an Nebenkosten, so hat sie eine Warmmiete von 437 Euro und könnte den Selbstbehalt um 77 Euro erhöhen.

Und da ich deutlich mehr verdiene als sie, kann der SB auch auf 1.200 Euro angehoben werden!

Die Eigentumswohnung meiner Ex hat also unterhaltssteigernde Wirkung durch den Wohnvorteil. Aber auch unterhaltsreduzierende Wirkung, weil die Nebenkosten den Selbstbehalt erhöht. Da soll noch einer durchblicken! 😉

Aber trotzdem.
Wenn man den Wohnwert nicht ignorieren kann, so bleiben nach Abzug der 5% vom Nettolohn noch 1.174 Euro und dazu kommt ein Wohnwert von 363 Euro (580 Vgl.Miete - 217 Zins). Macht zusammen 1.537 Euro.
Werden 1.200 SB berücksichtigt (oder gar 1.277), so würden immer noch 260 für den KU verbleiben.

koala


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2014 14:42
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin koala,

ich habe nun nochmal im Internet geprüft, was die Dame vom JA mit den Nebenkosten der Wohnung gemeint haben könnte und bin dabei auf das Thema gestoßen, dass der Selbstbehalt in bestimmten Fällen erhöht werden kann:

es ist nicht Deine Aufgabe, sämtliche "Entlastungstatbestände" zusammenzutragen, mit deren Hilfe Deine Ex eventuell den Kindesunterhalt minimieren könnte. Und was irgendwelche Jugendamts-Damen sagen, muss Dich dabei auch nicht verstärkt interessieren.

Die Eigentumswohnung meiner Ex hat also unterhaltssteigernde Wirkung durch den Wohnvorteil. Aber auch unterhaltsreduzierende Wirkung, weil die Nebenkosten den Selbstbehalt erhöht. Da soll noch einer durchblicken! 😉

das könnte Deine Ex ja - wenn sie eine gerichtliche Klärung vorzieht - bei einer Unterhaltsverhandlung vortragen. Hinterher weiss sie dann ganz genau, welche unterhaltssteigernde oder -reduzierende Wirkung ihre Wohnung hat. Möglicherweise würde ihr dort aber auch nahegelegt, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten. Wenn jemand glaubt, sich durch eine Eigentumswohnung so armrechnen zu können, dass er nicht einmal den Mindestunterhalt leisten kann, werden Gerichte jedenfalls gerne pissig.

Werden 1.200 SB berücksichtigt (oder gar 1.277), so würden immer noch 260 für den KU verbleiben.

ich bin ja auch kein Anhänger von "man muss aus anderen Leuten jeden Euro herausquetschen, der möglich ist". Aber fair sollte das Ganze schon sein; deshalb mein Vorschlag, ihr 250 EUR anzubieten. Deine Ex hat immerhin den ganzen Tag Zeit für ihre Erwerbstätigkeit; da sollte für ein gemeinsames Kind schon mehr herausspringen als lächerliche 4 EUR pro Tag. Es sei denn, man hängt der These an, dass Frauen beim Einkommen so wahnsinnig benachteiligt würden.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2014 15:40
(@Brainstormer)

Moin,

ich bin ja auch kein Anhänger von "man muss aus anderen Leuten jeden Euro herausquetschen, der möglich ist". Aber fair sollte das Ganze schon sein; deshalb mein Vorschlag, ihr 250 EUR anzubieten.

Manchmal stelle ich mir auch die Frage, warum eigentlich immer versucht wird, das Maximum an Unterhalt aus dem anderen Elternteil herauszupressen.
Klar, dem allseits beliebten Argument "es steht dem Kind ja zu" ist wenig entgegenzusetzen, aber ist es nicht lediglich ein schöner Vorwand, um ja nicht selbst einen Cent aus eigener Tasche für das Kind bezahlen zu müssen? Hatte man diese Einstellung auch zu dem Zeitpunkt, als man sich für ein Kind entschieden hat? Ich denke nicht.

Nur: Mit 130 EUR würde ich das gemeinsame Kind auch nicht abspeisen lassen, wenn Muddi für sich selbst das Zehnfache davon hat.

Hinzu kommt das Kindergeld von 184 €.
Setzt man den Bedarf von 364 € laut DDT an, verbleibt ein ungedeckter Betrag von 50 €.
Angesichts der Tatsache, dass der TO offenbar selbst über ein recht gutes Einkommen verfügt, wäre eine faire Lösung also z. B. eben diese Differenz einzufordern (also 180 € KU), wobei ich selbst überhaupt keinen Unterhalt verlangen würde - aber das ist meine persönliche Einstellung.

--
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2014 16:01




(@koala1)
Rege dabei Registriert

Hallo Brainstormer,

es mag sein, dass der Eine oder Andere mit den Unterhaltsforderungen die von Dir beschriebenen Ziele verfolgt, um die eigene Belastung möglichst gering zu halten.
Du hast mich auch nicht explizit erwähnt  :).

Ich selbst habe für mich entschieden, dass ich mich nicht finanziell besser stellen möchte, als in der Phase, in der ich selbst Unterhalt für meine Tochter gezahlt habe.
Deshalb habe ich mir ein neues Girokonto eröffnet und überweise ca. 2/3 des bisherigen Unterhalts darauf. Alles, was meine Ex dann zahlen kann, wird ebenfalls in diesen Topf kommen!
Und dieser Topf steht der Kleinen dann zur Verfügung - auch wenn mal außerordentliche Ausgaben kommen werden.

Das Kindergeld geht übrigens komplett für Schulbetreuungskosten drauf. Es steht mir also nicht wirklich zur Verfügung.

Ach ja: Wenn man Dein Autorenbild (Johnny Depp) so sieht, würde man gar nicht vermuten, dass Du eine so eine großzügige Ader hast 🙂

koala


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2014 16:51
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo koala,

b) Die Mitteilung dass meine Ex einen KU von 130 Euro an mich zahlen wird (bei verminderter Leistungsfähigkeit = Mangelfall)

Wenn das Jugendamt auf einen Mangelfall hinaus will, dann gelten verschärfte Regeln hinsichtlich der Anrechnung dessen, was der Unterhaltspflichtige (pardon, in diesem Fall: die Unterhaltspflichtige) unterhaltsmindernd berücksichtigt haben möchte. Eine Pauschale für berufsbedingte Kosten z.B. gibt's da mit schöner Regelmäßigkeit nicht, Madame hat einen Einzelnachweis zu liefern.

Im übrigen würde es mich wirklich interessieren, zu welchem Ergebnis genau diese Sachbearbeiterin bei genau diesem Jugendamt käme, wenn es sich bei ansonsten unveränderten Randbedingungen um einen männlichen Unterhaltspflichtigen handeln würde ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2014 18:27
(@Brainstormer)

Moin Koala,

Deshalb habe ich mir ein neues Girokonto eröffnet und überweise ca. 2/3 des bisherigen Unterhalts darauf. Alles, was meine Ex dann zahlen kann, wird ebenfalls in diesen Topf kommen!

Das klingt vernünftig, wobei mir dieses Buget für eine 7 jährige recht hoch erscheint.

Ach ja: Wenn man Dein Autorenbild (Johnny Depp) so sieht, würde man gar nicht vermuten, dass Du eine so eine großzügige Ader hast 🙂

Wer ist Johnny Depp?  😉

--
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2014 18:31
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Koala,

eine Sache noch, die vielleicht so naheliegend ist, dass du ggf. längst selbst daran gedacht hast - aber falls nicht, der Unterhaltsvorschuss für ein siebenjähriges Kind beträgt 180 Euro. Wenn "dein" Jugendamt also in seiner unermesslichen Weisheit und Güte zu dem Schluss kommt, Muddi brauche nur 130 Euro Unterhalt zu zahlen, so forderst du die Unterhaltsvorschusskasse desselben Jugendamtes freundlichst auf, dir doch bitteschön die fehlenden fünfzig Euro zu überweisen: Denn wenn so ein Jugendamt schon den barmherzigen Samariter für eine arme Muddi spielen will, so möge es dieses doch wenigstens auf eigene Rechnung tun.

Kann aber sogar sein, dass das Verlangen nach Unterhaltsvorschuss die Bemühungen des Amtes verstärkt, bei Muddi doch mal etwas fester auf den Busch zu klopfen als bisher 😉

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. oder bist du inzwischen neu verheiratet? dann wär's nämlich nix mit Unterhaltsvorschuss ...


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2014 21:39
(@koala1)
Rege dabei Registriert

Hallo Leute,

heute ist nun der Brief vom JA eingetroffen mit der Berechnung des KU.

Zunächst wird festgestellt, dass relevante Nettoeinkommen der KM 1.236 beträgt.

Dann werden die beiden Kinder aufgeführt, die KM hat:
* das erste mit 7 Jahren (meine Tochter), die vom Vater betreut wird
* das zweite mit 2 Jahren (nicht von mir), das von der Mutter betreut wird.

Ausgangspunkt für die Berechnung ist tatsächlich nur der Arbeitslohn. Ein Wohnwert wurde nicht berücksichtigt!

Aber jetzt kommt etwas unerwartetes:
Nun wird aufgeführt, dass die KM gegenüber beiden Kindern unterhaltspflichtig ist:
a) gegenüber unserer gemeinsamen Tochter (nach Abzug des hälftigen Kindergeldes) in Höhe von 272 Euro
b) gegenüber ihrem zweiten Kind (weil angeblich dessen Vater nicht leistungsfähig ist) in höhe von 225 Euro

Also zusammen 497 Euro Zahlungsverpflichtungen. Und das sind bei Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 1.000 Euro eben 260 Euro zu viel.
Und die Unterhaltsforderungen der Kinder müssen anteilig so gekürzt werden, dass ihr eben 1000 Euro bleiben.

Somit kommt das JA dann für meine Tochter auf 130 und für das Zweite Kind auf 107 Euro.

Das bekommt für mich jetzt allerdings eine neue Qualität, denn mir ist aus sicherer Quelle bekannt, dass der Vater des zweiten Kindes schön brav monatlich seinen Unterhalt bezahlt!
Madame versucht also, das JU zu täuschen - na, wenn das mal nicht nach hinten losgeht  :note:
Und selbst, wenn ich den Nachweis nicht erbringen könnte - mit einem Wohnwert von 363 Euro muss das Ergebnis auch anders aussehen.

koala


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.04.2014 17:09
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

i Koala,

dass beide Kinder berücksichtigt werden halte ich für korrekt. Das passiert auch bei jedem unterhaltspflichtigen Vater wenn dieser noch weitere im Haushalt lebende Kinder hat, ohne dass die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils eine Rolle spielt. Es ändert aber nichts daran, dass der Wohnwert nicht berücksichtigt wurde. Da würde ich ansetzen, für den Fall, dass du streiten willst.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2014 17:19
(@koala1)
Rege dabei Registriert

Hi LBM,

ich habe es aber schon korrekt verstanden, dass zweite Kinde nur dann mit berücksichtigt werden dürfte, wenn dessen Vater nichts zahlt.
Ansonsten hätte es nichts in der Berechnung zu suchen - stimmt das so?

koala


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.04.2014 17:37
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo,

dass beide Kinder berücksichtigt werden halte ich für korrekt. Das passiert auch bei jedem unterhaltspflichtigen Vater wenn dieser noch weitere im Haushalt lebende Kinder hat, ohne dass die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils eine Rolle spielt.

Das sehe ich absolut nicht so. Wenn bei mir  als unterhaltspflichtigem Vater bei mir im Haushalt lebende Kinder angerechnet werden, dann ist das doch etwas ganz anderes als in diesem Fall, in dem die Mutter Betreungsunterhalt leistet. Hier wird ihr aber eine Barunterhaltspflicht angerechnet, weil angeblich der barunterhaltspflichtige Vater angeblich nicht leistungsfähig ist. Wenn aber hier tatsächlich Barunterhalt vom Vater geleistet wird und der TS dies nachweisen kann, dann ist diese Anrechnung nicht berechtigt.

Gruß
E.


AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2014 17:41
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

M.M.N. zählt das Kind in jedem Fall als Zählkind mit.
Egal ob Unterhalt fließt oder nicht.

Eine Barunterhaltspflicht der Mutter würde ich aber erstmal bestreiten.
Das bringt allerdings nichts vor dem JA sondern nur vor dem Gericht, vor dem es nur landet, wenn du klagst.

Wenn du das wegen des fehlenden Wohnvorteils tun willst, kannst du diesen Punkt auch mit aufnehmen.
Ob du damit gegenüber einer Mutter vor einem Richter Gehör findest, sei aber mal dahin gestellt.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2014 18:19
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Seit wann liegt dennder AB bei 1000 €, dachte bei 950 €?


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2014 18:36




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