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Hammer Leitlinien Punkt 6.2 - Anwendung ohne Mangelfall?

 
(@krimsch)
Schon was gesagt Registriert

Hallo miteinander!
Ich konnte mir schon viele gute Tipps in diesem Forum erlesen und brauche nun einmal selbst konkret einen Rat.

Im Januar 2017 habe ich eine Aufforderung vom Jugendamt bekommen, Auskünfte über mein Einkommen zu erteilen, damit der KU neu berechnet werden kann. Der Aufforderung bin ich nachgekommen.

Unterhalt ist mit 100% der DDT tituliert, ich zahle seit Jahren 105%. Das Kind ist in der 2. Altersstufe.

In der Berechnung (der im übrigen die Erklärung bzw. die Auflistung fehlt wie sich die einzelnen Summen errechnen) werden Berufsbedingte Aufwendungen in voller Höhe anerkannt.
Nach Abzug dieser Aufwendungen bleibt mit ein monatliches Netto von 1420,- EUR - Somit DDT Gruppe 1, da nur ein Unterhaltsempfänger Hochstufung auf Gruppe 2, also 105%, soweit so gut.

Nun hat die Sachbearbeiterin allerdings die Hammerleitlinie 6.2 angewendet und rechnet auf das verbleibende Netto, von 1420,- EUR,  108,- EUR Haushaltsersparnis weil ich nicht alleine Lebe.
Dadurch ergibt sich ein Netto von 1528,- EUR - Somit DDT Gruppe 2, heraufstufung in Gruppe 3 110%.
Gleichzeitig werde ich gebeten(!) den Unterhaltstitel auf 110% ändern zu lassen mit Fristsetzung.

Mich stören daran 2 Sachen:
1. Zum einen bin ich ja kein Mangelfall wo die Leistungsfähigkeit gesteigert werden müsste, somit sollte die Leitlinie 6.2 meiner Meinung nach keine Anwendung finden.
2. Durch Zahlung von Unterhalt der Gruppe 3 unterschreite ich den Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 3, somit müsste eigentlich eine herabstufung auf Gruppe 2 erfolgen.

Kann mir jemand die Leitlinie erklären oder etwas zu diesem Fall äußern?

Vielen Dank,
Krimsch, der zwar zahlen darf, dem sonst aber alles verwehrt wird.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.05.2017 12:40
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

machst du keine zus. Altersvorsorge geltend?

Nach den Hammerleitlinien ist eine Ersparnis durch Zusammenleben mit bis zu 20 % (jeder die Hälfte) anzurechnen.
Allerdings wird auch gesagt, dass der Bedarfskontrollbetrag berücksichtigt werden muss:

11.2.2
Der Kindesunterhalt muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, der  dem  Pflichtigen  nach  Abzug  des  Kindesunterhalts  (Zahlbetrag)  und  des Ehegattenunterhaltes für den eigenen Bedarf verbleibt (Bedarfskontrollbetrag). Wird der  Bedarfskontrollbetrag  unterschritten,  ist  der  Unterhalt  der  nächst  niedrigeren Eiinkommensgruppe, deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt wird, zu entnehmen.

Ist die Haushaltsersparnis in der Höhe korrekt berechnet? - es dürften 10 % maximal sein.

Unabhängig davon kannst du dem Jugendamt mitteilen, dass der Bedarfskontrollbetrag nach 11.2.2 unterschritten wird und deshalb nur eine Tabellenstufe niedriger geschuldet wird.
Und dann die 105 % titulieren - Befristung auf das 18. Lebensjahr nicht vergessen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 19.05.2017 13:36
(@krimsch)
Schon was gesagt Registriert

machst du keine zus. Altersvorsorge geltend?

Sorry, doch mache ich geltend und wurde auch anerkannt. In welcher Höhe ist mir allerdings nicht ersichtlich, da die Berechnung nur eine Summe ausweist "Einkommensbereinigung". Dies umfasst dann die berufsbedingten Ausgaben, VWL und die Altersvorsorge.

10% vom Selbsterhalt sollten 108,- EUR sein. Allerdings verstehe ich nicht wieso meine Leistungsfähigkeit weiter gesteigert werden muss, wenn ich doch schon 105% zahle!? Das was ich bisher zu der Leitlinie finden konnte, bezog sich immer auf Mangelfälle.

Es nervt mich, dass mit allen Mitteln versucht wird noch ein bisschen mehr rauszuquetschen!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.05.2017 13:43
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich habe mir mal zum Vergleich die Süddeutschen Leitlinien von 2016 angesehen.

Das Problem ist, dass die Hammerleitlinien eine Absatz 6.2. (also unter unterhaltsrechtliches Einkommen fällt) haben und dies nicht nur unter 21. (Leistungsfall und Mangelfall). Deshalb wird diese Haushaltsersparnis auch im Nicht-Mangelfall angewandt. Dies halte ich zwar für fragwürdig, da man ja bei Eheleuten auch keine Haushaltsersparnis berechnet!
Inwieweit, die vorgesehen Prüfung des Einzelfalls bei Dir erfolgt ist, kann ich nicht sagen.

Wie AnnaSophie schon geschrieben hat, ist für Dich auch der Bedarfskontrollbetrag von Interesse (siehe Hammer-Leitlinien 11.2.2.). D.h. wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, dann geht es wieder eine Stufe runter. Es ist also nicht die 3. sondern die 2. Stufe.

Du solltest dem JA schreiben, dass Du keinen neuen Titel erstellen lassen wirst, da der Bedarfskontrollbetrag von 1280 Euro unterschritten wird (1528 Euro minus Zahlbetrag KU 337 Euro = 1191 Euro < 1280 Euro) und Du gemäß 11.2.2. der Hammerleitlinien wieder in Stufe 2 landest.

Die Haushaltsersparnis führt dazu, dass Du in Stufe 2 landest, ansonsten würde auch hier der Bedarfskontrollbetrag unterschritten und es bliebe bei der 1. Stufe: 1420 -337 = 1083, gerade noch über dem Selbstbehalt. Das könnte auch der Grund für die Anrechnung sein.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.05.2017 15:08
(@krimsch)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank ihr Beiden! Das hat mir sehr weitergeholfen! 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.05.2017 08:43