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Halbteilungsgrundsatz

 
 biga
(@biga)
Registriert

Hallo,

habe gerade hier in den nachrichten gehört, dass nun auch für ledige Mütter/Väter der "Halbteilungsgrundsatz" gilt.
Dieser Grundsatz bedeutet wohl, dass der Mann nicht unter das rutschen darf, was die Frau bekommt. Habe ich das richtig verstanden?
Und für wen ist das jetzt wieder besser: Mann oder Frau?

Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

Danke im Voraus
Biga

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2004 18:08
(@hamburg74)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

hier die Info:

Karlsruhe (dpa) - Unverheiratete Mütter dürfen beim Unterhalt für
die Betreuung eines Kindes nicht besser gestellt werden als
Geschiedene. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am
Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Danach können Mütter
ohne Trauschein vom Vater höchstens so viel Unterhalt fordern, wie
ihm nach Begleichung des Anspruchs selbst zur Verfügung steht. Weil
dieser «Halbteilungsgrundsatz» für den nachehelichen Unterhalt gelte,
müsse er erst recht für die - schwächer ausgestalteten - Ansprüche
zwischen Unverheirateten gelten, argumentierte der Familiensenat.
(Aktenzeichen: XII ZR 121/03 vom 15. Dezember 2004)

Bedeutung hat dieses Urteil vor allem für Mütter, die vor der
Geburt mehr verdient haben als der Erzeuger des Kindes. Weil sich die
Höhe ihres Anspruchs für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes
grundsätzlich nach ihrem bisherigen Lebensstandard bemisst, würde ihr
unter Umständen mehr zustehen, als der Mann für sich behalten darf.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Frau vor der Geburt 2600
Euro, der Mann nur 2320 Euro verdient.

Der BGH hat die Anspruchshöhe nun - parallel zum nachehelichen
Unterhalt - auf die höchstens hälftige Aufteilung des verfügbaren
Einkommens gedeckelt. Denn der Unterhalt diene bei Unverheirateten
ebenso wie bei Geschiedenen dem gleichen Zweck, nämlich dem
Kindeswohl. Der BGH verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht
München zurück, das den Fall nun abschließend prüfen muss.

Offen ist nach dem BGH-Urteil nach wie vor, ob Unverheiratete bei
der Dauer des Anspruchs schlechter gestellt werden dürfen. Nach der
Gesetzeslage läuft bei ihnen der Betreuungsunterhalt in der Regel
nach drei Jahren aus, während Geschiedene sich mindestens acht Jahre
voll der Kinderbetreuung widmen dürfen und auch danach nur einen
Teilzeitjob annehmen müssen. Diese Frage ist beim
Bundesverfassungsgericht anhängig.

(Internet: Bundesgerichtshof: www.bundesgerichtshof.de)
dpa wj yyswb zi
161502 Dez 04

AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2004 16:25
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*ähem*

oder siehe der neueste Aufsatz (derzeit auch auf der Startseite sichtbar weil neu) >hier<

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2004 16:46