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Gesteigerte Erwerbsobliegenheit, gerichtlicher Zwang zum Jobwechsel?

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(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi bagger,

ja der einzige Weg führt über diesen Vergleich. Anfechten wird er ihn kaum können. Alle Tatsachen waren ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt und es hat sich daran ja nichts geändert.

Das einzige was mit einfallen würde, wäre die Sittenwidrigkeit.

Eheverträge werden regelmäßig für nichtig erklärt, wenn Unterhalt ausgeschlossen wurde, obwohl der eine Part dann auf Gelder der Sozialtöpfe angewiesen ist. Das nennt sich dann Vertrag zu Lasten Dritter und ist sittenwidrig.

Warum soll das nicht auch umgekehrt gehen.

Ein Vergleich ist ja in diesem Sinn auch ein Vertrag, der von beiden Parteien so ausgehandelt wurde (ok, auf Druck eines Richters, aber es stehen eben nicht Urteil darüber). Mit den Zahlungen aus diesem Vergleich ist er auf Sozialleistungen angewiesen bzw. konnte sie erstmal beantragen. Bekommt er sie bewilligt, dann wäre damit ja belegt das der Vergleich zu Lasten Dritter, nämlich der Staatskasse geht. Und damit müßte der Vergleich ja eigentlich ungültig sein.

Allerdings ist es dann rechte Sozialtasche gegen linke Sozialtasche. Wenn der Vergleich gekippt wird, er keine Leistungen mehr bekommt, dann kann die KM UVS beantragen und wird ihn auch bekommen.

Der einzige Unterschied ist allerdings, der Vorschuß wird aller Wahrscheinlichkeit nach als Schulden auflaufen, Leistungen an Willi nicht. Von daher wäre, sofern Leistungen bewilligt werden, es evtl. geschickter diese in Anspruch zu nehmen und den KU gemäß Vergleich zu zahlen.

Aber darüber kann man ja nachdenken, wenn über seinen Leistungsantrag entschieden wurde.

Gruß TIna

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 19.07.2011 00:14
(@mahrhansi)
Schon was gesagt Registriert

Das könnte passen:
http://www.palm-bonn.de/vergleich.htm

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Geschrieben : 19.07.2011 00:19
(@bagger1975)

Hallo @midnightwish,

ja,das ist der dreh- u angelpunkt!

Wenn die leistungsbewilligung greift, dann sollte willi zahlen, mit hilfe der steuerzahler!

Wenn nicht, dann bleibt nur die vertragsanfechtung wg. sittenwidrigkeit!

So oder so,gleich bescheuert:

ohne hilfe muß willi evtl die ev auf den titel leisten oder bekommt definitiv schulden wg uvs!

Wenn der richter dieses(!) ergebnis mit absicht herbei geführt haben sollte,dann greift für mich nur noch der begriff "assozial" u war/ist sein anwalt nicht besser,der dafür auch noch die vergleichsgebür abgegriffen hat!

viele grüße

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Geschrieben : 19.07.2011 00:43
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Bagger,

so meinte ich das nicht. Wegen sittenwidrig wäre der Vergleich ja nur, wenn die öffentlichen Kassen dann für Willi zahlen müssen.

Lehnen sie seinen Antrag ab, müßte man nochmal genauer hinschauen unter welchen Umständen der Vergleich abgeändert werden könnte.

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 19.07.2011 00:58
(@mahrhansi)
Schon was gesagt Registriert

Der Vergleich kann schon angefochten werden.

Daher kann gegen einen Vergleich nur vorgegangen werden, wenn er PROZESSUALE oder MATERIELL-RECHTLICHE Mängel aufweist.

Materiell-rechtliche Dinge könter der Aufhänger sein.

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Geschrieben : 19.07.2011 01:09
(@bagger1975)

@marhans

so einfach ist das nicht mit der anfechtung,kannste mir glauben!

@midnightwish!

Ich hab dich schon verstanden u weiß was du meinst!ich halte das ergebnis trotzdem für sozialstaatlich u rechtsstaatlich höchst bedenklich!dabei bleibe ich!

Viele grüße

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Geschrieben : 19.07.2011 01:21
(@nadda)
Registriert

Hi,

kann mir aktuell auch kaum vorstellen das das mit dem Aufstocken vom Amt durchgeht. Fürchte die Sache wird etwas komplizierter.

Die Frage ist wieso dein Anwalt diesen Quatsch mit befürwortet hat, diese Frage würde ich ihm mal stellen und mir danach vermutlich einen anderen suchen...

LG
Nadda

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Geschrieben : 19.07.2011 10:07
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das BSG hatte kürzlich entschieden, dass Unterhaltstitel anzuerkennen sind.
Egal wie sie entstanden sind.
Insofern sind die Chancen nicht soo schlecht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 19.07.2011 10:48
(@jeanswilli)
Registriert

Moin, ich gehe jetzt in der Vergleichssache folgende Schritte:

1. Hartz 4 Antrag beim Jobcenter - ist gestellt, sieht auch gut aus, Termin hab ich allerdings erst am 2. August.
Ich war ja vorher bei der Sozialberatungsstelle und die Frau hat gesagt, wenn der Antrag einmal angenommen ist läuft er auch.

2. bei Ablehnung Wohngeldantrag

3. wenn der abgelehnt wird sollten vielleicht meine Eltern beim Gericht Beschwerde einlegen, weil die ja dann die Unterhaltspflichtigen sind?

Alles wird gut! Wartet nur, meine Chancen auf ASR und ABR steigen im Moment gerade wieder, KM wird immer mehr Assi aber ich will die Themen nicht wieder vermischen. Dazu vielleicht mehr in den nächsten Tagen.

Gruß Willi

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Themenstarter Geschrieben : 19.07.2011 11:19
(@sibbi1986)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo alle zusammen Guten Morgen Wieso sollen deine  Eltern dir gegenüber unterhaltspflichtig sein. Du hast eine Ausbildung gemacht und verdienst eigenes Geld. Deine Eltern müssen garantiert nicht für dich Unterhalt zahlen. Die Unterhaltspflicht endet mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Die Regelung 25 Jahre Grenze hat mit dir gar nichts zu tun. Du arbeitest ja. Und ein Wohnvorteil hast du auch nicht, deine Eltern können ja Miete von dir verlangen. So ein Urteil versteh ich nicht. das hätte ich nicht angenommen javascript:void(0);

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Geschrieben : 19.07.2011 11:55




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ sibi,

grundsätzlich sind Verwandte 1. Grades ein leben lang einander zu Unterhalt verpflichtet, wenn notwendig

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 19.07.2011 11:57
(@nadda)
Registriert

@ sibi,

das gilt teilweise sogar nach einer Scheidung wenn der eine Expartner nach bestimmten Gesichtspunkten bedürftig wird.

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Geschrieben : 19.07.2011 14:17
(@pai-de-gemeos)
Nicht wegzudenken Registriert

Alles wird gut! Wartet nur, meine Chancen auf ASR und ABR steigen im Moment gerade wieder, KM wird immer mehr Assi aber ich will die Themen nicht wieder vermischen. Dazu vielleicht mehr in den nächsten Tagen.

super Einstellung!
Genau so ist es - und durch diese harte Phase muss man eben durch.
Laß Dich nicht irritieren, Du machst das klasse!
Einen anderen Anwalt würde ich mir aber trotzdem mal suchen.

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Geschrieben : 19.07.2011 14:39
(@sibbi1986)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo, wenn man sich als Verwandte im 1. Grad ein lebeslang unterhaltspflichtig ist, wieso müssen dann Eltern bei Volljährigen nur zahlen, wenn diese in Ausbidung sind. Tun Volljährige nichts machen gibt es ja auch keinen Unterhalt.javascript:void(0);

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Geschrieben : 19.07.2011 16:23
(@nadda)
Registriert

@ sibbi,

weil Volljährige unter normalen Umständen für sich selbst sorgen können.
Das sieht anders aus wenn jemand z.B. aufgrund von Erkrankung auf staatliche Hilfen angewiesen ist, da wird dann sofort geprüft ob jemand noch für ihn aufkommen kann.
Allerdings macht der Gesetzgeber da auch Unterschiede nach der Art und Weise der Hilfe. Es ist wohl auch von Bezirk zu Bezirk teilweise unterschiedlich wie streng geprüft wird.

Pflegefälle, oder Personen die in Heimen leben müssen, Betreuung zur Selbsthilfe usw sind z.B. Fälle in denen Verwandte auf Zahlungsfähigkeit überprüft werden.

LG
Nadda

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Geschrieben : 19.07.2011 16:44
(@sibbi1986)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Nadda Er kann ja auch für sich selbst sorgen. das Gericht hat ihn ja bedürftig gemacht. ich kann mir nicht vorstellen, das seine Eltern für ihn UH zahlen müssten, weil der Richter sein Selbstbehalt defintiv zu sehr gedrückt hat. Daraus ergibt sich doch keine Unterhaltspflicht. Dieses Urteil hätte ich nie angenommen. da müssten ja alle Eltern ihre Kinder unterstützen, die auf Grund von Zusammen leben mit einem Partner den Selbstbehalt gesenkt bekommen haben. Denn der nicht verheiratete Partner ist ja nicht unterhaltspflichtig. Wenn die auf die Arge gehen werden die Eltern ja auch nicht angeschrieben

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Geschrieben : 19.07.2011 17:17
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi sibbi

Eine Verpflichtung zu Unterhalt heisst im rechtlichen Sinne nicht, dass es auch zu einer Unterhaltszahlung kommt. Da müssen auch noch andere Faktoren zutreffen, wo Du zu Recht auf die Definition der Bedürftigkeit verweisst. Auch ich sehe kein Aufleben einer direkten UH-Zahlung der Eltern nach BGB, aber die Verpflichtung besteht. Allerdings wird hier versucht (könnte versucht werden), über die Hintertür der 25 Jahre-Regelung im SGB doch noch die Eltern hineinzuziehen. Damit schafft der Staat die Möglichkeit, junge Werktätige der Wirtschaft zu Dumpinglöhnen zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Sozialgesetze greifen, aber somit die Eltern indirekt weiterhin verpflichtet werden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 19.07.2011 18:24
(@sibbi1986)
Zeigt sich öfters Registriert

Die 25 jahre Grenze hat ja nichts mit dem Unterhaltsrecht zu tun und gilt nicht für Menschen, die eine Ausbildung abgeschlossen haben. Nach der Ausbildung erlöscht die Unterhaltspflicht der Eltern, die haften auch nicht für die Arbeitslosigkeit der volljährigen Kinder nach der Ausbildung. Diese Eltern trifft keine Unterhaltspflicht mehr. der Sohn arbeitet ja Vollzeit, somst könnte man ja deutschlandweit alle Eltern heranziehen, deren Kinder wenig verdienen nach der Ausbildung und die Unterhalt zu leisten haben. davon habe ich noch nie gehört

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Geschrieben : 19.07.2011 21:36
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

§ 1601 BGB Verwandte in gerader Linie
Verwandte in gerader Linie sind verplichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Das steht nichts von einer zeitlichen Beschränkung.

§ 1602 BGB Unterhaltsberechtigte
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Aber Unterhalt bekommt eben nur, wer §1602 (1) erfüllt.

Wobei Faulheit kein Argument ist.

Nicht umsonst fragt die ARGE bei Eltern und Kindern nach, ob die einen Teil des Unterhalt bestreiten können, wenn Kinder bzw. Eltern dazu nicht selbst in der Lage sind. Das das nicht ständig präsent ist liegt wohl daran, das hier die Hürden für Unterhalt eben höher angesiedelt sind und die SB ebenfalls höher ausfallen. Genauso wie diese Pflichten in der Rangfolge ganz hinten angesiedelt sind und so neo normal verdienenden Unterhaltspflichtigen nicht zum trgen kommen.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 19.07.2011 23:41
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin sibbi

Die 25 jahre Grenze hat ja nichts mit dem Unterhaltsrecht zu tun und ...

Liest Du auch, was ich schreibe? Ich sprach vom SGB, nicht vom BGB. Im SGB gibt es noch die Nettigkeiten wie Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft. Darüber könnte ihm das Beantragen von ALG2 verwehrt werden. Für die Differenz zum eigenen Lebensunterhalt müssten dann seine Eltern aufkommen. Wegen der Altersbeschränkung darf er einen eigenen Haushalt nicht gründen, wodurch er den vollen ALG2-Satz beanspruchen könnte.
Das Wort Unterhalt taucht hier gar nicht auf.

§7 Abs.3 Pkt.1+2 SGBII

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.    die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2011 12:21




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