Hallo,
mein Arbeitskollege benötigt Hilfe.
Er hat einen 11jährigen Sohn.
Von seiner Mutter ist er getrennt.
Jetzt neu verheiratet und auch ein gemeinsames Kind (6 Jahre).
Arbeitskollege u seine Frau arbeiten.
Einkommen mit Weihnacht- und Urlaubsgeld von Arbeitskollegen ca. 1950,- Euro.
Damit wäre er ja klar über die 1500,- Euro Mindestunterhaltsgrenze.
Was kann er davon genau abziehen:
Kann er die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % und zusätzlich die wirklich
anfallenden Fahrtkosten (ca 50 km Gesamt pro Arbeitstag, oft 24 Arbeitstage mtl) abziehen?
Wird das Einkommen seiner Frau in irgendeiner Art miteinbezogen?
Wird ihr 6jähriges Kind auch bei der Unterhaltsberechnung des 11jährigen Kindes mit einbezogen? wenn ja in
welcher ungefähren Höhe?
Kredite werden nur einbezogen bei aufgenommenen Geldes während er mit der Mutter der 11jährigen zusammen war
oder auch noch danach?
Riester hat er im Moment ausgesetzt, sollte er wieder neu einbezahlen zählt das dann auch bis 4 % Abzug vom Bruttogehalt?
Wäre sehr dankbar für hilfreiche und schnelle Antworten, da er sich echt verrückt und fertig macht.
Danke
Freundliche Grüsse
Hallo,
ob er die 5 % oder die realen Kosten absetzen kann kommt auf die Richtlinie des zuständigen OLGs an.
Grundsätzlich kann er von seinem Jahresnettoeinkommen + Steuererstattung/Nachzahlung /12 Monate = durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen
berufsbedingte Aufwendungen
und zus. Altersvorsorge abziehen, wenn er diese anspart.
Er ist zwei Kindern unterhaltspflichtig, damit erfolgt keine Heraufstufung in der Düsseldorfer Tabelle.
Arbeitet seine Frau Vollzeit?
Besteht ein Titel für das ältere Kind?
Die Mindestunterhaltsgrenze beträgt bei Berufstätigen 1.080 €. Damit müsste er für beide Kinder Unterhalt nach Stufe 1 oder höher zahlen können.
Was zahlt er derzeit?
Für die berufsbedingten Aufwendungen kann er evtl. die 50 km ansetzen, allerdings werden meist nur die ersten 30 Kilometer mit 0,30 € gerechnet, danach dann mit 0,20 € pro Kilometer. Aber wie gesagt, das hängt vom OLG an.
Übrigens er sollte sich vielleicht hier selbst anmelden.
Sophie
Hallo mitchiii,
beide Kinder deines Arbeitskollegen werden in der Berechnung des Unterhaltsanspruches seines 11-jährigen Sohnes berücksichtigt. (Der Zahlbetrag für das gemeinsame Kind ist nur rechnerischer Natur.) Hat die Ehefrau deines Kollegen geringere Einkünfte als er, zählt sie zusätzlich als Unterhaltsberechtigte. Dann wäre eine Herabstufung der Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle möglich, weil die Tabelle von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht.
Bereits bei Abzug der 5%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen landet dein Kollege in der zweiten Einkommensgruppe (1.501 - 1.900): 1.950-98,50=1.852,50 Euro.
Die tatsächlichen km-Kosten/Monat (bei nur 220 Arbeitstagen/Jahr, 0,30 Euro/km für die ersten 30 km, 0,20 Euro/km über 30 km) beginnen bei 2x(30x0,30+20x0,20)x220 Tage/12 Monate=476 Euro. Wären diese tatsächlichen Kosten abzugsfähig (siehe Unterhaltsrechtliche Leitlinien des zuständigen OLG), ist dein Kollege in der 1. Einkommensgruppe (1.950-476=1.474 Euro).
Er wäre dann bereits theoretisch ein "Mangelfall". Will dein Kollege sich auf diesen Fall berufen, müssten für die Berechnung zuvor einige weitere Fragen geklärt werden.
Fall 2 - Ehefrau verdient weniger als dein Kollege und nur 5%-Pauschale abzugsfähig: Kinder 1+2 < 12 Jahre, Zahlbetrag=297 Euro/Kind
Fall 3 - Ehefrau verdient nicht weniger und nur 5%-Pauschale abzugsfähig: Zahlbetrag=317 Euro/Kind
Gruß
Graham