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Gehaltserhöhung melden?

 
(@schrotti_710)
Schon was gesagt Registriert

Guten Tag zusammen,

ich habe bezüglich meiner Frage kein passendes Thema gefunden, darum habe ich nun mal ein neuen Thread eröffnet und hoffe das er nicht doppelt ist.

Ich bin ein 2 facher Vater (11 und 8 Jahre alt) und habe bisher durch Festlegung des Unterhalts vom zuständigen Jobcenter Unterhalt in Höhe der Einkommensgruppe 2 gezahlt. Seit heute komme ich nun in etwa der Stufe 3 durch eine Gehaltserhöhung (plus - minus ein paar Euro durch Krankengeld, Feiertagszuschlag, Provision usw...)

Nun meine Frage: Muss ich dies dem zuständigen Jobcenter melden oder bin ich dazu erst verpflichtet wenn ich erneut aufgefordert werde? Die letze Anfrage stammt vom Oktober letzten Jahres mit dem Hinweis, dass sie das Recht hätten "meine Leistungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu überprüfen" (So die originale Zeile im Schreiben.)

Nach mehreren Recherchen im Internet bin ich auf unterschiedliche Aussagen gestoßen. Die eine Hälfte sagt nur wenn erneut nachgefragt wird (und auch dann nur mehr zahlen), die andere Hälfte sagt sofort melden. Vielleicht hat jemand von euch noch eine genauere Info für mich??!!

Wenn ich etwas an Angaben vergessen haben sollte reiche ich die gerne nach und entschuldige mich nochmals für einen eventuellen Doppelpost.

Vielen Dank im voraus und liebe Grüße

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2016 13:21
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

und herzlich willkommen!

Die hälftigen Antworten zur Auskunft und die, dass man keine Auskunft erteilen muss, stammt meist aus den Ansichten und Empfängern. Diejenigen die mehr Unterhalt erhalten könnten, sagen natürlich "sofort melden", diejenigen die Zahlen müssen, natürlich eher nicht.

Es besteht ein Anspruch auf Auskunft alle zwei Jahre, diesen hast Du das letzte mal letztes Jahr im Oktober erledigt. Damit ist bis zum Oktober 2017 ruhe. Du bis nicht verpflichtet die Erhöhung mitzuteilen und den Unterhalt anzupassen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2016 13:54
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Schrotti,

Die letze Anfrage stammt vom Oktober letzten Jahres mit dem Hinweis, dass sie das Recht hätten "meine Leistungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu überprüfen" (So die originale Zeile im Schreiben.)

Damit ist eigentlich alles gesagt: Das Jobcenter informiert dich schon mal, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt dein Einkommen erneut überprüfen werden. Wie Kasper schon gesagt hat, musst du nach entsprechender Aufforderung Auskunft leisten, wenn seit der vorigen Auskunft mindestens zwei Jahre vergangen sind, und zwar ohne dass der Unterhaltsberechtigte für das Auskunftsverlangen eine besondere Begründung liefern muss (d.h. in diesem Sinne hast du noch 'ne Weile Ruhe).

Allerdings muss du nach entsprechender Aufforderung auch schon vor Ablauf der zwei Jahre Auskunft leisten, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sich dein Einkommen wesentlich verbessert hat, und als "wesentlich" wird normalerweise bereits eine Erhöhung um 10% betrachtet (d.h. hierfür müssste das Jobcenter eine plausible Begründung für das Auskunftsersuchen liefern). Wichtig ist dabei: Du brauchst so eine Auskunft nicht in vorauseilendem Gehorsam zu liefern, d.h. du brauchst ihnen diese Begründung nicht selbst zu liefern.

Der Vollständigkeit halber: Es gibt Situationen, in denen der Unterhaltsverpflichtete von sich aus ein höheres Einkommen melden muss; insbesondere dann, wenn er weniger als den Mindestunterhalt zahlt ("Mangelfall") und er im Gerichtsbeschluss dazu verdonnert wurde, eine Verbesserung seiner finanziellen Situation umgehend und unaufgefordert zu melden. Das ist bei dir aber offenbar nicht der Fall.

Schon mal ein Hinweis für die Zukunft: Die Grenze zwischen Einkommensgruppe 2 und 3 liegt liegt ja bei 1.900 Euro. Falls die Kinder im Einzugsbereich eines Oberlandesgerichtes wohnen, in dem der Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle anwendbar ist, dann ist es für die Höhe deiner Unterhaltszahlungen sogar völlig egal, ob du knapp unterhalb oder knapp oberhalb von 1.900 Euro liegst!

Bei knapp unterhalb von 1.900 Euro ist es Zeile 2 der Düsseldorfer Tabelle, also ein Zahlbetrag von zweimal 309 Euro, es bleiben dir gut 1.200 Euro übrig und der Bedarfskontrollbetrag der zweiten Zeile (1.180 Euro) ist gewahrt; das ist die Situation, die dir das Jobcenter im vorigen Oktober zugrundegelegt hatte. Wenn du knapp drüber bist, sagen wir mal 1.920 Euro, dann ist das zunächst Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle, also ein Zahlbetrag von zweimal 328 Euro, dir bleiben in diesem Rechenbeispiel 1.264 Euro übrig und der Bedarfskontrollbetrag der dritten Zeile (1.280 Euro) ist gerissen, daher wirst du doch wieder nach Zeile 2 heruntergestuft (siehe Anmerkung 6 in der Düsseldorfer Tabelle).

Wie gesagt, dies gilt nur bei einem Teil der Oberlandesgerichte, aber falls ein solches OLG für deinen Fall zuständig ist - dann lass dich nicht vom Jobcenter über den Tisch ziehen: Sobald das ältere Kind 12 Jahre alt ist und der Unterhalt somit deutlich steigt, musst du schon deutlich mehr als 1.900 Euro bereinigtes Netto haben, damit Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle für dich in Frage kommt.

Falls die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien "deines" OLGs die Anwendung des Bedarfskontrollbetrags ausschließen, hast du in dieser Hinsicht allerdings Pech gehabt.

So oder so kannst du aber, wenn du möchtest, die nächste Unterhaltsberechnung des Jobcenters gerne hier im Forum gegenprüfen lassen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2016 14:48
(@schrotti_710)
Schon was gesagt Registriert

Hallo nochmal,

erstmal vielen lieben Dank für die Teils sehr ausführliche Antworten. Nochmal zur Ergänzung: Das zuständige OLG ist Düsseldorf! (Ich selbst wohne auch in Düsseldorf, Kinder zählen zum Rhein Kreis Neuss, wo auch das Jobcenter angesiedelt ist).

Ich war mir nur eben nicht sicher wegen der evtl. Meldepflicht gegenüber dem Jobcenter. 1. Weil viele meiner Freunde und Bekannten auch der Meinung waren es sofort zu melden ( habe nämlich auch selber keine Lust auf einmal ein paar 100 oder 1000 Euro nach zu zahlen, geht ja recht schnell  :wink:) und weil 2. in dem Brief vom Oktober auch noch eine Zeile vorhanden ist die besagt, dass ich jede wirtschaftliche Situation, also Gehaltsveränderungen, unverzüglich melden soll.

Es ist aber in der Tat so, dass ich erst seit dem heutigen Tage durch meine Gehaltserhöhung und Anrechnung von Sonderzulagen in der Gruppe 3 (also 1901 bis 2300 Euro) gelandet bin. Somit müsste ich ja laut Tabelle etwa 20 Euro pro Kind mehr bezahlen. Dass sobald Kind A 12 Jahre geworden ist und ich damit sowieso mehr zahlen muss ist mir klar und steht auch gar nicht zur Debatte. Mir ging es eben nur darum, ob ich dem JC diese Veränderung melden muss, sprich das ich nun in die Gruppe 3 einzuordnen bin.

Vielleicht nochmal eine Frage zur generellen Berechnung: Ist es korrekt, dass die letzten 12 Netto Monatsgehälter (inkl. Sonderzahlungen) zu addieren sind, von der Gesamtsumme dann 5 % Berufsbedingte Aufwendungen ab zu ziehen sind und die Summe dann durch 12 Monate zu teilen?

Liebe Grüße zurück!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2016 15:29
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

weil 2. in dem Brief vom Oktober auch noch eine Zeile vorhanden ist die besagt, dass ich jede wirtschaftliche Situation, also Gehaltsveränderungen, unverzüglich melden soll.

Und damit beweist sich mal wieder, dass Antworten nur dann sinnvoll und gut sein können wenn der Sachverhalt möglichst genau und umfangreich dargestellt wird.

Die letze Anfrage stammt vom Oktober letzten Jahres mit dem Hinweis, dass sie das Recht hätten "meine Leistungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu überprüfen" (So die originale Zeile im Schreiben.)

Ist etwas anderes als

Die letze Anfrage stammt vom Oktober letzten Jahres mit dem Hinweis, dass sie das Recht hätten "meine Leistungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu überprüfen" (So die originale Zeile im Schreiben.)

in Verbindung mit

weil 2. in dem Brief vom Oktober auch noch eine Zeile vorhanden ist die besagt, dass ich jede wirtschaftliche Situation, also Gehaltsveränderungen, unverzüglich melden soll.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2016 20:51
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja aber nur weil die das gerne wollen, heißt das ja nicht, dass man das auch muss.

Ich würde es auf keinen Fall melden und wnn später einer mosert, würde ich auf die Rechtslage hinweisen, bzw. eine Rechtsgrundlage für deren Ansinnen verlangen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2016 23:46
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Schrotti,

Vielleicht nochmal eine Frage zur generellen Berechnung: Ist es korrekt, dass die letzten 12 Netto Monatsgehälter (inkl. Sonderzahlungen) zu addieren sind, von der Gesamtsumme dann 5 % Berufsbedingte Aufwendungen ab zu ziehen sind und die Summe dann durch 12 Monate zu teilen?

Sonderzahlungen sind Einkommen, richtig. Was die 5%-Pauschale betrifft, beim OLG Düsseldorf ist das definitiv so, dass steht nämlich in ihrem eigenen Gebetbuch, d.h. in der Düsseldorfer Tabelle so drin (genauer gesagt, in Anmerkung 3):

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

Beispiel: Angenommen, dein Jahresnetto beträgt 24.000 Euro, dein durchschnittliches Monatsnetto somit 2.000 Euro; dann hast du nach Abzug dieser 5%-Pauschale (d.h. 100 Euro pauschale berufsbedingte Kosten pro Monat) ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.900 Euro, was also gerade eben so noch Zeile 2 der Düsseldorfer Tabelle ist.

Wichtig ist aber außerdem: Wenn deine tatsächlichen berufsbedingten Kosten höher sind als die Pauschale, dann darfst du die nachgewiesenen Kosten anstelle der 5%-Pauschale ansetzen. Beachte bitte insbesondere, dass die Regelung für Fahrten zur Arbeit mit dem eigenen Auto relativ freundlich für dich ausfällt: Ab ca. 10 Kilometer einfacher Fahrtstrecke zur Arbeit dürfte es sich bei dir lohnen, dass wir dieses Thema mal etwas genauer unter die Lupe nehmen (wenn du weitere berufsbedingte Kosten hast, dann natürlich erst recht). Aber auch, wenn du einen langen Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegst und die Monatskarte z.B. 120 Euro kostet, dann kannst du eben diese 120 Euro anstelle der pauschalen ca. 100 Euro geltend machen.

Weiterer Hinweis: Wenn du zusätzliche Altersvorsorge betreibst (z.B. Riesterrente, Lebensversicherung), dann kann außerdem dein Einkommen für die Unterhaltsberechnung innerhalb gewisser Grenzen um die Beiträge zu dieser Altersvorsorge bereinigt werden.

Und was ich heute gestern Mittag schon über den Bedarfskontrollbetrag geschrieben hatte, ist in deinem Fall übrigens anwendbar, eben weil es OLG Düsseldorf ist und die Sache mit dem Bedarfskontrollbetrag nun mal direkt in der Düsseldorfer Tabelle drin steht.

Alles in allem also: Auch wenn du jetzt etwas mehr Geld hast als vorher, ist noch lange nicht gesagt, dass damit auch der Unterhalt steigen wird.

Ach so, und wie auch Beppo schon richtigerweise zu diesem Thema hier angemerkt hat:

weil 2. in dem Brief vom Oktober auch noch eine Zeile vorhanden ist die besagt, dass ich jede wirtschaftliche Situation, also Gehaltsveränderungen, unverzüglich melden soll.

Okay, da steht, "du sollst". Steht denn auch dabei, auf welcher Rechtsgrundlage du das tun sollst? Also: welches Gesetz, welcher Paragraph? Wenn ja, dann können wir mal nachgucken, was denn tatsächlich in diesem Paragraphen drinsteht; wenn nein, dann hat dieses "du sollst" vom Jobcenter ungefähr genau so viel Bindungswirkung, als wenn in dem Schrieb drinstünde, du sollst dir dreimal täglich frische Socken anziehen ... das kann man machen, oder es bleiben lassen.

Wenn dir trotzdem unwohl dabei ist, dann ...

( habe nämlich auch selber keine Lust auf einmal ein paar 100 oder 1000 Euro nach zu zahlen, geht ja recht schnell  :wink:)

... leg halt eben diese zweimal zwanzig Euro im Monat beiseite, statt sie auszugeben. Wenn dann tatsächlich eine berechtigte Nachforderung kommen sollte (was ich nach meinem bisherigen Kenntnisstand über deinen Fall für ziemlich unwahrscheinlich halte), dann hast du das nötige Kleingeld dafür griffbereit auf dem Konto liegen. Wenn bis zur nächsten offiziellen Neuberechnung keine Nachforderung gekommen ist, dann kannst du dir immer noch überlegen, was du dann mit dem aufgestauten Zaster machst 😉

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2016 02:09
(@schrotti_710)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Malachit,

vielen Dank für deine Antworten und Tipps. Zu der täglichen Fahrt zur Arbeit kann ich noch sagen, dass es pro Strecke 38 Km sind, also knapp 80 aam Tag. Aber ist es nicht so, max. 150 Euro für diese Ausgaben angeben zu dürfen?

Nachdem ich meine Bezüge mal etwas genauer Überschlagen habe, komme ich nach der Erhöhung umgerechnet auf etwa max. 1970 Euro, eher sogar noch etwas weniger (aber extra mal gut gerechnet). Ist in meiner Branche wegen Sonn und Feiertage, Zulagen usw. immer mühsam genau zu berechnen. was nach Abzug der 5 % ja 1871 Euro machen würde. Eine private Altersvorsorge besitze ich zudem auch.

Ich zitiere hier nun auch zur Vollständigkeit mal die genauen Zeilen aus dem Brief vom Oktober, damit nichts ausgelassen wird. Ist ja gerade in solchen Angelegenheiten besonders wichtig, war mein Fehler was aus zu lassen. Also:

"Bitte teilen Sie mir jede Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mit. Andernfalls können bei späterem Bekanntwerden höhere Unterhaltsleistungen auch rückwirkend ab dem Eintritt der Verbesserung gefordert werden.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eventuell von ihnen zukünftig eingegangene Schuldverpflichtungen z.B. Darlehnen bei einer neu vorzunehmenden Überprüfung nicht berücksichtigt werden können.

Ich behalte mir vor, ihre Leistungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen"

Mit freundlichen Grüßen, .....

Da also nicht auf Gesetze und Paragraphen hingewiesen wird klingt das schon sehr schwammig, nicht war? Also passt das Beispiel mit den frischen Socken ganz gut  😉 :rofl2:

Liebe Grüße, Schrotti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.07.2016 20:53
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

"Bitte teilen Sie mir jede Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mit. Andernfalls können bei späterem Bekanntwerden höhere Unterhaltsleistungen auch rückwirkend ab dem Eintritt der Verbesserung gefordert werden.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eventuell von ihnen zukünftig eingegangene Schuldverpflichtungen z.B. Darlehnen bei einer neu vorzunehmenden Überprüfung nicht berücksichtigt werden können.

Das ist das übliche Säbelrasseln ... die drohen, da sie denken, dass das Obrigkeitsdenken dazu führt, dass es jemand tatsächlich macht. Machen vielleicht auch einige, aber es gibt keine gesetzliche Grundlage.
Auch mit einer nachträglichen Forderung sieht es in solchen Bereichen dann schlecht aus. Denn diese muss erst ab erneuter Aufforderung gezahlt werden. Diese Aufforderung darf aber auch erst nach zwei Jahren erfolgen ... Mal abgesehen davon, ich denke Du brauchst kein schlechtes Gewissen zu haben. Diese Erhöhung würde nicht beim Kind ankommen, sondern nur die Zahlung verringern. Mach lieber was schönes mit dem Kind damit ... ist besser investiert.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2016 21:09
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Schrotti,

"Bitte teilen Sie mir jede Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mit. Andernfalls können bei späterem Bekanntwerden höhere Unterhaltsleistungen auch rückwirkend ab dem Eintritt der Verbesserung gefordert werden.

Ach ja, unsere Freunde vom Jobcenter, wie wir sie kennen und lieben: sachlich völlig richtig formuliert, und trotzdem völlig unerheblich.

Natürlich können sie gerne fordern, aber die entscheidende Frage ist, ob die Forderung auch berechtigt ist. Wie Kasper soeben bereits ausgeführt hat, ist sie genau dieses höchstwahrscheinlich nicht ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2016 21:21




(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Schrotti,

jetzt wird's aber wirklich spannend 😉

vielen Dank für deine Antworten und Tipps. Zu der täglichen Fahrt zur Arbeit kann ich noch sagen, dass es pro Strecke 38 Km sind, also knapp 80 aam Tag. Aber ist es nicht so, max. 150 Euro für diese Ausgaben angeben zu dürfen?

Mit der Obergrenze von 150 Euro beziehst du dich offenbar auf folgende Passage in der Düsseldorfer Tabelle (Anmerkung 3, ich hatte diese Stelle schon mal zitiert):

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann.

Die Kappungsgrenzen von 50 Euro und 150 Euro beziehen sich auf die 5%-Pauschale, und gelten somit nur für diese. Hat jemand beispielsweise ein Nettoeinkommen von 4.000 Euro, dann sind 5% davon eigentlich 200 Euro - anerkannt werden wegen der Kappungsgrenze aber nur 150 Euro.

Beachte aber bitte, wie der betreffende Abschnitt der Düsseldorfer Tabelle weitergeht:

Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

Das heißt: Es sind auch Kosten anrechenbar, die höher sind als die Pauschale (und somit insbesondere, es sind auch Kosten anrechenbar, die höher sind als der Maximalbetrag von 150 Euro, der bei der Pauschale in Frage käme). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Kosten auch nachgewiesen werden.

Bei den Fahrtkosten zur Arbeit ist der Nachweis leicht zu erbringen, nämlich dadurch, dass deine Arbeitsstelle und dein Wohnort so-und-so-viele Kilometer voneinander entfernt sind. Es ist weder nötig noch gewünscht, dass du Benzinquittungen, Reparaturrechnungen usw. einreichst, sondern aus der gefahrenen Kilometeranzahl wird ein Geldbetrag errechnet, mit dem alle Kosten der Fahrten zur Arbeit abgegolten sind. Gucken wir daher mal in die Leitlinien des OLG Düsseldorf unter Punkt 10.2.2:

Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) angesetzt werden. Ab dem 31. Entfernungskilometer kommt in der Regel eine Kürzung der Kilometerpauschale auf 0,20 EUR in Betracht.

In deinem Fall beträgt die einfache Fahrtstrecke 38 Kilometer. Für eine Hinfahrt zur Arbeit rechnen wir also die ersten 30 Kilometer mit 0,30 Euro ab und die restlichen 8 Kilometer mit 0,20 Euro; das sind insgesamt 10,60 Euro. Für die Rückfahrt gilt genau dasselbe, also kannst du für jeden Arbeitstag 21,20 Euro an Fahrtkosten geltend machen.

Mal angenommen, es sind 220 Arbeitstage im Jahr, dann sind das jährliche Kosten von 4.664 Euro, pro Monat somit 388 Euro. Sprich: Vergiss die popelige 5%-Pauschale, du machst stattdessen 388 Euro an berufsbedingten Fahrtkosten geltend!

Nachdem ich meine Bezüge mal etwas genauer Überschlagen habe, komme ich nach der Erhöhung umgerechnet auf etwa max. 1970 Euro, eher sogar noch etwas weniger (aber extra mal gut gerechnet). Ist in meiner Branche wegen Sonn und Feiertage, Zulagen usw. immer mühsam genau zu berechnen. was nach Abzug der 5 % ja 1871 Euro machen würde. Eine private Altersvorsorge besitze ich zudem auch.

Dann lass mal hören, wie viel du monatlich in deine private Altersvorsorge einzahlst, denn es sieht so aus, als würde deine Unterhalts-Neuberechnung gerade in eine unerwartete Richtung steuern!

Für zusätzliche Altersvorsorge darfst du bis zu 4% deines Bruttos geltend machen (keine Pauschale, sondern es muss tatsächlich gezahlt werden, die 4% sind also eine Obergrenze). Ich nehme jetzt mal an, du zahlst z.B. 80 Euro für zusätzliche Altersvorsorge, dann sieht deine Unterhaltsberechnung wie folgt aus:

Du hast ein unbereinigtes monatliches Durchschnitts-Netto von 1.970 Euro. Davon abgezogen werden 388 Euro für berufsbedingte Fahrtkosten und 80 Euro für deine Altersvorsorge, und damit bleibt ein bereinigtes Netto von 1.502 Euro - also nur knapp oberhalb jener 1.500 Euro, bei denen es nicht Zeile 2, sondern nur noch Zeile 1 der Düsseldorfer Tabelle wäre! 

Es lohnt sich für dich also durchaus, hier mal den exakten Wert für dein Durchschnitts-Netto zu ermitteln (d.h. sind es wirklich 1.970 Euro, oder eher doch ein paar Euro weniger) und den genauen Betrag für deine Altersvorsorge in meine Beispielrechnung einzusetzen, denn für mich sieht es jetzt so aus:

Du zahlst derzeit eher zu viel als zu wenig Unterhalt!!!

Ein schlechtes Gewissen hinsichtlich einer Nicht-Auskunft ist somit völlig fehl am Platz.

Eigentlich könntest du die Steilvorlage des Jobcenters sogar nutzen, dein leicht erhöhtes Netto-Einkommen melden, aber halt gleichzeitig auch all jene Abzugsposten, die bislang unter den Tisch gefallen sind - und dann scheißfreundlich um eine Neuberechnung und Neufestsetzung bitten ... es wird eine spannende Frage werden, ob das Jobcenter (a) dies dann tatsächlich tut und (b) ob es dies dann auch korrekt tut.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. und wenn man dann auch noch die Sache mit dem Bedarfskontrollbetrag berücksichtigt, dann wäre es vsl. sogar dann nur Zeile 1, wenn du mit dem bereinigten Netto noch etwas oberhalb von 1.500 Euro liegst (können wir gerne mal genauer ausrechnen, wenn du die exakten Zahlen für unbereinigtes Durchschnitts-Netto und Altersvorsorge lieferst).

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2016 22:07
(@schrotti_710)
Schon was gesagt Registriert

Lieber Herr Malachit,

ich weiß gerade einfach nicht mehr was sich sagen soll, ich bin einfach nur baff  🙂 😉 :redhead:

Wenn ich jetzt noch erwähne, dass ich damals zu einer Familienanwätin war, mit der bitte mir bei dem Ausfüllen der Formulare und Berechnung der Einkommen bzw. Kosten für Benzin usw. zu helfen und dabei nicht mal Ansatzweise auf deine erechneten Summen kam.... Ich kann mich nur dran erinnern, dass sie definitiv gesagt hat "mehr wie 150 geht nicht, und die hohen Kosten für Benzin sind ihr Privatvergnügen"

Sie hat zwar dafür gesorgt dass ich "recht gut" eingruppiert wurde (fand ich zumindest), aber wenn ich das nun mit deinen Beispielen vergleiche....da bleibt mir die Spucke weg. Allerdings wäre ich auch selber nie auf die Idee zu kommen solche Summen als Ausgaben an zu geben. Allein weil ich von vorn herein schon fest gedacht hätte das die sich 1. krümmen vor lachen und sich 2. direkt mit der "Gerichtlichen Klärung" Keule kommen  :gunman:

Zur Altersvorsorge: Auf Grund der (mir nun anscheinend zu hohen Unterhaltsleistungen) Seit Jahren nur pauschal 50 Euro, mehr war einfach nicht möglich.

Ich überlege nun echt wie ich vorgehen soll. Melden und mit der Bitte auf Neu Berechnung (Dann müsste ich auch alles haar klein auflisten und bräuchte bestimmt Unterstützung) oder es dabei belassen und mich freuen zumindest mal nicht melden zu müssen und noch ne Zeit Ruhe vor dem JC zu haben. Ich bin mir fast sicher, dass die einen solchen Antrag ablehnen werden und wenn nur duch Gericht annehmen werden, was dann ja auch wieder Anwaltskosten mit sich ziehen würde  :exclam:....hmmm

Aber vielleicht habe ich da auch einfach nur die falsche Einstellung dafür bzw. Vorurteile über die Reaktion vom Jobcenter. Jedenfalls bin ich echt überrascht das man dies wirklich angeben kann. Das würde auch generell meine Lebensverhältnisse erheblich bessern.

Welche Angaben würdest du denn benötigen für eine genaue Berechnung?

Gaaaaaanz liebe Grüße!!!!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.07.2016 22:57
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Genaue Berechnungen wird hier keiner durchführen können, da wir 1) keine Rechtsberatung durchführen dürfen, und 2) es immer auch auf die Ansiht des beurteilenden Richters ankommt ... daher würde ich anraten:
Nix machen, abwarten ...

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2016 23:07
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Schrotti,

Welche Angaben würdest du denn benötigen für eine genaue Berechnung?

Nun ja, die "genaue Berechnung", die wir hier im Forum bestenfalls machen können, habe ich im Prinzip oben bereits aufgeschrieben und mit deiner Ergänzung, dass deine Altersvorsorge 50 Euro beträgt, ändert sich das wie folgt:

Unbereinigtes monatliches Durchschnitts-Netto 1.970 Euro, davon abgezogen werden 388 Euro für berufsbedingte Fahrtkosten und 50 Euro für die Altersvorsorge; damit bleibt ein bereinigtes Netto von 1.532 Euro - also, wie bislang auch schon, Zeile 2 der Düsseldorfer Tabelle. Ob dein Durchschnitts-Netto nun fünf Euro höher oder niedriger ist, das macht jetzt nicht mehr so viel aus, bzw. das kannst du dann ja auch selber ausrechnen.

Wenn wir allerdings den Bedarfskontrollbetrag prüfen, dann haben wir: 1.532 Euro bereinigtes Netto, minus zweimal 309 Euro Kindesunterhalt, bleiben 914 Euro - hoppala, da ist ja nicht nur der Bedarfskontrollbetrag der zweiten Zeile gerissen (1.180 Euro), sondern sogar der Selbstbehalt von 1.080 Euro! Eigentlich also ein ziemlich klarer Fall für eine Herabstufung nach Zeile 1; und obwohl eigentlich sogar bei zweimal 289 Euro Kindesunterhalt der Selbstbehalt gerissen ist ("Mangelfall"), wird es dennoch vsl. bei Zeile 1 bleiben, denn im Mangelfall wird üblicherweise die Fahrtkostenpauschale nicht in voller Höhe berücksichtigt, und wird auch eine zusätzliche Altersvorsorge eher nicht anerkannt. Liegt aber, wie so viele andere Dinge auch, im Ermessen des zuständigen Familienrichters.

Was bedeutet das nun?

Zum einen bedeutet es: Deine Befürchtung, demnächst Unterhalt gemäß Zeile 3 zahlen zu müssen, können wir m.E. als unbegründet abhaken (die nächste und unvermeidliche Erhöhung blüht dir allerdings, wie du ja weißt, zum 12. Geburtstag des älteren Kindes). In diesem Sinne könntest du dem Jobcenter, wenn du das denn unbedingt möchtest, unter Verweis auf deren damaligen Schrieb sogar in vorauseilendem Gehorsam die Auskunft über deine Lohnerhöhung erteilen; wenn du dabei gleichzeitig die Abzugsposten meldest, kann dir eigentlich nichts passieren. Allerdings erinnere ich jetzt mal lieber an das alte deutsche Sprichwort: "Geh nicht zu deinem Fürst, wenn er dich nicht gerufen hat." Wenn du einfach nur in Ruhe den bisherigen Unterhalt zahlen willst, dann zahle einfach in unveränderter Höhe weiter und halt' ansonsten einfach die Füße still.

Zum anderen bedeutet es: Du hast m.E. sogar eine realistische Chance, in Zeile 1 herabgestuft zu werden, was zweimal zwanzig Euro weniger Unterhalt pro Monat bedeuten würde. Ob das Jobcenter da freiwillig mitmacht, steht in den Sternen, d.h. es ist gut möglich, dass du dafür vor Gericht ziehen müsstest. Ja, das kostet Geld, und was dann der Familienrichter daraus macht, ist auch noch so eine Frage - schließlich ist alles, was ICH bislang geschrieben habe, nur meine laienhafte, und somit völlig unmaßgebliche Meinung 😉

Es ist natürlich deine Entscheidung, was du jetzt tust oder bleiben lässt. Allerdings ist Kaspers Ratschlag ...

Nix machen, abwarten ...

... etwas, was ich an deiner Stelle durchaus ernsthaft in Erwägung ziehen würde.

Aber wenn das Jobcenter das nächste Mal selbst eine Auskunft haben will: Denk auf alle Fälle daran, neben der eigentlichen Auskunft auch die Information über die 38 Kilometer Fahrt zur Arbeit, sowie über die 50 Euro Altersvorsorge beizulegen; natürlich garniert mit der Aufforderung, diese Daten bei der Ermittlung der Unterhaltspflicht zu berücksichtigen.

Ersteres kannst du durch die Angaben aus einem beliebigen Internet-Routenplaner für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz belegen, letzteres z.B. durch den Überweisungsbeleg oder Kontoauszug der Bank, aus dem die Abbuchung für die Altersvorsorge hervorgeht.

Wenn ich jetzt noch erwähne, dass ich damals zu einer Familienanwätin war, mit der bitte mir bei dem Ausfüllen der Formulare und Berechnung der Einkommen bzw. Kosten für Benzin usw. zu helfen und dabei nicht mal Ansatzweise auf deine erechneten Summen kam.... Ich kann mich nur dran erinnern, dass sie definitiv gesagt hat "mehr wie 150 geht nicht, und die hohen Kosten für Benzin sind ihr Privatvergnügen"

Eine mögliche Erklärung hierfür lautet, dass diese Anwaltsauskunft ja offenbar schon ein paar Jährchen her ist und sich die Rechtslage seitdem geändert haben könnte; nach dem heutigen Stand der Dinge sind Benzinkosten jedenfalls nicht dein Privatvergnügen und den zugehörigen Punkt in den Düsseldorfer Leitlinien hatte ich dir ja bereits geliefert. Ich hab' aber keine Lust, den juristischen Sachstand zum damaligen Zeitpunkt zu erforschen; das alles ist schließlich Schnee von übervorgestern.

Es gibt natürlich noch ein paar andere mögliche Erklärungen hierfür, von denen einige nicht ganz so schmeichelhaft für deine damalige Anwältin ausfallen. Was das betrifft, halte ich jetzt aber mal besser meine große Klappe.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.07.2016 01:03
(@schrotti_710)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen zusammen,

nachdem ich mal eine Nacht drüber geschlafen habe, habe ich mich entschieden erstmal den Ball flach zu halten und das nächste Jahr ab zu warten. Dann werden Sie sich mit Sicherheit melden (Kind 1 wird 12) und dann kann ich das ganze immer noch mal angehen. Es wird sich auch zeigen wie sie reagieren und ich kann mir überlegen ob es sich lohnt es durch zu setzen.

Trotzdem nochmal vielen Dank für die ganzen Infos  :thumbup:. Werde mich dann bestimmt hier mal zurück melden sobald ich das nächste Schreiben von denen erhalte.

Allen eine schöne (Arbeits)-Woche!

Liebe Grüße, Schrotti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.07.2016 10:28