Fristsetzung vom RA
 
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Fristsetzung vom RA

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(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Mein Altersvorsorgekonzept beinhaltet noch einen Found den ich zur Zeit ebenfalls beitragsfrei gestellt habe 100 €, wäre aber auch jederzeit verfügbar, bin gut mit dem Makler befreundet d.h. er schreibt mir was wenn ich möchte.

Käme diese zusätzlich zu den bereits anerkannten 108,12€? Dann sofort reaktivieren und auf 110€ aufstocken. Zudem, das ist DEINE Altersvorsorge. Bei der gegenwärtigen Rentenentwicklung mehr als sinnvoll. Insgesamt darfst Du UH-rechtlich bis zu 4% vom Brutto als zusätzliche abziehbare AV beim Netto anrechnen lassen.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2011 00:51
(@Arno Nym)

Ich werde morgen mal mit dem Makler/Freund reden und versuchen auf 125€ aufstocken.

Wie sieht es den mit dem BKB aus (OLG 11.2.2)

Wenn ich meine Frau mit 770 berücksichtige (Ist ja der geschiedenen gleichgestellt)
unterschreite ich diesen ja, auch ganz ohne vorherige Bereinigung.

Gruß
Arno

Zu diesem Thema mal ganz interessant, wenn auch nur ein AG.
http://www.scheidungsfix.de/entscheidung/amtsgericht-coburg/1-f-51209/bemessung-des-unterhaltsbedarfs-eines-kindes-nach-duesseld


AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2011 01:04
(@Arno Nym)

Wenn ich meine Frau mit 770 berücksichtige (Ist ja der geschiedenen gleichgestellt)

Ist auch seit 2011 neu in den Hammer Leitlinien

Als Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten, das neben der Mangelver-teilung (vgl. Nr. 24) z.B. im Rahmen des § 1579 BGB von Bedeutung sein kann, kommt – einschließlich evtl. trennungsbedingten Mehrbedarfs – in der Regel ein Betrag von 770 €, bei eigener voller Erwerbstätigkeit von 950 € in Betracht. Bei Vorteilen aus dem Zusammenleben mit einem Partner können diese Beträge herabgesetzt werden.

Gruß
Arno


AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2011 01:36
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Arno,

was Herr Kemper tatsächlich geschrieben hat, kann auch ich nicht gucken, aber ...

... die Schlussfolgerungen der RAtte widersprechen nicht nur den Hammer Leitlinien, sondern auch dem, was der BGH beispielsweise hier sagt:

Die Vorschrift des § 1609 BGB beschränkt sich auf die Regelung der Rangfolgen mehrerer Unterhaltsberechtigter, betrifft also die Leistungsfähigkeit. Auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs hat diese Vorschrift hingegen keine Auswirkung.
Soweit der Unterhaltsanspruch von Kindern ohne eigene Lebensstellung mit Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, wie Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten oder Ansprüchen nach § 1615 l BGB, konkurriert, kann eine ausgewogene Verteilung des Einkommens etwa mit Hilfe der Bedarfskontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle hergestellt werden (vgl. insoweit Klinkhammer FamRZ 2008, 193, 197 f.).

Besten Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2011 10:38
 elwu
(@elwu)

Anschreiben vom Amtsgericht ist Standart denke ich.

Hallo,

1) hast du bereits einen Anwalt der sich um diese Sachen kümmert? Wenn ja, was sagt der?
2) gibt es für die beiden Anträge bereits Aktenzeichen vom Gericht, wenn ja, welche, wenn nein, wie lauten die Datum/Aktenzeichen der Schriftsätze des Gegenanwaltes?

Offenbar versucht die Gegenseite im Einzelkrieg pro Kind immer wieder dasselbe, nämlich deine Ehefrau aus der Anzahl der Unterhaltsberechtigten harauszudrücken. Das sollte abzubiegen sein. Einen Entwurf können wir dir basteln, wenn du die genannten Infos lieferst. Die Mitschreiber hier haben ja bereits die Kemper-Argumentation zerpflückt.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2011 10:50
(@Arno Nym)

Danke an Alle,

wir hatten vor einigen Wochen einen Fachanwalt
zur Beratung, dieser wollte das wir auf keinen Fall
Stellung nehmen, und vor Gericht klären. Mit den Hammer Leitlinien
kannte er sich gar nicht aus.

Außerdem fand er das ich genug verdiene und wenn meine Frau
am WE arbeiten geht wir den Unterhalt auch dauerhaft gewährleisten können.

Aber die Gebührenordnung kannte er auswendig.

Wenn wir einen Anwalt nehmen dann vor Ort.

Die beiden Aktenzeichen lauten:

Tochter Volljährig: 12 F 95/11
Sohn Minderjährig: 12 F 135/11

Gruß
Arno


AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2011 11:49
(@Arno Nym)

Hallo noch eine Sache,

ich habe meine EK-Nachweise Nachgerechnet und komme auf
2889 und nicht 2910. (In einer Abrechnung steht 2 x Netto, irgendwas wg Betriebsrente/VL hat der Ra sich den höheren genommen)

Es gibt jetzt auch die nächsten Monate noch eine Tariferhöhung um ca. 60 Euro.

Gruß
Arno


AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2011 12:24
(@Arno Nym)

@Oldie

2. Dem Antragssteller wird Verfahrenskostenhilfe ...

das diese gewährt wird, unter Beiordnung von RA, wird beantragt.

Ich möchte nochmal auf dem BKB abheben.

Ich rechne  mal Rückwärts:

334+304+225+272+770+1050=2955

D.H. ich müsste über 2955 bereinigtes Einkommen
verfügen um den BKB der 2. Stufe zu überschreiten.

Gruß
Arno


AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2011 12:46
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Hatte Deine Frau vor der Geburt einen Job, wo sie mehr als 770€ verdient hat?

334+304+225+272+770+1050=2955

Falsch. Du musst dann natürlich auch die Zahlbeträge der zweiten Stufe für die Kinder nehmen.
356€ + 329€ + 291€ + 241€ + 770€ + 1050€ = 3037€

Da kommst Du wohl locker drunter.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2011 17:55
(@Arno Nym)

Danke natürlich 2. Stufe macht ja sonst keinen Sinn.

Als wir noch keine Kinder hatten hat sie ca. 1600 DM verdient.

Vor der Geburt hat Sie  ca. 300 - 380 EUR verdient.

Gruß
Arno


AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2011 18:40




(@Arno Nym)

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Ans Gericht blabla

Az sowieso

Zum Schreiben der Gegenseite vom xx.yy.2011:

wie bereits in meinem Schreiben vom xx.yy.2011 erläutert: es wurde mir gegenüber zu keiner Zeit außergerichtlich eine Forderung i.H.v. 329€ erhoben, sondern über 304€. Den geforderten Titel habe ich fristgerecht erstellen lassen, wie inzwischen auch die Gegenseite ausdrücklich bestätigt hat. Die nun angestrengte Klage über weitere 25€ ist daher willkürlich.

Die Gegenseite irrt zudem, dass meine Ehefrau bei der Bemessung des Unterhaltspruches nicht zu berücksichtigen ist. Es sind insgesamt 5 Unterhaltsberechtigte, daher kann allenfalls eine Einstufung in Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Das entspricht einem Zahlbetrag von 304€, wie noch mit Schreiben vom 09.03 von der Gegenseite gefordert und von mir fristgerecht tituliert.

Unterschrift
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Hier noch mal ein Danke an elwu.

Ich würde hier gerne noch 2 Sachen einbauen.

Zu einem hat der RA mein durchschnittlich Einkommen auf 2910 berechnet, das ist so nicht richtig sondern 2889.
Das scheint daran zu liegen das ich ab Oktober freiwillig versichert bin und auf den Lohnabrechnungen
ein gesetzliches Netto angegeben wird, ohne Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Als letztes steht Überweisung nach Abzug Krankenversicherung und Pflegeversicherung, was mein tatsächlichem Netto entspricht.

Hier hat der Anwalt dankend den höheren Betrag gewählt, betrifft aber nur die letzte der ihm vorliegenden Abrechnungen.

Zum zweiten gibt der Anwalt bei meiner EX-Frau ein Einkommen an von 1152 und führt als Beweis
eine Lohnabrechnung Januar an. Aber im Dezember hat Sie mir Ihre Einkommensnachweise
zukommen lassen welche ein durchschnittliches Einkommen von 1300 aufweisen,
und hier 152 für Fahrtkosten abzuziehen ist auch nicht aus den Hammerleitlinien abzuleiten.

Gruß und Dank
Arno


AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2011 12:14
(@Arno Nym)

Ans Gericht blabla

Az sowieso

Zum Schreiben der Gegenseite vom xx.yy.2011:

wie bereits in meinem Schreiben vom xx.yy.2011 erläutert: es wurde mir gegenüber zu keiner Zeit außergerichtlich eine Forderung i.H.v. 329€ erhoben, sondern über 304€. Den geforderten Titel habe ich fristgerecht erstellen lassen, wie inzwischen auch die Gegenseite ausdrücklich bestätigt hat. Die nun angestrengte Klage über weitere 25€ schein daher mutwillig und willkürlich.

Die Gegenseite irrt zudem, dass meine Ehefrau bei der Bemessung des Unterhaltspruches nicht zu berücksichtigen ist. Es sind insgesamt 5 Unterhaltsberechtigte, daher kann allenfalls eine Einstufung in Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Das entspricht einem Zahlbetrag von 304€, wie noch mit Schreiben vom 09.03 von der Gegenseite gefordert und von mir fristgerecht tituliert.

Das von der Gegenseite angegebene durchschnittliches Einkommen ist so nicht richtig, aus dem der Gegenseite
vorliegenden Unterlagen ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen von 2889 EUR.
Hier ist zu beachten das sich ab Oktober die Ausweisung der Krankenversicherung und
Pflegeversicherung geändert haben.

Das durchschnittliche Einkommen der Kindesmutter liegt laut den vorliegenden Einkommensnachweisen
bei durchschnittlich 1300 EUR.

Nachweise der Kindesmutter November 2009 bis Oktober 2010 sowie Steuerbescheid 2009
sind in Kopie angefügt.

Unterschrift

Könnte ich das so schreiben?

Die Idee dahinter ist das die Frage um eine Berücksichtigung meiner Ehefrau,
je nach Berechnung des Richters keine Rolle mehr spielen könnte.

Wenn der Richter die Fahrtkosten meiner EX nicht Berücksichtigt, ergibt sich ggf
ein Betrag < 304 €.

Gruß
Arno


AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2011 13:53
(@Arno Nym)

Hallo zusammen,

ich hoffe ich nerve nicht zu sehr. :redhead:

Obwohl das für mich zu keiner ernsten Wirtschaftlichen Bedrohung werden kann,
ist es doch auf Grund der Tatsache das meine Familie permanent von EX und Gefolge
Beleidigt wird zu einer persönlichen emotionalen Sache geworden. ;(

Ich habe da zur Tochter noch zwei Fragen:

1. Sie schwärmt  vom Lebensgefährten der Mutter, der in den letzten 3-4 Jahren
Urlaube und Rechnungen bezahlt und zu Weihnachten und Geburtstagen konkurrenzlos
Großzügig ist. Könnte hier raus trotz (noch) nicht gemeinsamer Wohnung.
Eine gefestigte Lebens-, Wirtschaftsgemenschaft konstruiert werden?

2. Hat Sie laut Schulplan Ihrer Schule Anfang Juni Prüfungen und am 30.06
ist Zeugnisausgabe. Am 01.07 ist Abiball und Mitte Juli letzter Schultag.
Wann endet hier die Privilegierung? Der bis Ende Juli befristete Titel
basiert auf Annahme der Privilegierung. Könnte ich hier den Titel zurückfordern
bzw auf eine Verzichtserklärung pochen für Juli?

Gruß
Arno


AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2011 15:40
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

1. Sie schwärmt  vom Lebensgefährten der Mutter, der in den letzten 3-4 Jahren
Urlaube und Rechnungen bezahlt und zu Weihnachten und Geburtstagen konkurrenzlos
Großzügig ist. Könnte hier raus trotz (noch) nicht gemeinsamer Wohnung.
Eine gefestigte Lebens-, Wirtschaftsgemenschaft konstruiert werden?

Nein

2. Hat Sie laut Schulplan Ihrer Schule Anfang Juni Prüfungen und am 30.06
ist Zeugnisausgabe. Am 01.07 ist Abiball und Mitte Juli letzter Schultag.
Wann endet hier die Privilegierung? Der bis Ende Juli befristete Titel
basiert auf Annahme der Privilegierung. Könnte ich hier den Titel zurückfordern
bzw auf eine Verzichtserklärung pochen für Juli?

ebenfalls Nein.

Wegen ein paar Tagen bricht man so einen Streit nicht vom Zaun. Schon gar wenn man diesen nicht gewinnen kann. Der Titel läuft bis Ende Luli und auch der letzte Schultag ist in diesem Monat. Das hat für meinen Eindruck alles seine Ordnung so.

Gruß, Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2011 15:48
(@Arno Nym)

Danke staengler für deine Einschätzung.

Wegen ein paar Tagen bricht man so einen Streit nicht vom Zaun. Schon gar wenn man diesen nicht gewinnen kann. Der Titel läuft bis Ende Luli und auch der letzte Schultag ist in diesem Monat. Das hat für meinen Eindruck alles seine Ordnung so.

Ich denke hier Taktisch, ein Klage würde ich hier nicht Anstrengen,
aber es scheint so das meine Tochter versucht über den Zeitraum hinaus
einen Titel/Urteil zu bekommen, egal wie.
Sie hatte vor ab dem Sommer weitere Schulabschlüsse zu machen z.b. Abitur.
Die privilegierung ist rechtlich höchst umstritten, dies wurde an anderer Stelle schon ausgiebig diskutiert.
Wie es aussieht erfüllt sie auch die Vorausgehsetzungen dafür nicht,
da Sie nicht  bereit ist das Langzeitpraktikum zu absolvieren
und auf Gesamtschulen ihr FHR nicht anerkannt wird und so
sie ab Klasse 11 beginnen müsste und auch wegen ihres FHR's bei der Vergabe
der Plätze nicht oder nur nachrangig berücksichtigt.

Sie bemüht sich wohl zur Zeit um einen Studienplatz in ihrer Fachrichtung,
da dies wohl auch nur mit dem schulischen Teil geht.

Hatte ich gedacht das es bei einer möglichen Verhandlung
taktisch eine Rolle spielen könnte.

Gruß
Arno


AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2011 16:13
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich kann hier keinen taktischen Vorteil sehen.

Der Titel ist befristet und wirkt deshalb nicht nach.

Wenn sie weiter Kohle von Dir haben will, muss sie ihren Bedarf nachweisen.
Und zudem scheint mir immer noch nicht klar zu sein, in wie weit die Mutter mit ins Boot zu holen ist.

Eine Lohnabrechnung vom Januar wäre mir als Beweis zu wenig.

Gruß, Michael


sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2011 16:42
(@Arno Nym)

Hallo Michael,

ich hätte einen Vorteil gesehen für den Fall
das es zur mündlichen Verhandlung kommt.

Ein Termin im Juni wäre möglich und wenn für Juli
kein Anspruch besteht wäre die Verhandlung
ausschließlich auf die Vergangenheit ausgerichtet.

Bei weiteren Anspruch für Juli wurde um Aktuelle
und Zukünftige Ansprüche verhandelt und in diesem
Fall könnte ein Richter ein Urteil sprechen ohne Befristung
was ich dann im August gleich wieder anfechten müsse.

Gruß
Arno


AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2011 19:27
(@Arno Nym)

Ich denke mal das ich das Schreiben so abschicken werde.

Für meinen Sohn werde ich die nächsten Tage einen separaten Thread aufmache.

Ans Gericht blabla

Az sowieso

Zum Schreiben der Gegenseite vom xx.yy.2011:

wie bereits in meinem Schreiben vom xx.yy.2011 erläutert: es wurde mir gegenüber zu keiner Zeit außergerichtlich eine Forderung i.H.v. 329€ erhoben, sondern über 304€. Den geforderten Titel habe ich fristgerecht erstellen lassen, wie inzwischen auch die Gegenseite ausdrücklich bestätigt hat. Die nun angestrengte Klage über weitere 25€ schein daher mutwillig und willkürlich.

Die Gegenseite irrt zudem, dass meine Ehefrau bei der Bemessung des Unterhaltspruches nicht zu berücksichtigen ist. Es sind insgesamt 5 Unterhaltsberechtigte, daher kann allenfalls eine Einstufung in Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Das entspricht einem Zahlbetrag von 304€, wie noch mit Schreiben vom 09.03 von der Gegenseite gefordert und von mir fristgerecht tituliert.

Die Kindesmutter verfügt über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1300 EUR.
Als Beweis sind entsprechende Einkommensnachweise in Kopie angefügt.

Unterschrift

Gruß
Arno


AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2011 20:48
(@Arno Nym)

Hallo zusammen,

wäre es vielleicht ratsamer das wegzulassen

Die Kindesmutter verfügt über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1300 EUR.
Als Beweis sind entsprechende Einkommensnachweise in Kopie angefügt.

und die Unterlagen ohne weitere Kommentierung in Kopie anzufügen?

Gruß
Arno


AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2011 17:19
 elwu
(@elwu)

Tochter Volljährig: 12 F 95/11
Sohn Minderjährig: 12 F 135/11

Hallo,

vorab: dir ist schon klar, dass bei einem bereinigten Einkommen von 2701-3100 und fünf Unterhaltsberechtigten die Stufe 2 zutreffend ist? Sieh' also zu, dass du fix unter 2701€ kommst, weise das nach, und zwar so, dass das nach den LL von Hamm anerkannt wird. So oder so: zwei Schreiben ans Gericht. Jeweils am Ende der Frist, die das Gericht für die Stellungnahmen festgesetzt hat.

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Az 12 F 95/11

Zum Schreiben der Gegenseite vom xx.yy.2011:

wie bereits in meinem Schreiben vom xx.yy.2011 erläutert: es wurde mir gegenüber zu keiner Zeit außergerichtlich eine Forderung i.H.v. 329€ erhoben, sondern über 304€. Den geforderten Titel habe ich fristgerecht erstellen lassen, wie inzwischen auch die Gegenseite ausdrücklich bestätigt hat. Die nun angestrengte Klage über weitere 25€ ist schon daher willkürlich.

Mein durchschnittliches Nettoeinkommen beträgt 2889€, nach Bereinigung um  (Fahrtkosten konkret darlegen, OLG Hamm halt, Riester-Vertrag, Rentenfonds (aktuelle Belege für die Überweisung beifügen!!!)) noch 2xyz€. Die Gegenseite irrt zudem, dass meine Ehefrau bei der Bemessung des Unterhaltspruches nicht zu berücksichtigen ist. Es sind insgesamt 5 Unterhaltsberechtigte, daher kann allenfalls eine Einstufung in Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Das entspricht einem Zahlbetrag von 304€, wie noch mit Schreiben vom 09.03 von der Gegenseite gefordert und von mir fristgerecht tituliert.

Es wird beantragt, die Klage abzuweisen.
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12 F 135/11

Unter 12 F 95/11 ist seit xx.yy.2011 am selben Gericht ein Antrag anhängig, in welcher für meine Tochter Name zum -gemäß Aufforderung der Antragstellerin- vom xx.yy.zzzz titulierten Unterhalt gemäß Stufe 1 (Zahlbetrag 304€) ein zusätzlicher Unterhalt i.H.v. 25€ monatlich geltend gemacht wird, was einer Einstufung in Tabellenstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle 2011 entspricht. Die Antragstellerin geht irrigerweise von nur 4 Unterhaltsberechtigten aus, tatsächlich sind es aber 5.

Mein durchschnittliches Nettoeinkommen beträgt 2889€, nach Bereinigung um  (Fahrtkosten konkret darlegen, OLG Hamm halt, plus Riester-Vertrag, plus Rentenfonds (aktuelle Belege für die Überweisungen beifügen!!!)) noch 2xyz€. Daher ist eine Einstufung in Tabellenstufe 1 vorzunehmen. Es wird auf den Schriftwechsel zu 12 F 95/11 hingewiesen.

Es ist nicht erklärlich, dass Herr Anwalt Anwaltname für meine Tochter Name zunächst eine Titulierung nach Stufe 1 verlangte und diese auch fristgerecht erhielt, wenige Wochen danach nun gerichtlich eine Einstufung in Tabellenstufe 2 erreichen möchte. Und zeitgleich Verfahren für meinen Sohn Name zunächst eine Titulierung nach Stufe 1 verlangte und diese auch fristgerecht erhielt, wenige Wochen danach nun gerichtlich eine Einstufung sogar in Tabellenstufe 3 fordert.

Dem Herrn Anwalt Anwaltname sollte bekannt sein, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder in dieselbe Stufe kommen, es gibt keine unterschiedlichen Tabellenränge. Er möge sich also entscheiden und dies begründen, welche Stufe denn seines Erachtens korrekt wäre und warum; es kann nur eine geben. Es sollte ihm ferner bekannt sein, dass meine Ehefrau, die unser gemeinsames 2jähriges Kind betreut, bei der Ermittlung der Einstufung als Unterhaltsberechtigte mitzählt, jedenfalls dann, wenn der Mindestunterhalt für die Kinder gewährleistet ist. Das ist der Fall. Auch diese Klage ist daher willkürlich, wie die unter Az 12 F 95/11.

Es wird beantragt, die Klage abzuweisen.
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AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2011 23:05




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