Danke für die Antworten.
Mein unbereinigtes Einkommen liegt bei 2910.
Meine Riester liegt bei 108, er weiß nicht das ich es nicht bediene
und hat es berücksichtigt. Wohne ca. 1 km vom Arbeitsplatz.
Meine Ex hat 2010 ein durchschnittliches Einkommen von 1300
eine Altersvorsorge von 80 und Fahrtkosten 150.
Wird meine Frau berücksichtigt (fiktive Scheidung)
ist eine Einstufe 1 richtig auch ohne Bereinigung
und richtiger Einstufung der Minderjährigen. (Woher er die Tabellenwerte hat)
Es ist ja auch noch die Frage, ursprünglich hat er ja behauptet ich hätte die Fristen
nicht eingehalten und müsse deshalb den Antrag stellen.
Er räumt ja ein im Schreiben das alles fristgerecht eingegangen ist.
Eine Forderung von 329 bzw 25 habe ich nie erhalten sondern nur über 304
und die habe ich immer bezahlt bzw den Titel fristgerecht erstellen lassen.
Kann er mutwillig ohne jemals eine Forderung an mich zu richten Klagen?
Gruß
Arno
Kann er mutwillig ohne jemals eine Forderung an mich zu richten Klagen?
Jeder kann solange klagen wie er lustig ist.
Das ist sein gutes Recht und von dir nicht zu verhindern.
Entscheidend ist, was ein Richter daraus macht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo,
für mich stellt sich zur Zeit die Frage,
was Antworte ich auf das 2. Schreiben des Amtsgerichts
mit der Bitte um Stellungnahme.
Dort ist nur ein Kopie des Schreibens vom Anwalt
mit der Änderung des Antrags.
Gruß
Arno
für mich stellt sich zur Zeit die Frage, was Antworte ich auf das 2. Schreiben des Amtsgerichts mit der Bitte um Stellungnahme.
Wo wohnt denn nun deine große Tochter? Es wäre nett, du gibst vollständige Antworten auf alle gestellten Fragen. Sonst verliert man nämlich die Lust, dir zu helfen.
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Ans Gericht blabla
Az sowieso
Zum Schreiben der Gegenseite vom xx.yy.2011:
wie bereits in meinem Schreiben vom xx.yy.2011 erläutert: es wurde mir gegenüber zu keiner Zeit außergerichtlich eine Forderung i.H.v. 329€ erhoben, sondern über 304€. Den geforderten Titel habe ich fristgerecht erstellen lassen, wie inzwischen auch die Gegenseite ausdrücklich bestätigt hat. Die nun angestrengte Klage über weitere 25€ ist daher willkürlich.
Die Gegenseite irrt zudem, dass meine Ehefrau bei der Bemessung des Unterhaltspruches nicht zu berücksichtigen ist. Es sind insgesamt 5 Unterhaltsberechtigte, daher kann allenfalls eine Einstufung in Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Das entspricht einem Zahlbetrag von 304€, wie noch mit Schreiben vom 09.03 von der Gegenseite gefordert und von mir fristgerecht tituliert.
Unterschrift
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Danke für den Vorschlag,
die Tochter wohnt bei der Kindesmutter.
Gruß
Arno
Hallo hier mal ein Entwurf.
Az sowieso
Zum Schreiben der Gegenseite vom xx.yy.2011:
wie bereits in meinem Schreiben vom xx.yy.2011 erläutert, es wurde mir gegenüber zu keiner Zeit außergerichtlich eine Forderung i.H.v. 329 € erhoben, sondern über 304 €. Den geforderten Titel habe ich fristgerecht erstellen lassen, wie inzwischen auch die Gegenseite ausdrücklich bestätigt hat. Die nun angestrengte Klage über weitere 25 € , ohne eine vorherige außergerichtliche Forderung ist hier nicht nachvollziehbar und erscheint mutwillig.
Entgegen dem Rechtsempfinden der Gegenseite, bin ich der Auffassung dass meine Ehefrau (z.Z. im Erziehungsurlaub ) bei der Bemessung des Unterhaltsbruches zu berücksichtigen ist. Dies ergibt sich aus den Leitlinien des OLG Hamm (11.2.2). Des weiteren sind es insgesamt 5 Unterhaltsberechtigte, es wird auch der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, daher kann allenfalls eine Einstufung in Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Das entspricht einem Zahlbetrag von 304€, wie noch mit Schreiben vom 09.03 von der Gegenseite gefordert und von mir fristgerecht tituliert.
Unterschrift
Gruß
Arno
Hi
nein, nicht Pkt. 11.2.2 sondern 11.2.1. Du willst doch nicht den Bedarfskontrollbetrag rechtfertigen, sondern die Anzahl aller Berechtigten richtigstellen.
11.2.1 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Pflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat, ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei einer größeren Anzahl von Berechtigten können Abschläge, bei einer geringeren Anzahl Zuschläge - durch Einstufung in höhere/niedrigere Gruppen - angemessen sein. Eine Eingruppierung in eine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Pflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts bzw. des Unterhalts für Berechtigte nach § 1615l BGB der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende Bedarfskontrollbetrag BKB (Nr. 11.2.2) verbleibt.
Wenn das geschieht, bist Du bereits beim Mindest-KU und der BKB hat reinen Unterhaltungswert.
Gruss oldie
PS: Beim Erziehungsurlaub auch nach mal ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass das zu betreuende Kind unter 3 Jahre alt ist.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie
werde berücksichtigen Danke.
Az sowieso
Zum Schreiben der Gegenseite vom xx.yy.2011:
wie bereits in meinem Schreiben vom xx.yy.2011 erläutert, es wurde mir gegenüber zu keiner Zeit außergerichtlich eine Forderung i.H.v. 329 € erhoben, sondern über 304 €. Den geforderten Titel habe ich fristgerecht erstellen lassen, wie inzwischen auch die Gegenseite ausdrücklich bestätigt hat. Die nun angestrengte Klage über weitere 25 € , ohne eine vorherige außergerichtliche Forderung ist hier nicht nachvollziehbar und erscheint mutwillig.
Entgegen dem Rechtsempfinden der Gegenseite, bin ich der Auffassung dass meine Ehefrau (z.Z. im Erziehungsurlaub und betreut unsere 2 Jährige gemeinsame Tochter ) bei der Bemessung des Unterhaltsbruches zu berücksichtigen ist. Dies ergibt sich aus den Leitlinien des OLG Hamm (11.2.1). Es sind insgesamt 5 Unterhaltsberechtigte, daher kann allenfalls eine Einstufung in Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Das entspricht einem Zahlbetrag von 304€, wie noch mit Schreiben vom 09.03 von der Gegenseite gefordert und von mir fristgerecht tituliert.
Unterschrift
Gruß
Arno
Hallo,
ich halte meinen Entwurf für besser. Nicht weil er von mir ist, sondern weil man sich mit Verseisen auf konkrete Gesetze und LL-Stellen arg in die Nesseln setzen kann. Prosa wie 'Rechtsempfinden' etc. hat in so einem Schreiben erst recht nichts verloren. Richti ist aber der Hinweis auf das Alter des jüngsten Kindes. Unterm Strich also
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Ans Gericht blabla
Az sowieso
Zum Schreiben der Gegenseite vom xx.yy.2011:
wie bereits in meinem Schreiben vom xx.yy.2011 erläutert: es wurde mir gegenüber zu keiner Zeit außergerichtlich eine Forderung i.H.v. 329€ erhoben, sondern über 304€. Den geforderten Titel habe ich fristgerecht erstellen lassen, wie inzwischen auch die Gegenseite ausdrücklich bestätigt hat. Die nun angestrengte Klage über weitere 25€ ist daher mutwillig.
Die Gegenseite irrt zudem, dass meine Ehefrau bei der Bemessung des Unterhaltspruches nicht zu berücksichtigen sei. Sie betreut unser gemeinsames 2jähriges Kind Name. Es sind daher insgesamt 5 Unterhaltsberechtigte. Daher kann allenfalls eine Einstufung in Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Das entspricht einem Zahlbetrag von 304€, wie noch mit Schreiben vom 09.03 von der Gegenseite gefordert und von mir fristgerecht tituliert.
Unterschrift
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/elwu
Nochmal ein kleiner Nachtrag.
Der Anwalt beruft sich wegen meiner Ehefrau ständig auf
"das steht im Widerspruch zu §1609 BGB (vgl. Kemper in FamRZ 2008 S. 201 ff)"
Gruß
Arno
Hi
Ok, §1609 behandelt aber nur die Rangfolge. Diese tastest Du ja gar nicht an. Die Rangfolge kommt erst zum Zuge, wenn es um die Verteilung des verfügbaren Geldes geht. Davon ist die reine Anspruchsberechtigung nach §1602 grundsätzlich nicht betroffen, hat nichts damit zu tun. Erst wenn es ein Mangelfall ist, kommt die Rangfolge zum Zuge. Bei Dir geht es nur um die korrekte Eingruppierung in die DT - und der Mindest-KU ist sichergestellt -> kein Mangelfall für die Kinder. §1609 verpufft hier. Aus diesem Grund habe ich einige Stellen in meinem Zitat der Hammer URL fett markiert. Schau es Dir nochmal an.
Vor 2011 gab es oftmals in den URL die Bemerkung, dass bei der Sicherstellung von EU- und BU-Ansprüchen der KU in der DT soweit nach unten korrigiert wird, bis die Mindestsätze erreicht bzw. gerade noch gewährleistet sind. Der gegn. RA irrt hier in seiner Interpretation/Verständnis von "§1609 BGB (vgl. Kemper in FamRZ 2008 S. 201 ff)" gewaltig (mal vorsichtig ausgedrückt). Zudem, wir haben das Jahr 2011 und damit geänderte Vorschriften. 🙂
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Arno.
Du hast im Entwurf von elwu (am Ende des ersten Absatzes) ein Wort geändert (aus WILLKÜRLICH wurde MUTWILLIG). M.E. macht es so keinen Sinn mehr:
MUTWILLIG : zum Trotz, absichtlich, böswillig, extra, nun gerade, vorbedacht, vorsätzlich, willentlich
WILLKÜRLICH: selbstständig (unberechtigt, unerlaubt, ungesetzlich, autoritär, unbefugt) durcheinander (beliebig, eigenmächtig, rücksichtslos, wahllos, zufällig, absichtlich, repressiv, so oder so, nach Belieben, nach eigenem Gutdünken)
(Quelle: http://synonyme.woxikon.de/synonyme/)
Gruß Toto
Hallo TotoHH,
wegen zum Beispiel
http://www.ra-kassing.de/pkh/mutwill.htm
habe ich mutwillig gewählt.
Werde aber deinen Einwand ggf berücksichtigen.
Danke.
Gruß
Arno
Hi
Schreibe doch "erscheint mutwillig und willkürlich", denn m.E. sind beide Worte berechtigt und angemessen. 🙂
Und wenn Du ganz lieb sein möchtest, schreibe "ungerechtfertigt".
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo und Danke für eure Hilfestellungen!
Damit mir nicht langweilig wird hat meine Ex diesmal persönlich
einen Antrag in Namen meines 16 Jährigen Sohnes gestellt.
Den Brief vom AG habe ich heute erhalten.
In den Antrag werde ich in Stufe 3 eingestuft, natürlich darf hier
unter oben genannten Gründen meine Frau nicht berücksichtigt werden.
Da meine Fahrtkostenpauschale (OLG Braunschweig)
von OLG Hamm nicht anerkannt wird, komme
ich nicht unter 2700 und somit nicht in Stufe 4.
Allerdings wenn meine Frau berücksichtigt wird
müsste ich in Stufe 2 ein gruppiert werden,
unter Berücksichtigung der BKB sollte
ich auch Stufe 1 schaffen.
Ein Titel von 377 wurde vor ca. 1 Monat gefordert,
dies habe ich aber unter Berücksichtigung meiner Frau
abgelehnt und 334 Tituliert.
Meine Ex ist damit zum Jugendamt, die haben nur mit den Schultern gezuckt
und sehen keinen Handlungsbedarf.
Deshalb ist Sie jetzt zum RA.
Wie könnte ich in diesem Fall argumentieren.
Vielen Dank im Voraus.
Gruß
Arno
Damit mir nicht langweilig wird hat meine Ex diesmal persönlich einen Antrag in Namen meines 16 Jährigen Sohnes gestellt.
In den Antrag werde ich in Stufe 3 eingestuft, natürlich darf hier
Hallo,
stell' bitte den kompletten Text anonymisiert hier rein, sonst hör' ich auf, hier weiter zu helfen. Du kommst immer mit irgendwelchen und teils widersprüchlichen Teilinformationen daher, das extrem ärgerlich. Zum Beispiel hier nun wieder: persönlich einen Antrag... Brief vom AG... jetzt zum RA... das sind verschiedene Sachverhalte. Zefix.
Die Einstufung ist übrigens für alle Kinder dieselbe. Und wie oben festgestellt, ist das die Stufe 1. Der Titel über 334€ ist somit korrekt.
/elwu
Hallo elwu,
Anschreiben vom Amtsgericht ist Standart denke ich.
Antrag
des minderjährigen etc vertreten durch Kindesmutter
-Antragsteller-gegen
Arno Nymwegen: Kindesunterhalt
Namen und mit Vollmacht des Antragstellers bitten wir um Anberaumung eines
alsbaldigen Termins zur mündlichen Verhandlung in dem wir die Anträge stellen werden:1. Der Antragsgegner wird verpflichtet an den Antragsteller über die durch notarielle Urkunde des Notars XX
vom XX.03.2011 Urkundenrolle XX titulierten 334 EUR eine weitere, jeweils am 03. Werktag des laufenden Monats fällige
und eingehende Unterhaltsrente in Höhe von 43 EUR = 377 EUR zu Zahlen.2. Dem Antragssteller wird Verfahrenskostenhilfe ...
3. Für den Fall das der Antragsgegner nicht rechtzeitig Anzeigt ...Begründung:
I. Der Antragsteller ist nicht in der Lage die Kosten..
II.
1. Der Antragsteller ist das leibliche Kind des Antragsgegners.
Dieser ist wieder Verheiratet und zwei weiteren Kindern aus dieser
Ehe unterhaltspflichtig ebenso der zweiten Ehefrau.Es handelt sich hier um Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren.
Der Antragsteller ist bei Arbeitgeber XXX beschäftigt.
Er bezieht dort bei Steuerklasse III ein Nettoeinkommen von monatsdurschnittlich 2910 EUR.
Beweis: Lohnabrechnungen in Kopie.
In Abzug zu bringen ist hier vom Einkommen des Antragsgegners eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von monatlich 108.12 EUR
Beweis: Kontoauszug in Kopie
2.
Bei einem sich dann ergebenen bereinigtem Nettoeinkommen von 2800 EUR ist der Antragsgegner in die V: Einkommensgruppe einzugrupieren.
Er ist zwei weiteren Kindern unterhaltsverpflichtet. Die zweite Ehefrau ist nach diesseitiger Rechtsauffassung nicht zu berücksichtigen,
da die Berücksichtigung in unterhaltsrechtlicher Sicht zu einer Kürzung der Unterhaltansprüche der Kinder führen würde,
was im Widerspruch zu § 1609 BGB steht (vgl. Kemper in FamRZ 2008 S. 201 ff.).Bei einem Einkommen in Höhe von 2800 EUR und der Tatsache dass der Antragsgegner nicht nur dem Antragsteller sowie zwei weiteren Kindern
aus zweiter Ehe, sondern noch einer volljährigen Tochter unterhaltspflichtig ist.Insoweit regen wir an die Akten des Amtsgerichts FG AZ XX. beizubeziehen.
Der Antragsgegner ist daher nach diesseitiger Auffassung in die III. Einkommensgruppe einzugrupieren.
Die Ehefrau ist hier nicht zu berücksichtigen (vgl. Kemper in FamRZ 2008 S. 201 ff.).Es ergibt sich somit ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers in Höhe von 377 EUR
Der Antragsgegner hat Urkunde am xx.03.2011 in Höhe von monatlich 334 EUR eingereicht.
Beweis: Urkunde in Kopie
Insoweit war entsprechender Antrag geboten
Gruß
Arno
Hi
Falls es Dich tröstet: in der FamRZ 2008 ist kein relevantes Urteil aufgeführt, dass der Agrumentation von Kemper folgt (jedenfalls keins, was meiner Quelle zugänglich ist). Um zu erfahren, was da steht, müsstest Du Deinen RA mal fragen. Die FamRZ ist nicht öffentlich frei zugänglich. Auch ist mir nachfolgend kein Urteil bekann (also 2008-2011), welches diesen Herren/diese Frau zitiert. Zudem, die Hammer URL sprechen sich deutlich dagegen aus.
2. Dem Antragssteller wird Verfahrenskostenhilfe ...
Ja was? Bewilligt? Wann erfolgte das? Wie war dann die Begründung der Bewilligung?
Wenn ich mir die Agrumentation des gegn. RA genauer anschaue, so versucht er hier eine neue Rechtsauffassung zu gerieren. Seine Zielrichtung, den puren UH-Anspruch nachrangiger Berechtigter zum "Wohle" der von vorrangiger Berechtigter zu negieren, dürfte rechtliche und vermutlich sogar verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen. Dahingehend würde - wenn es denn stimmt - die Agrumentation von Kemper in der FamRZ ein Angriff auf die gegenwärtige Rechtspraxis und der Gleichstellung aller Bürger vor dem Gesetz sein. Ich glaube kaum, dass sich das Hammer OLG dazu hinreissen lässt. Die Auswirkungen wären gravierend für sämtliche TU-, EU-, BU- und AU-Verfahren, wo Kinder und nicht genügend Verteilungsmasse für alle vorhanden sind. Diese Tretmine will das OLG bestimmt nicht haben.
Im Gegenzug von Dir wäre es reizend, wenn Du der gegenwärtigen Rechtspraxis entgegen trittst, wonach sich ein OLG erdreisten darf, die Lebensbedürfnisse eines fremden OLG-Bezirkes entgegen der dort herrschenden Rechtsauffassung festzulegen. Eigentlich müsste sich Dein OLG postwendend ans OLG Hamm wenden und Deine Rechte einfordern bzw. Dir Rechtsschutz gewähren. Doch Deutschland ist sowas von einer Bananenförderation, dass Willkür die korrekte Bezeichnung dafür wäre. Vergleichbar wäre z.B. ein Diktat französischer Rechtsauffassung für ganz Deutschland. Grundsätzlich betrachtet wäre meine These nichts anderes, denn wir sind alle in der EU und unterliegen der EU-Rechtssprechung. Frankreich wäre hier Hamm, Deutschland wäre Brandenburg.
Dennoch, selbst vor dem OLG Hamm räume ich Dir gute Chancen ein, Dein Ansinnen durchzusetzen. Und ist es wirklich nicht möglich, Dein bereinigtes Netto unter 2700€ zu bekommen? Hast Du vielleicht was vergessen? Bei 2910€ Monats-Netto keine 211€ Abzugsmöglichkeiten zu finden erscheint mir etwas "schwach".
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie,
ich habe eine Berufsunfähigkeitsversicherung ca. 60 €.
Mein Altersvorsorgekonzept beinhaltet noch einen Found
den ich zur Zeit ebenfalls beitragsfrei gestellt habe 100 €
wäre aber auch jederzeit verfügbar, bin gut mit dem Makler
befreundet d.h. er schreibt mir was wenn ich möchte.
Ich wohne ca. 1km vom Arbeitgeber entfernt sind auch 45 km im Monat ca 13,50 €. (Monatsfahrkarte 41 €)
OLG Braunschweig gewährt Pauschal 150 € bzw 5%
Private Schulden (Eltern) gibt es noch, für einen Autokauf.
Gruß
Arno
