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Freiwilliges soziales Jahr vs. Unterhalt

 
(@robert123016)
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Hallo Ihr geplagten Mütter und Väter..... Folgendes habe ich gerade meiner zuständigen Sachbearbeiterin beim JA per Mail geschickt. Vielleicht kann´s die Eine oder der Andere von Euch gebrauchen:

Sehr geehrte Frau XXXXXXXXXXX
Ich bitte Sie, zu prüfen auf welcher Rechtsgrundlage ich vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX Unterhalt an meine Tochter XXXXXX zu zahlen hatte.
Gleichzeitig stelle ich einen Antrag zur Überprüfung der Unterhaltssache X nach § 44 SGB X.
Sollte die Antragstellung per E-Mail nicht möglich sein, bitte ich Sie um eine kurze Info per
E-Mail an mich damit ich den Antrag schriftlich bei Ihrer Behörde stellen kann.

Mit Schreiben vom XX.XX.XXXXX teilten Sie mir mit dass XXXXXX in dem Zeitraum vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX ein freiwilliges soziales Jahr absolviert.
Mir ist bekannt geworden dass der Vater für diese Zeit keinen Unterhalt zu zahlen braucht.
Als Informationsquelle bitte ich Sie folgenden Link zur Informationsgewinnung zu nutzen: http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/fg-12437.htm
Sollte Ihnen dieses aus dienstrechtlichen Gründen nicht möglich sein, sende ich Ihnen mit dieser E-Mail die Textfassung von dieser Homepage mit:

(…)
Während des freiwilligen Sozialen Jahres muss der Vater keinen Unterhalt zahlen

Eine junge Frau leistete - wohl als Orientierungsphase vor dem geplanten Studium - ein freiwilliges Soziales Jahr ab. Während des Sozialen Jahrs bekommen die jungen Helfer(innen) wie die Zivildienstleistenden Sachleistungen und Taschengeld vom Staat. Der Vater wollte deshalb an seine Tochter in diesem Zeitraum weniger Unterhalt zahlen.

Das Oberlandesgericht München gab ihm Recht (12 UF 1289/01). Die Tochter erhalte von der sozialen Einrichtung Unterkunft und Verpflegung gestellt (oder den dafür erforderlichen Geldbetrag); daneben bekomme sie Taschengeld. Wie bei den Zivildienstleistenden auch sei damit der monatliche Bedarf voll gedeckt. Ihr Wunsch, während des freiwilligen Sozialen Jahres zu Hause zu wohnen, müsse wegen der damit verbundenen höheren Fahrtkosten unberücksichtigt bleiben. Auf keinen Fall könne die junge Frau deswegen von ihrem Vater während dieses Jahres Unterhalt verlangen.

Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15. November 2001 - 12 UF 1289/01"

(...)

Meines Erachtens habe ich für den XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX Unterhalt zu Unrecht zahlen müssen und beantrage hiermit eine Überprüfung nach dem § 44 SGB X. Nach meiner derzeitigen Auffassung ist der Verwaltungsakt für diesen Zeitraum aufzuheben bzw. zurückzunehmen.

Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes stelle ich meine Unterhaltszahlungen an Ihre Behörde ein.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.06.2007 23:10