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Fragen zur neuen Unterhaltsberechnung

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(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wenn Du rechtmäßig zu einer Einkommensauskunft aufgefordert wirst, dann gilt der (noch zu bestimmende) neue Unterhalt ab diesem Monat. Das bedeutet in Verzugssetzung. In Deinem Fall ist es die Glaubhaftmachung höherer Einkünfte (§ 1605 Abs. 2 BGB). 

Problematisch ist, dass die Unterhaltsneuberechnung nicht aufgrund der vorliegenden Dokumente erfolgte. Zwar kann man hier argumentieren, dass das aktuelle Einkommen die Grundlage sein soll, es kann aber nicht aufgrund zukünftigen Einkommens berechnet werden. 

Praktisch kannst Du Dich dagegen nur wehren indem Du der Neuberechnung im Dezember 2023 für das rückwirkend für das Jahr 2023 nicht zustimmst. Weiter kann man sich natürlich streiten, ob ab Dezember 2023/Januar 2024 ein höherer Unterhalt gelten würde.

VG Susi

 

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2023 15:02
(@lookmondrian)
Schon was gesagt Registriert

Vielleicht ein Schritt zurück:

es ist ja alles ok, dass der Unterhalt neu berechnet wird.

ich habe ja auch die Unterlagen entsprechend geliefert. Vollständig und direkt nach Aufforderung.

mir geht es rein um die avisierte, ggfs rückwirkende Zahlung, die ich leisten soll.

aktuell steht Euro 598,— drin, was ich zahlen soll. Das mache ich. Was ich aber als zweifelhaft empfinde, ist die (mögliche) rückwirkende Nachzahlung.

was dann im Dezember 23 raus kommt, ist dann eine neue Berechnung und das ist auch ok

nur sehe ich es nicht ein, dass ich im Dezember evtl für die davor liegenden Monate aus 23 auch noch nachzahlen soll

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.04.2023 17:00
(@lookmondrian)
Schon was gesagt Registriert

Nochmal zur Klarstellung:

Gegen die Berechnung im Dezember 23 wehre ich mich ja nicht, da ich dies bezüglich wohl auch keine Chance haben werde. -> 1605 BGB

Jedoch verweigere ich mich, gegen eine rückwirkende Zahlung von Januar 23 bis November 23.

Das empfinde ich als unrechtmäßig, da ich ja nicht in Verzug bin. Ich habe eine Einstufung erhalten. Die zahle ich. Unterlagen sind ebenfalls alle beigebracht worden. Somit kann ich doch gar nicht in Verzug sein.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.04.2023 11:19
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus @lookmondrian!

Es ist gar nicht sicher, ob die "ggfs rückwirkende Zahlung" überhaupt gefordert wird, eben weil Du offensichtlich alles regelkonform erledigt hast.
Ich würde erst mal abwarten, was kommt und dann entsprechend reagieren: wenn rückwirkend gefordert, wird dies sicherlich amtlich begründet sein; wenn keine Begründung, fragst Du erst mal nach der
Rechtsgrundlage.

Grüßung 
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2023 13:22
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