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Frage zur Unterhaltsrechnung

 
(@viros)
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Hallo zusammen,

Ich habe ein Anliegen, bei dem ich gerne mal Meinungen hören möchte.

Vorweg, auch wenn ich keinen Kontakt zum Kind mehr habe, habe ich im Grunde kein Problem damit Unterhalt zu zahlen.

Das Problem ist folgendes: ich habe kürzlich erst mein duales Studium abgeschlossen und habe nach intensiver Bewerbungsphase eine Stelle im gleichen Unternehmen bekommen. (Da aktuell Stellenabbau an der Tagesordnung ist, war dies nicht leicht). Die Stelle ist unbefristet aber nicht Bachelor bewertet, sondern Kaufmann)

Die Stelle befindet sich (weg mit dem pkw) 73km pro Strecke entfernt. Ich mache zusätzlich noch nebenbei den Master, weshalb die Stelle, und das ist auch so abgesprochen, nur 2-3 Jahre von mir besetzt wird, ehe ich einen Wechsel aufgrund der Qualifikationen anstrebe.

Nun ist es so, dass die Strecke mit dem PKW in 1 Stunde, je nach Tageszeit auch mal 1h10min zu befahren ist. ÖPNV würde etwa 2-2,5 Stunden pro Strecke dauern.

Nun will das JA diese Kosten nicht anerkennen, da ich sonst unter den Mindestuntrrhalt rutschen würde.

Das JA besteht darauf, dass ich mit ÖPNV fahre bzw. Mir einen Vorteil auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen soll, was aber meiner Meinung nach auch nur einen Teil der Steuererstattung durch Steuererklärung vorzeitig auf die 12 Monate verteilen und nicht wirklich großen Einfluss auf das verfügbare Einkommen hätte.

Zudem halte ich die im Selbstbehalt berücksichtigen Mietkosten von 380€ inkl NK für schlicht lächerlich, aber das soll nicht zur Debatte stehen.

Was meint ihr? Unter den Bedingungen, dass ich in spätestens 2 Jahren sowieso eine Stelle in der Nähe suche, die besser bezahlt ist, wäre ein Umzug sinnlos. Fahrten mit ÖPNV würden aus einer 50h Woche eine 70h Woche machen. Und dazu noch das Studium.

Kurz nochmal zu den Zahlen

Netto 2000€

Fahrweg 73km pro Strecke
Uni 63€ im Monat
Dazu Gewerkschaftsbeitrag von 32€ monatlich
Und anerkannte „Schulden“ iHv 104,59

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.11.2019 19:21
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es gibt zunächst einmal 2 Tatsachen:
1. Das Kind hat Anspruch auf Unterhalt und zwar jetzt und nicht erst in 3 Jahren,
2. Das JA kann den Unterhalt nicht rechtsverbindlich festlegen.

Bei 2000 Euro Netto ergeben die 73 km zur Arbeit insgesamt 146 Euro,
erste 30km mit 0,3 Euro = 9 Euro und restliche 116km mit 0,2 Euro = 23,2 Euro, insgesamt 32,20 Euro mal 220 Arbeitstage = 7084 Euro : 12 ca. 590 Euro pro Monat.

Abzugsfähig wären diese 590 Euro, Schulden 105 Euro,
der Gewerkschaftsbeitrag eigentlich auch 32 Euro, Uni (?) sagt mir nichts, vielleicht ist es abziehbar, vielleicht auch nicht.

Damit wären es insgesamt 590 + 105 + 32 + 63 = 790 Euro.
2000 - 790 = 1210 Euro, damit wären 130 Euro für KU vorhanden.

In Abhängigkeit vom Alter des Kindes beträgt der Mindestunterhalt (bis 5) 267 Euro und ab 6 (bis 11) 322 Euro ab Januar 2020.

Der Unterhaltsvorschuß liegt bei 150 bzw. 202 Euro. Du solltest versuchen mehr zu zahlen als der UHV ist und diese Summe auch titulieren lassen bei einem JA Deiner Wahl oder einem Notar. Das hat den Vorteil, dass Du Dich nicht auch noch mit der UHV-Kasse auseinandersetzen musst und im Fall einer Klage durch das JA der Streitwert sich nur aus der Differenz des titulierten und geforderten Unterhalts ergibt.

Für den Fall einer Klage ist völlig unabsehbar wie entschieden wird. Es hängt alles davon ab wie die gesteigerte Erwerbsobliegenheit bewertet wird. Aber erst ein Gericht würde den Unterhalt rechtskräftig festlegen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2019 20:07
(@viros)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für das Feedback.

Zunächst einmal sage ich ja nicht, dass ich erst in 2-3 Jahren zahlen will, sondern dass ich dann mehr zahlen kann.

Dass ich zahlen muss, ist mir klar und dagegen habe ich keinen Einwand vorgebracht. Es geht lediglich um die Höhe und dass das JA mich zu 5 Stunden Fahrtzeit ca. Verdonnern möchte.

Die 2-3 Jahre waren vor allem deshalb von mir angebracht, um zu verdeutlichen, dass ich nicht einfach umziehen kann, zumal ich nicht allein wohne und eine Fernbeziehung wohl die Trennung bedeuten würde.

Dazu kommt, dass ich am aktuellen Standort sowieso nicht lange arbeiten möchte. Das würde sich definitiv in den nächsten 2-3 Jahren ändern.

Es geht aber vorwiegend um Anrechenbarkeit der Fahrkosten.

Vg

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.11.2019 20:17
(@viros)
Schon was gesagt Registriert

Ich habe sogar schon versucht, mit der KM darüber zu reden und hab ihr die Situation erläutert.

Sie sagte, dass sie das jetzt alles vom JA abhängig macht und sagt außerdem, dass sie auf das Geld nicht verzichten möchte (anteilig), da es ihr ja zusteht (also nicht dem Kind zustehe, sondern ihr)

Jedenfalls hat sie nicht mit sich reden lassen. Aktuell bin ich im Austausch mit dem JA. Mal sehen, ob man sich da noch einig werden kann. Die haben mir bereits einen „Titel“ zum unterschreiben mit entsprechender Fristsetzung zugesendet.

Ich denke, dass ich mich da mal von einem Anwalt beraten lassen muss.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.11.2019 20:29
(@viros)
Schon was gesagt Registriert

.......

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.11.2019 23:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das JA kann Dich zu gar nichts verdonnern, es kann Dich aber verklagen und dann wird ein Gericht entscheiden, was geht und was nicht.
Die Entscheidung des JA ist nicht aus der Luft gegriffen, es gibt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und wie im Mangelfall zu verfahren ist ergibt sich aus den Unterhaltsleitlinien der zuständigen OLG.

In den Süddeutschen Leitlinien steht z.B.:
"Es  besteht  die  Obliegenheit,  Steuervorteile  in  Anspruch  zu  nehmen  (z.B.  Eintragung  eines  Freibetrags  bei  Fahrtkosten, Realsplitting für unstreitigen oder titulierten Unterhalt)."

Außerdem hat der BHG (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7d2f985390182ff24a9c024d17066449&nr=19596&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf>" XII ZR 20/00, 6.2.2002</a> entschieden, dass die konkreten Fahrtkosten im Mangelfall nicht anerkannt werden müssen und in diesem Fall öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden müssen.

"Insoweit ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht für die Fahrten zur Arbeitsstelle nur die Pauschale von 5 %  und nicht die geltend gemachten  konkreten  Fahrtkosten  von  monatlich  583 DM  vom  Nettoeinkommenabgezogen hat."

Ähnlich hat das OLG Brandenburg  <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE202992018&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint>" 09.01.2018 - 10 UF 104/16</a> entschieden (unter 24):
"Nicht in jedem Fall können die berufsbedingten Aufwendungen unterhaltsrechtlich in vollem Umfang Berücksichtigung finden. So kommt im Einzelfall in Betracht, einen Unterhaltsschuldner, der die Wegstrecke zu seiner Arbeitsstelle mit dem privaten Pkw zurückgelegt, auf die Inanspruchnahme der kostengünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel zu verweisen (vgl. Niepmann/Schwamb, a.a.O., Rn. 983). Insbesondere dann, wenn den Unterhaltspflichtigen - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern trifft, kann von ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verlangt werden. Dies gilt auch, wenn dies umständlich ist; ein arbeitstäglicher Zeitaufwand von 2½ bis 3 Stunden erscheint zumutbar (Senat, NJWE-FER 1999, 236). Auch wenn die berufsbedingten Fahrtkosten zu dem erzielten Nettoeinkommen außer Verhältnis stehen, ist der Unterhaltsschuldner insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zunächst auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen (vgl. BGH, Fam-RZ 1984, 988, 990). Wenn die Fahrtkosten einen hohen, unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, durch den angemessene Unterhaltsleistungen ausgeschlossen werden, ist ferner zu prüfen, ob von dem Unterhaltspflichtigen nicht ein Wechsel des Wohnortes erwartet werden kann (vgl. BGH, FamRZ 1998, 1501, 1502; Senat, Urteil vom 1.8.2006 - 10 UF 203/05, BeckRS 2006, 10142)."

Du kannst wie gesagt der Mutter bzw. dem JA einen Betrag anbieten und hoffen, dass nicht geklagt wird oder wenn geklagt wird es eine Weile dauert und die Nachzahlungen erst nach Ende des Prozesses anstehen.

VG Susi

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Geschrieben : 08.11.2019 12:18
(@viros)
Schon was gesagt Registriert

Die zur Debatte stehende Dauer des Arbeitsweg durch ÖPNV sind aber 5 Stunden und nicht 2,5.

Zudem nur vorübergehend. Scheint zumindest so, als wenn es, wenn es zu Klage kommen sollte, für mich aussichtslos sein wird, da ich dadurch in eine Mangel Fall Berechnung eingestuft werden würde.

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Themenstarter Geschrieben : 08.11.2019 14:00
(@inselreif)
Moderator

Die Frage ist hier, ob das Masterstudium als "Privatvergnügen" zu werten ist. In dem Fall wäre ein Umzug kein Problem, mit der Folge, dass alle Fahrtkosten wegfallen. Das wäre das eine Extrem.
Deine 590,- monatlich wären das andere Extrem.
Wie viel erkennt das JA Dir für eine Bahnfahrkarte an? Das wird irgendwo in der Mitte liegen.

Du musst "nur noch" beurteilen, wie viel Differenz besteht und wie hoch das Risiko einer Klage ist.

Um den Freibetrag kommst Du nicht herum. Dein Kind will jetzt leben und nicht erst, wenn es irgendwann eine Steuererstattung gibt.

Gruss von der Insel

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Geschrieben : 08.11.2019 16:10
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Dein Kind will jetzt leben und nicht erst, wenn es irgendwann eine Steuererstattung gibt.

Ein Argument, welchen in den Zeiten der Umverteilung (meiner Meinung nach) nicht mehr zieht.
Wenn der KV nicht zahlen kann, dann gibt es die Sozialkassen die gerne einspringen. Dies ist übrigens eine Sichtweise die ich in vielen Fällen einer nicht zahlenden KM zu hören bekommen habe.
Also muss man sich keine Gedanken machen, das Kind wird nicht verhungern ...

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

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Geschrieben : 08.11.2019 16:18
(@viros)
Schon was gesagt Registriert

Heißt es nicht, dass der Vater alles mögliche unternehmen muss, um den Unterhalt sicherzustellen?

Für mich schließt das eine strategische Komponente in Form eines Master Studium nicht aus.

Mit entsprechender Qualifikation bezieht man idR ja auch ein höheres Gehalt und zahlt cp mehr KU.

Und jemanden zwingen, für voraussichtlich 1-2 Jahre den Wohnort zu wechseln und dafür seine Beziehung aufgeben, da die Partnerin aufgrund der persönlichen Umstände in dieser Stadt bleiben muss?

Das wäre ja irrsinnig komisch! Die Fahrkosten werden bei 180€ ca. Abgesetzt (Monatsticket im ABO)

Vg und danke für die Beteiligung an diesem Thema und die aufschlussreichen Beiträge

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Themenstarter Geschrieben : 08.11.2019 16:57




(@maxmustermann1234)
Registriert

Schon mal versucht deinen Selbstbehalt zu erhöhen? In den meisten Leitlinien steht ja drin, dass der Selbstbehalt erhöht werden kann, wenn die 380€ warm nicht ausreichen. Wird zwar selten gemacht, aber vielleicht ist es einen Versuch wert.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2019 11:45
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Schon mal versucht deinen Selbstbehalt zu erhöhen? ...

es geht hier darum ob ein Mangelfall anerkannt wird oder nicht und dabei spielen die Fahrtkosten eine entscheidende Rolle. Ich denke nicht, dass eine Erhöhung des Selbstbehalts in irgendeiner Form anerkannt wird.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2019 11:59
(@viros)
Schon was gesagt Registriert

Das denke ich auch nicht. Darum gehts mir aber tatsächlich auch nicht, sondern wirklich nur um die Fahrtkosten, wenngleich ich den Selbsterhalt für absolut lächerlich befinde.

Zumal bei der Berücksichtigung der Miete regional keine Unterschiede gemacht werden und pauschal 380€ angesetzt werden.

Aber das ist ein anderes Thema 😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.11.2019 13:15
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Und jemanden zwingen, für voraussichtlich 1-2 Jahre den Wohnort zu wechseln und dafür seine Beziehung aufgeben, da die Partnerin aufgrund der persönlichen Umstände in dieser Stadt bleiben muss?
Das wäre ja irrsinnig komisch! Die Fahrkosten werden bei 180€ ca. Abgesetzt (Monatsticket im ABO)

Genau genommen wird niemand dazu gezwungen: die Höhe des zu leistenden KU wird festgelegt und wie z.B. Du diesen leistest, ist den Instanzen, welche den KU fest gelegt haben egal (oder andersrum: ist Dein Problem).
Demnach hast Du vorrangig Deine Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, alles andere ist hinten anzustellen...so will es der Gesetzgeber.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2019 10:40