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Frage zur Unterhaltsberechnung

 
(@darkus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

das zum Einkommensbrechnung neben dem Erwerbseinkommen auch Urlaubs/Weihnachtsgeld und Einkommensteuer erstattung gehören habe ich verstanden. Jedoch verstehe ich das mit dem Wohnvorteil nicht ganz.
Mit mir wohnen meine Frau und meine 2 Töchter in einer Eigentumswohnung. Meine ältere Tochter wird wahrscheinlich zu Ihrer Mutter ziehen. Mein Nettoeinkommen wird nicht reichen um den Unterhalt bezahlen zu können.
Nettokaltmiete einer vergleichbaren Wohnung wäre 595 €.
Kosten der der ETW sind:
Hausgeld 318 €
Grundsteuer 27 €
Zinsen und Tilung 248 €
Wie wird nun den Wohnvorteil errechnet?

LG Darkus

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.02.2019 16:55
(@wasserfee)
Registriert

moin!

Wie hoch ist denn dein (bereinigtes Nettoeinkommen?
Warum verdienst du denn so wenig, dass du keinen Unterhalt bezahlen kannst? Arbeitest du Vollzeit?
Wenn deine Älteste zur Muter zieht hast du eine erhöhte Erwerbsobliegenheit und musst dir im Zweifel einen Nebenjob suchen.

Wasserfee

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2019 17:34
(@darkus)
Schon was gesagt Registriert

Hi Wasserfee,

ich arbeite Vollzeit (40 Stunden), um Unterhalt für 2 Kinder bezahlen zu können müsste ich fast 1900 € netto haben!
Das mit der erhöhte Erwerbsobliegenheit ist mir klar, aber aufgrund Körperlicher/Geistiger Einschränkungen kommen die meisten Nebenjobs nicht in Frage, oder kolidieren mit der Arbeitszeit des Hauptjobs.
Ich schauhe immer in die Zeitung und den Jobportalen nach einen geeigneten Job aber habe noch nichts finden können.
Bzw. auf die Bewerbung kam eine Ablehnung
.
Nettoeinkommen: 1362,45 € (Bruttojahreseinkommen  23.400)
Einkommensteuer: 116,66 € (Erstattung ca. 1400 €)
Gewinn aus Nebenerwerb: 26,58 € (318,93 € im Jahr)
Gesamt: 1505,69 €

Verteilungsmasse: 425,69 €

LG Darkus

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.02.2019 18:19
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Wohnvorteil ist in den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG unter 4. geregelt:
In den Süddeutschen Leitlinien steht dazu:
"Bei  der  Bemessung  des  Wohnvorteils  ist  auszugehen  von  der  Nettomiete,  d.h.  nach  Abzug  der  auf  einen  Mieter  nach  §  2  BetrKV  umlegbaren  Betriebskosten.  Hiervon  können  in  Abzug  gebracht  werden  der  berücksichtigungsfähige  Schuldendienst,  erforderliche  Instandhaltungs-  und  Instandsetzungskosten  und  solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV umgelegt werden können."

Dabei sind berücksichtigungsfähige Schulden nur die Zinsen, die Tilgung könnte aber als Altersvorsorge (zumindest zum Teil anerkannt) werden. Nachgewiesene Altervorsorge kann bis zu 4% vom Bruttoeinkommen berücksichtigt werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2019 19:06
(@darkus)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

vielen Dank für eure Antworten. Eine Frage wäre da noch, wird der Vorteil auf die gesamte Wohnfläche berechnet oder nur auf eine angemessene Wohnung für mich?
Die ETW hat eine Wohnfläche von 72m², für mich allein würden 45-50m² reichen.

LG Darkus

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2019 08:31
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Gehört dir die Wohnung allein?

Wenn Sie dir allein  gehört ist dir auch der volle wohnwertvorteil anzurechnen. Du kannst ja in Gegenzug auch die Belastungen zu 100 Prozent in abzug bringen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2019 09:20