Hallo zusammen,
das zum Einkommensbrechnung neben dem Erwerbseinkommen auch Urlaubs/Weihnachtsgeld und Einkommensteuer erstattung gehören habe ich verstanden. Jedoch verstehe ich das mit dem Wohnvorteil nicht ganz.
Mit mir wohnen meine Frau und meine 2 Töchter in einer Eigentumswohnung. Meine ältere Tochter wird wahrscheinlich zu Ihrer Mutter ziehen. Mein Nettoeinkommen wird nicht reichen um den Unterhalt bezahlen zu können.
Nettokaltmiete einer vergleichbaren Wohnung wäre 595 €.
Kosten der der ETW sind:
Hausgeld 318 €
Grundsteuer 27 €
Zinsen und Tilung 248 €
Wie wird nun den Wohnvorteil errechnet?
LG Darkus
moin!
Wie hoch ist denn dein (bereinigtes Nettoeinkommen?
Warum verdienst du denn so wenig, dass du keinen Unterhalt bezahlen kannst? Arbeitest du Vollzeit?
Wenn deine Älteste zur Muter zieht hast du eine erhöhte Erwerbsobliegenheit und musst dir im Zweifel einen Nebenjob suchen.
Wasserfee
nicht mein Zoo
nicht meine Affen
Hi Wasserfee,
ich arbeite Vollzeit (40 Stunden), um Unterhalt für 2 Kinder bezahlen zu können müsste ich fast 1900 € netto haben!
Das mit der erhöhte Erwerbsobliegenheit ist mir klar, aber aufgrund Körperlicher/Geistiger Einschränkungen kommen die meisten Nebenjobs nicht in Frage, oder kolidieren mit der Arbeitszeit des Hauptjobs.
Ich schauhe immer in die Zeitung und den Jobportalen nach einen geeigneten Job aber habe noch nichts finden können.
Bzw. auf die Bewerbung kam eine Ablehnung
.
Nettoeinkommen: 1362,45 € (Bruttojahreseinkommen 23.400)
Einkommensteuer: 116,66 € (Erstattung ca. 1400 €)
Gewinn aus Nebenerwerb: 26,58 € (318,93 € im Jahr)
Gesamt: 1505,69 €
Verteilungsmasse: 425,69 €
LG Darkus
Hallo,
der Wohnvorteil ist in den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG unter 4. geregelt:
In den Süddeutschen Leitlinien steht dazu:
"Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist auszugehen von der Nettomiete, d.h. nach Abzug der auf einen Mieter nach § 2 BetrKV umlegbaren Betriebskosten. Hiervon können in Abzug gebracht werden der berücksichtigungsfähige Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV umgelegt werden können."
Dabei sind berücksichtigungsfähige Schulden nur die Zinsen, die Tilgung könnte aber als Altersvorsorge (zumindest zum Teil anerkannt) werden. Nachgewiesene Altervorsorge kann bis zu 4% vom Bruttoeinkommen berücksichtigt werden.
VG Susi
Hi,
vielen Dank für eure Antworten. Eine Frage wäre da noch, wird der Vorteil auf die gesamte Wohnfläche berechnet oder nur auf eine angemessene Wohnung für mich?
Die ETW hat eine Wohnfläche von 72m², für mich allein würden 45-50m² reichen.
LG Darkus
Hallo,
Gehört dir die Wohnung allein?
Wenn Sie dir allein gehört ist dir auch der volle wohnwertvorteil anzurechnen. Du kannst ja in Gegenzug auch die Belastungen zu 100 Prozent in abzug bringen.
Sophie