Frage zur Jugendhil...
 
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Frage zur Jugendhilfe,

 
(@notnagel)
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Ein freundliches Hallo an die Forumsmitglieder,

im Moment schwirrt mir der Kopf,
mein Mann hat ein Schreiben der Stadt...erhalten,
es geht um eine Kostenbeitragspflicht gem.
§92 Abs.3 Satz 1 SGB VIII.

Für eines seiner nichtehelichen Kinder, geb. 17.01.93,
wurde Hilfe zur Erziehung in Form von Hilfe über Tag und Nacht
gem. §27 in Verbindung mit §34SGB VIII genehmigt.
Die Kosten belaufen sich auf ca. 3000€
zuzügl. einmalige Leistungen u. Krankenhilfe gem.§40 SGB VIII.

Die Bewilligung gilt für die Zeit vom 01.08.2010 bis 16.01.2011.

Nach Aussage meines Mannes hat er Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen zu erteilen,
und muß einen Kostenbeitrag zusätzlich zu dem Unterhalt(362€ für dieses Kind)leisten,
sowie das erhaltene Kindergeld abtreten.

Sein normales Nettoeinkommen beträgt in St.Kl.3 : 1000€,
Seit Januar ist er arbeitsunfähig und  erhält nur noch ca.750€ Krankengeld.

Nun stellen sich mir folgende Fragen:
was muß ich mir unter dieser "Hilfe" vorstellen?
Was kann nach dem 16.01.2011 folgen?
Ist es richtig, dass ein zusätzlicher Kostenbeitrag gezahlt werden muß?
Wieso ist Kindergeld abzutreten, welches überhaupt nicht bezogen wird. Das Kindergeld erhält komplett die Mutter dieses Kindes!

Wer kann mir helfen, hier den Überblick zu erhalten?
Vielen Dank schonmal im Voraus für Eure Mühe.

Gruß ein wieder mal verwirrter Notnagel.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.07.2010 17:11
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Beantworte bitte noch ein paar Fragen.

Warum hat er StKl.3? Hast Du selber kein eigenes Einkommen?
Hat er noch weitere minderjährige oder privilegierte Kinder?

Wichtig hierbei ist §92 Abs.4 und 5 SGB VIII

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

Ich möchte bezweifeln, dass diese Punkte beachtet wurden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2010 17:32
(@notnagel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo
und danke für die schnelle Antwort.

@oldie,

Hat er noch weitere minderjährige oder privilegierte Kinder?

ein nichteheliches Kind, geb. 07.06.2004, erhält 202€ Unterhalt monatl. lebt bei der Mutter, welche auch das Kindergeld erhält.

Warum hat er StKl.3? Hast Du selber kein eigenes Einkommen?

Bin selbstst. mit kleinem Einkommen.

Zusammen haben wir zwei Kinder, die noch zuhause wohnen.
Eines ist noch Student, das zweite hat gerade sein Abitur erhalten und wird dann im Herbst mit dem Studium beginnen.
Kindergeld gibt es noch für das zweite Kind.

Gruß Notnagel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.07.2010 19:02
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

ein nichteheliches Kind, geb. 07.06.2004, erhält 202€ Unterhalt monatl. lebt bei der Mutter, welche auch das Kindergeld erhält.

Bei der Berechnung seiner Unterhaltslasten sollte er dieses Kind gleich mit 272,- € angeben, denn das ist der aktuelle Mindestanspruch.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2010 19:11
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Du schreibst, er hat ein Einkommen von 1000€ bei Stkl.3. Sind hier bereits die Unterhaltsbeträge für die Kinder abgezogen, oder stellt es sein tatsächlich ausgezahltes Netto dar?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2010 19:16
(@notnagel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

@oldie
es handelt sich um sein tatsächlich ausgezahltes Nettogehalt ohne Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen.
Seit Ende Februar zahlt die Krankenkasse.

Gruß
Notnagel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.07.2010 19:29
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Dein Mann sollte einfach die Auskunft erteilen (dazu ist er verpflichtet) und abwarten. Ich vermute mal, dass darauf nichts mehr kommen tut.

Sind diese 1000€ bereits das Krankengeld und wenn ja, wie hoch war vorher sein Verdienst? Ich bin mir ziemlich sicher, dass hier eine Abänderung der bestehenden Titel möglich ist, da die bei euch lebenden Kinder klar benachteiligt sind. Besagte 362€ KU für das eine Kind sind völlig überhöht, ebenso die 202€ für das andere Kind. Das ist ein Mangelfall. Denn interpoliere ich die Ansprüche auf die bei euch lebenden Kinder beläuft sich sein verbleibendes Einkommen auf nahezu 0€.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2010 19:45
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo Notnagel,

dein Mann ist zur Auskunft verpflichtet - aber bei den von dir genannten Zahlen wird der Kostenbeitrag vorhersehbar 0 (null) Euro betragen.

Wichtig ist auch noch, dass bei einer Vollzeit-Unterbringung der Unterhaltsanspruch ruht. Er muss für die Zeit der Unterbringung des Kindes nur den Kostenbeitrag zahlen.

Bitte stelle das Schreiben des Jugendamtes hier ein - möglichst wörtlich (also Namen, Adressen etc. weglassen). Dann können wir dazu noch mehr sagen.

Was nach dem 16.01.2011 passiert, wissen wir nicht - wir sind keine Hellseher. Evtl. wird die Maßnahme verlängert; bei 3000 € Kosten monatlich kann ich mir das aber kaum vorstellen.

Weiteres zum Kostenbeitrag findest du unter www.kostenbeitrag.de.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 22.07.2010 03:40
(@notnagel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an alle,

vielen Dank Beppo, Oldie und Schmusepapa.

@ Beppo,

Bei der Berechnung seiner Unterhaltslasten sollte er dieses Kind gleich mit 272,- € angeben,...

mein Mann zahlt nur 202€(kein Titel), darf er trotzdem 272€ angeben?

@Oldie,

Sind diese 1000€ bereits das Krankengeld...

1000€ sind der Nettolohn, seit dem 18.o2. bezieht er Krankengeld in Höhe von ca. 25€ tägl.
Deine übrige Feststellung trifft genau den Punkt.

@Schmusepapa,

Bitte stelle das Schreiben des Jugendamtes hier ein ....

das Schreiben liegt mir leider nicht vor, habe  nur die erste Seite  oberflächlichlich überlesen können.
Sobald es mir vorliegt, stelle ich es ein.
Dein Link zum Kostenbeitrag war sehr hilfreich, wenn mein Mann jetzt alles korrekt beantwortet, dürfte der Kostenbeitrag wirklich 0€ betragen.

Mich beschäftigt aber weiterhin die Frage, wieso fällt der Vorgang jetzt unter Jugendhilfe für Tag u. Nacht und Kostenbeitrag , und nicht mehr unter Beistandschaft und Kindesunterhalt ?

Viele Grüsse
Notnagel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.07.2010 12:14
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ Beppo,mein Mann zahlt nur 202€(kein Titel), darf er trotzdem 272€ angeben?

Wenn man die übrigen Zahlen so ließt, wird es darauf kaum ankommen, nur wenn es von Bedeutung wäre, gibt es wohl tatsächlich ein Urteil des BGH, der auf den Unterhaltsanspruch abziehlt und nicht auf den gezahlten Betrag, zumal der ja auch jederzeit gefordert werden könnte.
Da mag es in bestimmten Fällen sogar sinnvoll sein, den beitrag freiwillig zu zahlen um andere Ansprüche besser abwehren zu könne.
Aber wie gesagt, bei euch kommt das wohl nicht zum tragen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.07.2010 13:14




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

'n Abend

Mich beschäftigt aber weiterhin die Frage, wieso fällt der Vorgang jetzt unter Jugendhilfe für Tag u. Nacht und Kostenbeitrag , und nicht mehr unter Beistandschaft und Kindesunterhalt ?

Ganz einfach. Das Kind hat auf eigene Faust das Elternhaus verlassen, sich beim JA wegen einer Notunterkunft gemeldet. Diese haben dem entsprochen und betreutes Wohnen genehmigt. D.h. aller Wahrscheinlichkeit nach, dass das SR zumindest das ABR betreffend auf das JA übergegangen ist. Diese Dinge sind alle im SGB VIII, hier speziell ab §42 Inobhutnahme, geregelt. Dein Mann sollte sich mal schleunigst erkundigen, was da los ist.
Und meine Bemerkungen zum UH und der Mangelfallsituation seht als Chance, von den Zahlbeträgen runterzukommen. Jetzt, wo er schon fast ein halbes Jahr krank geschrieben ist (und natürlich auch ansonsten), ist eine Absenkung möglich.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.07.2010 22:34
(@notnagel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zsammen,

nochmals vielen Dank,
Beppo, Oldie.

@Oldie,

Dein Mann sollte sich mal schleunigst erkundigen, was da los ist.

Ich bin sicher, dass er genau weiß, was Sache ist.

Und meine Bemerkungen zum UH und der Mangelfallsituation seht als Chance, von den Zahlbeträgen runterzukommen. Jetzt, wo er schon fast ein halbes Jahr krank geschrieben ist (und natürlich auch ansonsten), ist eine Absenkung möglich.

Leider ist mit meinem Mann nicht mehr zu reden. Es herrscht Eiszeit.
Oder ich erhälte falsche Information.
Das macht mich sehr sehr traurig und ich bin wirklich froh, über Eure Informationen und Tipps.

Gruß
Notnagel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2010 13:48
(@notnagel)
Schon was gesagt Registriert

Guten Tag liebe Forumsmitglieder,

der Heranziehungsbescheid §§91 bis 94 SGB VIII-Kinder und Jugendhilfe,  Leistungen für.Kind....
liegt jetzt vor.
Es wurde mitgeteilt,daß die Überprüfung der Einkommensverhältnisse meines Mannes gemäß §§93,94 SGB VII folgendes ergeben hat: Ein Kostenbeitrag wird derzeit NICHT verlangt.
                                                              -----
Eine Änderung seiner persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse ist in seinem eigenen Interesse umgehend mitzuteilen.
Selbstverständlich wird er jede Veränderung sofort mitteilen.

Nun ist ein neues Problem aufgetreten, dafür muß ich jetzt weiter ausgreifen:
mein Mann konnte den Unterhalt für sein weiteres nichteheliches Kind nicht pünktlich zahlen.

Der KU für Mai und Juni wurde erst im Juli überwiesen.
Nach der KU-Überweisung forderte die KM des Kindes meinen Mann auf, innerhalb der nächsten 14Tage mind. 272€ weg. Erreichen der nächsten Altersstufe, zu zahlen,
sowie ihr seine Gehaltsnachweise zu zusenden, um eine kindgerechte Unterhaltberechnung durchführen zu können.
Gleichzeitig wandte sie sich an das Jugendamt mit der Angabe, der KV zahle KEINEN Unterhalt und beantragte Unterhaltsvorschuß.

Das fast zeitgleich eingegangene Anschreiben des Jugendamtes(1. Mitteilung ü.d. Beantragung einer Unterhaltsleistung nach dem UVG,  2. Auskunftersuchen, Zahlungsaufforderung, Auskunftspflicht hinsichtlich Ihrer Einkünfte)
wurde beantwortet,bzw. richtiggestellt (mit Kto.-Auszug Beleg), dass, wenn auch verspätet, KU gezahlt worden ist.KM hatte ja angegeben,keinen KU zu erhalten.

Er stimmte auch dem Wunsch der KM zu, den KU berechnen zu lassen.
Allerdings nicht nur kindgerecht,
sondern gerecht, seiner Leistungsfähigkeit entsprechend, da er leistungswillig, aber nicht 272€-leistungsfähig sei.
Die Auskunft hinsichtlich seiner Einkünfte wurde erteilt. Das mitgeschickte Formular füllte er nicht aus, stattdessen erhielt das Jugendamt Nachweise über seinen Verdienst der letzten 12 Monate in Form von Lohnabrechnungen( 7/09 bis Mitte2/10),
Besch. der Krankenkasse über den Bezug und die Höhe des  Krankengeldes ab Mitte2/10),
Nachweise krankheitsbedingter finanzieller Belastungen.
Schön schriftlich aufgelistet zusammen mit dem Hinweis, dass keine Lohnsteuern gezahlt werden und somit auch keine Steuerrückzahlung erfolgen kann.
Und der Angabe, insgesamt vier Kindern gegenüber unterhaltspflichtig zu sein.

Das Jugendamt lehnte im Antwortschreiben die Berechnung des KU
und somit die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit meines Mannes
aufgrund seines derzeitigen Krankenstandes zum jetzigen Zeitpunkt ab.

Wies daraufhin, das UVG erst ab August gezahlt werden könne, da im Juli UH-Zahlungen an die KM erfolgt seien.
Desweiteren wurde nochmals auf den Anspruch des Kindes a.d. Mindestunterhalt gem. §1612a Abs1, BGB hingewiesen;
sowie dass die ältere Tochter unterhaltsrechtlich nicht mehr berücksichtigt wird,
da über 21 und sich nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung befindend (§1603 Abs.2 BGB),
und dass für eine Berechnung nach seiner Genesung noch Unterlagen fehlen,z.b. Geburtsurkunden,Schulbescheinigungen,Vaterschaftsanerkennungen,
Berücksichtigung aller Kinder, nicht nur eines, auf der Steuerkarte.

Mein Mann teilte der JugendamtSB nochmals mit, dass die KU-Zahlungen
der Rückstand von Mai und Juni seien,
dass sein Krankenstand nicht nur vorübergehend sei,
sondern bereits seit 8Monaten besteht und ein Ende nicht absehbar sei,
er kein Unterhaltsverweigerer sei,
da dem Kind stets der Mindestunterhalt gezahlt worden ist,
obwohl die Höhe des Mindestunterhaltes unter Berücksichtigung seines Einkommens und seiner gesamten Unterhaltsverpflichtungen, weit über seiner Leistungsfähigkeit lag,
und der Unterhalt nicht mehr, weder in der bisherigen, erst recht nicht in der  nun geforderten Höhe, geleistet werden kann.
 
Er aus o.g.Gründen auf eine Berechnung bestehe,
da die Ermittlung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit erforderlich sei,
um das Auflaufen von Unterhaltsschulden zu verhindern.
Desweiteren er selbstverständlich sofort die Aufnahme seines Arbeitsverhältnisses mitteilt
und dann ebenfalls wieder eine Neuberechnung  durchgeführt werden kann.

Darauhin stellte das Jugendamt, Abt.Leistungsamt, in dem letzten Schreiben fest, dass das Einkommen meines Mannes unter dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von 770€ liegt und mein Mann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zum Unterhalt leistungsfähig sei.
Dem Antrag auf Leistungen nach dem UVG für das Kind wurde ab 01.08. stattgegeben.

Es wurde darauf hingewiesen, dass Unterhaltsansprüche des Kindes sowie eine Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit vor Bewilligung der Leistungen nach dem UVG nicht durch die Unterhaltsvorschussstelle zu klären sind.

In gleicher Post auf gesondertem Schreiben
lag eine Mitteilung über die Gewährung einer Unterhaltsleistung gem.§7 UVG vom vom23.07.1979(BGBI S. 1184) anbei.
Hieraus geht die Höhe des Unterhaltvorschusses hervor, dass mein Mann dem bestehenden Unterhaltsanspruch nicht nachkommt, dass über den Unterhaltsanspruch kein Titel vorliegt,
die Ansprüche des Kindes in Höhe der gewährten Unterhaltsleistung auf das Land... zu Gunsten des o.g.Unterhaltsleistungsträger übergehen,
und gleichzeitig mein Mann gem. §1613 BGB in Höhe der bewilligten U.Leistung in Verzug gesetzt wird.

Nun zu meinen Fragen:

Wie kann das möglich sein?
Erst wird Auskunft hinsichtlich der Einkünfte meines Mannes verlangt,um fehlende oder geminderte Leistungsfähigkeit nachzuweisen, dem kommt mein Mann nach,erteilt die Auskünfte, möchte, wie auch die KM, eine Berechnung,
die Berechnung wird einfach abgelehnt, nicht durchgeführt, darf das Jugendamt dieses überhaupt?

Die Leistungsabteilung des Jugendamtes stellt die Nichtleistungsfähigkeit meines Mannes fest und trotzdem läuft Unterhaltsrückstand auf, mein Mann wird in Verzug gesetzt?

Wie soll mein Mann den Rückstand bezahlen? Er wird wohl nicht mehr arbeitsfähig werden.
Noch erhält er Krankengeld.
Dann vielleicht Arbeitslosengeld.
Nach Aussage des Arztes läuft alles auf eine EU-Rente hinaus. Die Rentenhöhe beträgt vorraussichtlich nur ein Drittel des jetztigen Krankengeldes. 
Was kann er jetzt tun, wie soll er reagieren?

Für Eure Hilfe bin ich wirklich dankbar,
und auch vielen Dank für Eure Geduld, den ganzen langen Bericht hier gelesen zu haben.

Notnagel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.10.2010 20:11
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Das Jugendamt lehnte im Antwortschreiben die Berechnung des KU und somit die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit meines Mannes aufgrund seines derzeitigen Krankenstandes zum jetzigen Zeitpunkt ab.

Es ist nicht Aufgabe des JA, einen gerechten oder fairen Weg zu gehen, im Gegenteil. Das JA (Beistandschaft) arbeitet im Auftrag der KM für das Kind. Seine Aufgabe ist es, ein Maximum an UH heraus zu holen und eigene Kosten (UVG) zu vermeiden.

Darauhin stellte das Jugendamt, Abt.Leistungsamt, in dem letzten Schreiben fest, dass das Einkommen meines Mannes unter dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von 770€ liegt und mein Mann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zum Unterhalt leistungsfähig sei.

Für die Feststellung der Leistungsunfähigkeit ist m.E. die Leistungsstelle verantwortlich, nicht die Beistandschaft. Unterscheidest Du auch konsequent zw. den beiden?

Es liegt also die schriftl. Bestätigung der Leistungsunfähigkeit vor, trotzdem kommt ein Schreiben mit einer Inverzug-Setzung. Scheinbar haben zwei MA beim JA unterschiedliche Ansichten. Vielleicht sollte der JA-Leiter mal informiert werden, damit er seinen Haufen mal auf Linie bringt.

Schreibt der Beistandschaft, und legt eine Kopie des Briefes von der UVK bei, dabei deutlich auf die festgestellte Leistungsunfähigkeit hinweisen und nachfragen, wie damit eine Inverzug-Setzung zu verstehen/vereinbaren ist. Hilft das nicht, dann den JA-Leiter einbeziehen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2010 12:21
(@notnagel)
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Hallo an Alle,

@ Oldie,

ich schlüssel noch etwas auf,

es besteht keine Beistandschaft für das Kind, die KM hat auch keine Beistandschft beantragt.

Es gibt keinen Titel über den Unterhaltsanspruch.
Der KU wurde bis zur letzten Aktion der KM auch ohne Titel gezahlt.

Ich habe alle vorliegenden Schreiben nochmals durchgesehen, sie sind alle von der selben Stelle,
Landratsamt, Leistungsamt- UVG, immer die selbe Sachbearbeiterin.

Diese Sachbearbeiterin:
schickte zu Anfang eine Mitteilung über die Beantragung einer Unterhaltsleistung nach dem UVG
zusammen mit d. Auskunftersuchen,Zahlungsaufforderung
                Auskunftpflicht hinsichtlich der Einkünfte meines Mannes.
                gem.§7 Abs.1 Satz1 UVG geht der Unterhaltsanspruch d.Kindes
                f.d. Zeitraum der Gewährung vonUnterhaltsvorschussleistungen zusammen                              m.d.Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB auf das Bundesland.....über.
           
                Überprüfung des Unterhaltsanspruches des Kindes (vgl.§ 1603 Abs.1 BGB)

lehnte nach Erhalt der Nachweise
die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit und die Berechnung aufgrund
des derzeitigen Krankenstandes meines Mannes ab.
               
Stellte in ihrem letzten Schreiben an meinen Mann fest,
dass sein Einkommen unter dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von 770,00€ liegt,
er dem enstsprechend zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zum Unterhalt leistungsfähig ist.

Und wird gleichzeitig in diesem Schreiben darauf hingewiesen,
dass Unterhaltsansprüche des Kindes sowie eine Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit vor Bewilligung der Leistungen nach dem UVG nicht durch die Unterhaltsvorschussstelle zu klären sind.

Schickt in gleicher Post
die Mitteilung über die Gewährung einer Unterhaltsleistung
gem.§7UVG vom 23.07.1979(BGBI.I S.1184).
in Höhe von 180€. 
Sowie die Inverzugsetzung gem. §1613 BGB in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung. Nebst Verzinsung.

Für mich sind das eine rieseige Menge an Fragezeichen...
Erst wird mitgeteilt, dass mein Mann nicht zum Unterhalt leistungsfähig ist
und einige Sätze später ist die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit
nicht durch die Unterhaltsvorschussstelle zu klären, und er wird in Verszug gesetzt??

Was kann er jetzt tun, wie kann er sich jetzt wehren?

Gruß
Notnagel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.10.2010 16:52
(@notnagel)
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Guten Tag alle zusammen,

mein Mann war gestern beim Rechtsanwalt. Er macht sich natürlich Sorgen um die Inverzugsetzung der UVG-Stelle.
Das, was der der RA ihm mitteilte war ein dicker Schlag ins Gesicht.
Der RA erklärte meinem Mann, dass er aus dieser Inverzugsetzung nicht herauskäme.
Es wäre völlig rechtens.
Folglich laufen auf: 180€UV und 92€bei der KM.

Seine ca 765€ Krankengeld könne man wohl um den Wohnanteil bereinigen, es bleibt somit immer noch genügend Geld über, um KU für die minderjährigen Kinder zu leisten.
Unsere ältere studierende Tochter fällt komplett raus.
OK, sie ist eh nächstes Jahr fertig und verdient sich das nötigste nebenbei.
Unsere jüngere, jetzt seit Oktober auch studierende Tochter, ist ebenfalls volljährig und steht im Rang hinter den minderjährigen Kindern. Muß sich selbst kümmern.
Sollte mein Mann nicht auskommen, muß er nebenbei arbeiten. Oder ein Gutachter muß feststellen, dass er halt nicht arbeiten könne.
Das gleiche gilt auch während einer Arbeitslosigkeit.
Anders sähe es nur aus, wenn mein Mann erwerbsunfähig wird und eine EU-Rente bekäme.
? Ich verstehe die Logig nicht,
mein Mann ist arbeitsunfähig, bereits seit 10Monaten. Seinen Hauptjob kann er nicht ausüben, soll aber anderswo einfach arbeiten gehen?
Welcher Arbeitgeber läßt sich so etwas gefallen ? Die Kündigung ist hier doch vorprogrammiert.
Und wie geht es dann weiter?
Dann ist er krank und arbeitslos und erhält noch weniger Geld als zur Zeit.
Bekommt er dann seine Krankheit und seine Schmerzen in Griff,
ist er arbeitslos, wer stellt ihn in seinem Alter,
mit seiner Krankenvorgeschichte wieder ein?
Nach 12 Monaten ist Schluß mit dem Arbeitslosengeld.
Seine EU-Rente würde nur  ca 150€ betragen. Aus diesem Grund haben wir eigentlich gehofft, die Antragstellung solange wie möglich herausschieben zu können.

Es wird also  von mir verlangt, meinen Kindern den Unterhalt zu versagen,
um meinen Mann zu unterstützen, damit dieser seinen außerehelich gezeugten Kindern Unterhalt zahlen kann.
Ich habe mit diesen Kindern nichts, aber auch gar nichts zu tun.
Bitte versteht mich jetzt nicht falsch, ich wünsche keinem Kind etwas schlechtes und möchte nicht, dass ein Kind irgendwie notleiden muß,
aber für meine Kinder(ich wähle jetzt absichtlich .meine.) gilt doch wohl das gleiche, und meine Kinder stehen mir
an erster Stelle.
Die Kindsmütter der anderen Kinder meines Mannes dürfen fordern, was ihnen zusteht-
ich hingegen werde gar nicht gefragt, ob es mir überhaupt möglich ist, meinen Mann zu unterstützen,
es wird einfach vorausgesetzt.
Es ist nicht mehr möglich, es ist schon länger nicht mehr möglich, ich kann nicht mehr.   

Vielen Dank fürs Lesen,
fürs Zuhören.
Gruß Notnagel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.10.2010 15:29