Frage zum Unterhalt...
 
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Frage zum Unterhalt 2021

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(@papamarie)
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Hallo zusammen,
nachdem hier immer so viele hilfreiche Beiträge kommen, habe ich auch mal eine Frage zum Unterhalt ab 2021, ich möchte wissen, ob ich so richtig gerechnet habe:

Kind ist 15 Jahre alt aus vorangegangener Beziehung
aus der jetzigen Ehe habe ich ein weiteres Kind (6), meine Ehefrau arbeitet in Teilzeit, ich bin privat krankenversichert

Gehalt bei StKl 4                     3.602,85 €
abzgl. Werbungskosten pauschal 5%                 180,14 €
abzgl. Altersvorsorge pauschal    4%                 144,11 €
abzgl. Krankenkasse                         195,59 €

Bemessungsgrundlage             3.083,00 €

demnach wären dann 498,50 Euro als Zahlbetrag fällig, passt das so oder habe ich was vergessen?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.01.2021 10:20
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Papamarie
Erst einmal herzlich Willkommen hier im Forum. Um Dir ein wenig besser zu helfen, wäre es hilfreich wenn Du einige Fragen beantwortest.
1. Du gehst von Werbungskosten pauschal 5 % aus. Wieso ? Du kannst nämlich auch die konkreten Werbungskosten abziehen ( Gewerkschaftsbeiträge, Beiträge für Berufliche Haftplicht und Beruflicher Anteil von einer Rechtschutzversicherung, wenn benötigt Fachliteratur, Arbeitskleidung etc.) da sind dann schnell mal mehr Kosten als die 5 % Pauschale. Genau wie der Weg zur Arbeit. Der wird gerechnet, die ersten dreißig Km x 0,30 € X2( Rückweg)die restlichen KM x 0,20€ x 2
2. Mit wieviel Unterhaltsberechtigten rechnest Du? 2 oder drei Personen? Denn Deiner jetzigen Ehefrau bist Du auch Unterhaltspflichtig.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 08.01.2021 10:55
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Papamarie,

Gehalt bei StKl 4                      3.602,85 €
(...)
abzgl. Altersvorsorge pauschal    4%                 144,11 €

Halt, da stimmen gleich zwei Dinge nicht. Für die zusätzliche Altersvorsorge gibt's keine Pauschale, sondern diese 4% sind die Obergrenze dessen, was du an zusätzlicher Altersvorsorge unterhaltswirksam berücksichtigen darfst. Allerdings werden diese 4% nicht vom Netto, sondern vom Brutto gerechnet; d.h. deine Grenze liegt deutlich höher als diese 144,11 Euro.

In erster Linie brauchst du also etwas, was du als zusätzliche Altervorsorge deklarieren kannst (z.B. Riester-Vertrag, aber auch die Tilgung für einen Immobilienkredit geht da normalerweise problemlos durch). Den konkreten monatlichen Betrag kannst du geltend machen, aber halt höchstens 4% von deinem Brutto-Einkommen.

Wenn dabei mit spitzem Bleistift gerechnet werden muss, dann lohnt sich auf alle Fälle ein Blick in die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLGs, denn die Sache mit der zusätzlichen Altersvorsorge ist nicht in der Düsseldorfer Tabelle geregelt, sondern in den Leitlinien, und da mag es gewisse regionale Unterschiede geben.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.01.2021 11:17
(@papamarie)
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Ui, das geht ja schnell hier

die 5% Werbungskosten habe ich irgendwo mal gelesen, das passt vom Wert her schon ziemlich gut im Verhältnis zu den tatsächlichen WK

An Altersvorsorge hätte ich dann tatsächlich einen Immobilienkredit (Tilgung 537.- €) und eine Lebensversicherung (105.-€), gilt eine Erwerbsunfähigkeit auch? Das wären nochmal 43.- €. Das übersteigt die 4%, also passt das ja dann, bei angepasster Bemessungsgrundlage.

Ich habe jetzt mit zwei Berechtigten in die Tabelle geschaut, wenn meine Frau auch zählt, ist es ja um so besser, dann rutsche ich eine Stufe weiter nach oben, richtig?! 

Gehalt brutto                               4.847,63 €
Gehalt bei StKl 4 netto               3.602,85 €
abzgl. Werbungskosten pauschal 5% 180,14 €
abzgl. Altersvorsorge höchstens  4% 193,91 €
abzgl. Krankenkasse                         195,59 €

Bemessungsgrundlage               3.033,21 €

bei drei Berechtigten dann 471,50 Zahlbetrag?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.01.2021 12:37
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn du in einer eigenen Immobilie lebst, erhöht der Wohnvorteil dein Einkommen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 08.01.2021 14:52
(@papamarie)
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Ok, was muss man da ansetzen und wie? Ich zahle an dem Haus ja auch noch fleißig ab.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.01.2021 14:55
(@papamarie)
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Ok, was muss man da ansetzen und wie? Ich zahle an dem Haus ja auch noch fleißig ab.

mit der Mutter des ersten Kindes war ich nicht verheiratet. Ich habe zum Wohnvorteil immer nur Angaben gefunden, die im Zusammenhang mit einer Scheidung stehen und das ist ja bei mir nicht der Fall.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.01.2021 15:12
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Wohnvorteil hat nichts damit zu tun ob man verheiratet war oder nicht. Der Wohnvorteil bedeutet schlicht, dass Du die Miete durch wohnen im Eigentum sparst und die ersparte Miete deshalb auf Dein Einkommen draufgeschlagen wird.
Unter 5. steht in den Unterhaltsleitlinien:

"Der  Wohnvorteil  durch  mietfreies  Wohnen  im  eigenen  Heim  ist  als  wirtschaftliche  Nutzung  des Vermögens  unterhaltsrechtlich  wie  Einkommen  zu  behandeln. Neben  dem  Wohnwert  sind  auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. 
Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist auszugehen von der Nettomiete, d.h. nach Abzug der auf einen Mieter  nach  §  2  BetrKV  umlegbaren  Betriebskosten.  Hiervon  können  in  Abzug  gebracht  werden  der berücksichtigungsfähige  Schuldendienst,  erforderliche  Instandhaltungs-und  Instandsetzungskosten und solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV umgelegt werden können. Auszugehen  ist  vom  vollen  Mietwert."

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 08.01.2021 15:41
(@papamarie)
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Danke,
also kann ich die Schuldzinsen und die Rate aber wieder dagegen rechnen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.01.2021 15:55
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, Du kannst aber nicht mehr als den Wohnwert abziehen. Also Du darfst die Zinsen und die Raten gegenrechnen, aber der Wohnvorteil kann nicht negativ werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 08.01.2021 16:12




(@papamarie)
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Vielen Dank, das hebt sich in etwa auf, von daher ist die weiter oben stehende Berechnung dann ja korrekt. Danke an alle 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.01.2021 17:06
(@papamarie)
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2. Mit wieviel Unterhaltsberechtigten rechnest Du? 2 oder drei Personen? Denn Deiner jetzigen Ehefrau bist Du auch Unterhaltspflichtig.

LG der Frosch

Gibt es dazu eine Fundstelle? Das war heute nämlich Gegenstand der Diskussion. Bin für jeden guten Tipp dankbar.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2021 00:06
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ehegatten schulden sich immer dem Grunde nach Unterhalt, §1360 BGB. Deshalb zählen sie für die Anzahl der Berechtigten auch mit. Ob betragsmäßig was übrig bleibt ist noch eine andere Frage, da sie minderjährigen Kindern gegenüber nachrangig sind.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2021 02:48
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Ehegatten schulden sich immer dem Grunde nach Unterhalt, §1360 BGB. Deshalb zählen sie für die Anzahl der Berechtigten auch mit.

Das ist Unfug, der leider immer mal wieder im Forum auftaucht. Ein Unterhalthaltsberechtigter zählt nur dann als solcher, wenn er sich tatsächlich nicht selbst erhalten kann.

Andernfalls würden Eltern ja auch immer zu den unterhaltsberechtigten Personen zählen, denn denen ist man auch grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet 1601BGB).

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2021 09:20
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Ein Unterhalthaltsberechtigter zählt nur dann als solcher, wenn er sich tatsächlich nicht selbst erhalten kann.

Jo, das haben wir in BGB § 1602: "Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten."

Da das jüngste Kind bereits 6 Jahre alt ist und Papamaries Ehefrau sowieso zumindest in Teilzeit arbeitet,  dürfte es ein bisschen eng werden, hier noch eine grundsätzliche Unterhaltspflicht zu verargumentieren. Anders würde es z.B. aussehen, wenn eine Ehefrau mit einem Kind unter drei Jahren zuhause bleibt, aber das ist hier ja nicht der Fall.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2021 12:09
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sag mal Celine, kannst du dich auch ohne zu pöbeln ausdrücken?

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2021 12:28
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Das ist Unfug, der leider immer mal wieder im Forum auftaucht. Ein Unterhalthaltsberechtigter zählt nur dann als solcher, wenn er sich tatsächlich nicht selbst erhalten kann.

Es ist anstrengend, sich mit genderfizierter Meinung auseinander zu setzen. Vor allem wenn diese selbst den argumentierten Begriff des "Unfugs" beinhaltet.
Für Anzahl Unterhaltsberechtigter kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Unterhalt fließt, sondern ob denen dem Grunde nach ein Unterhalt zustehen würde. Eine Ehefrau, oder Lebenspartnerin, die in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und ein Kind betreut/gemeinsames Kind vorhanden ist, hat genauso Anspruch auf einen Unterhalt, wie eine Ex/oder auch die Kinder.
Das heißt, wenn man in die DT schaut, dann wird die Anzahl Unterhaltsberechtigter genommen und danach gezählt. Die Rangfolge hat damit nichts zu tun. Es gibt schließlich, dies setze ich als bekannt voraus, die Rangfolge (Kinder, privilegiert, Betreuungsunterhalt, etc.) die nacheinander festlegt, wer wann etwas erhält. Ist das Einkommen zu gering, gehen die Personen im zweiten Rang halt ohne Unterhalt davon, bleiben aber im Grunde anspruchsberechtigt.

Damit ist Dein Beitrag leider völliger Unfug.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2021 16:38
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Das ist Unfug, der leider immer mal wieder im Forum auftaucht. Ein Unterhalthaltsberechtigter zählt nur dann als solcher, wenn er sich tatsächlich nicht selbst erhalten kann.

Andernfalls würden Eltern ja auch immer zu den unterhaltsberechtigten Personen zählen, denn denen ist man auch grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet 1601BGB).

Wenn man keine Ahnung hat, sollte man einfach still sein. Ansonsten wirds peinlich.

Meine Ex kann kann für sich selbst sorgen, bekommt aber Aufstockungsunterhalt, weil sie deutlich weniger verdient als ich.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2021 17:01
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Celline hat sehr wohl recht. Es gibt verschiedene Gründe und verschiedene Paragraphen für den Unterhalt.

Es gibt 3 Arten von Unterhalt:
wegen Verwandtschaft (gerade Linie):minderjährige Kinder, volljährige Kinder, Eltern,
wegen einer Ehe,
für nicht verheiratete Mütter und Väter.

Der häufigste Grund
§ 1601 BGB: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
§ 1602 BGB erklärt, dass nur Bedürftige einen Anspruch haben.

Diese Paragraphen sagen also nichts über Ehepartner aus.

Inbesondere gibt es aber besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern (§§ 1615a - 1615o), speziell   
§ 1615l regelt den Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt, der den Betreuungsunterhalt in diesem Fall regelt.

§ 1360 BGB regelt nur, dass Ehegatten die Familie und insbesondere die Kinder zu unterhalten haben.
§ 1361 BGB regelt den Unterhalt bei Getrenntleben, hieraus leitet sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt ab

Ein ganzes Kapitel widmet sich dem Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, dies sind
§§ 1570 - 1580 BGB
Der Aufstockungsunterhalt den SLAM zahlt ergibt sich aus § 1573 und die Bedürftigkeit § 1578 ergibt sich aus den ehelichen Verhältnissen.

In jedem Fall setzt die Unterhaltszahlung Bedürftigkeit voraus, wobei "Bedürftigkeit" von der entsprechenden Situation abhängt.

Was im Forum immer wieder mal thematisiert wird ist der Taschengeldanspruch, in der Regel der KM gegen ihren neuen Ehemann, wenn das Einkommen für den Mindestunterhalt für ein Kind (Mangelfall) nicht ausreicht. Der Gund dafür ist dann eine Mischung aus §§ 1601 und  1360 BGB, was aber ein sehr spezieller Fall ist.

Zum einen sollte man diese Systematik sich vor Augen halten und zum anderen freuen wir uns alle darüber, wenn jemand Bescheid weiss. Wir als Laien machen immer mal Fehler und ein normaler Umgangston gehört zu einer sinnvollen Kommunikation.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2021 19:04
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Der Aufstockungsunterhalt den SLAM zahlt ergibt sich aus § 1573 und die Bedürftigkeit § 1578 ergibt sich aus den ehelichen Verhältnissen.

Interessante Interpretation des Begriffs "Bedürftigkeit".

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2021 19:15




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