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Formulierung Auskunft §1605 BGB

 
 elwu
(@elwu)

Hallo,

ich suche zur Vorbereitung einer Unterhaltsabänderung nach einer möglichst umfassenden und sauberen Formulierung für die Auskunft gem. BGB. Die zwei Jahre sind vorbei, also darf wieder aufgefordert werden, und im vorliegenden Fall ist das auch sachlich und moralisch zwingend geboten. Direkt passende Textvorschläge habe ich leider nicht gefunden, nur Beschreibungen, was in so einer Aufforderung enthalten sein soll, etwa hier. Da ich aber das Rad nicht neu erfinden will: falls eine/r von euch so ein Schreiben von einem Anwalt erhalten hat, ob als Adressat oder auskunftssuchende Partei, und das anonymisiert hier einstellen würde, wäre das sehr nett.

/elwu

Zitat
Geschrieben : 29.03.2010 16:18
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

Soll das von privat an privat gehen oder übers Gericht (weil Anwaltspflicht)?

RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2010 16:21
 elwu
(@elwu)

Soll das von privat an privat gehen oder übers Gericht (weil Anwaltspflicht)?

Hallo,

das ist zunächst die außergerichtliche Aufforderung, daher noch ohne Anwalt. Wird ihr nicht vollumfänglich Folge geleistet, wovon auszugehen ist, muss natürlich dank Anwaltszwang über einen solchen eine Stufenklage erhoben werden. Daher soll das bereits jetzt sehr nahe an einer anwaltlichen Aufforderung formuliert werden.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2010 16:28
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

bischen abwandeln und mehr muss man nicht schreiben:

1.  dem Beklagten Auskunft über ihre gesamten Einkünfte in dem Zeitraum XXX bis einschließlich XXX zu erteilen;
2.  diese Auskunft durch die Beibringung geeigneter Belege zu belegen.

RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2010 16:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bei mir stand auch nie mehr drin.

Jetzt vom OLG sogar nur:

"Dem Antragsteller wird auferlegt, binnen eines Monats sein Einkommen in 2008, 2009 und 2010 zu belegen"

Schreib den § dazu, ggf. noch mit Zitat, damit sie es versteht und gut ist.

Darf ich fragen, was aus deinem Antrag nach dem beschleunigten Verfahren geworden ist?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2010 16:47
 elwu
(@elwu)

Schreib den § dazu, ggf. noch mit Zitat, damit sie es versteht und gut ist. Darf ich fragen, was aus deinem Antrag nach dem beschleunigten Verfahren geworden ist?

Hallo,

es geht nicht um meinen Fall sondern um einen, in dem sich der Vater einen unverschmämt schlanken Fuß beim Unterhalt für seine Kinder macht, und nicht nur da. Den Unterhaltsfuß werde ich ihm alsbald deutlich verdicken. Zu meinem Fall steht der Status seit 22. Januar im SFF. Da tut sich auch meinerseits nichts mehr, das ist hoffnungslos.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2010 17:05
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

es geht nicht um meinen Fall sondern um einen, in dem sich der Vater einen unverschmämt schlanken Fuß beim Unterhalt für seine Kinder macht, und nicht nur da. Den Unterhaltsfuß werde ich ihm alsbald deutlich verdicken.

Ändert aber trotzdem nichts an der Formulierung.

Ggf. sollte die Auskunftsberechtigte berücksichtigen, dass Auskunftserteilung nach zwei Jahren sich auf den Zeitpunkt des letzten Urteils / Vergleichs richtet und nicht nach letzter Auskunftserteilung. Gab meines Wissens dazu ein BGH Urteil.

RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2010 17:11
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

@Beppo - Belegvorlage ist m.E. "gesondert" geltend zu machen.

RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2010 17:19
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Betreff: Auskunft nach § 1605 BGB zur Unterhaltsberechnung für xxx, geb. xxxx

Anrede,

hiermit bitte ich um Auskunft über deine Vermögens- und Einkommensverhältnisse durch Mitteilung deines Vermögens per 01. Monat 2010 (den Monat einfügen in welchen du den Brief schreibst) und sämtlicher Einkünfte aus nichtselbständiger/ selbständiger Arbeit mit Belegen zu erteilen.

Für Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit - Belege in Kopie:
- Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate
- Lohnsteuerbescheid

Für Einkommen aus selbständiger Arbeit - Belege in Kopie:
- Einnahmen - und Überschussrechnung und/oder Bilanzen der letzten 3 Jahre
- vollständige Einkommenssteuererklärungen
- Einkommenssteuerbescheide

Zugleich erfolgt Inverzugsetzung mit Wirkung ab xx.xx.2010 (Monat einsetzen in welchen das Schreiben zugeht) zur Zahlung von Unterhalt in einer Höhe, wie er sich aus der noch zu erteilenden Auskunft ermitteln läßt.

Frist zu Erledigung der Auskunftserteilung ist der xx.xx. 2010.

Grüße,

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2010 18:56