Moin,
als kleine Ergänzung nochmal ein Auszug aus den Süddeutschen Leitlinien (die auch in Nürnberg Anwendung finden und durchaus auch auf den zitierten Beschluß passen):
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt in der Regel für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in Betracht.
Wobei man sich beim Berufen auf die Unzumutbarkeit und Unangemessenheit die berechtigte Frage stellen lassen muß, wieso man sich etwas Unangemessenes zulegt ...
Gruß
United
Hi,
ich würde auf Grundlage des Nürnberger Beschlusses, eine Auskunft verweigern. Der TO ist auch aufgrund der hohen KU Zahlung in einer ganz anderen Position.
Außerdem ist im Fall des TO müßig über eine Absenkung des SB zu diskutieren, da nicht nur der Mindestunterhalt, sondern nach Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird.
Die Kernaussage des OLG Nürnberg ist der erste Absatz. Die folgenden Darlegungen betreffen den TO nicht, da wie gesagt nach DDT 5 gezahlt wird.
Das ist die Urteils Begründung. (Kernaussage)
“Dieser objektive Mietwert kann einem Schuldner allerdings dann nicht zugerechnet werden, wenn es ihm nicht möglich oder zumutbar ist, die Immobilie zu vermieten oder zu veräußern und damit den vollen Mietwert zu realisieren (…). Im vorliegenden Fall erscheint eine Realisierung des wahren Mietwertes des Hauses für den Antragsgegner deshalb nicht möglich, weil davon ausgegangen werden muss, dass seine Lebensgefährtin, die Miteigentümerin des Hauses ist, einer Vermietung oder Veräußerung des Hauses nicht zustimmen wird.
Die von Dir zitierte Begründung folgte im Anschluss bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit. Darüber welche teilweise aberwitzigen Begründungen generiert werden um im Mangelfall den SB abzusenken, müssen wir hier im Forum wohl nicht ausdiskutieren
Erfolgsaussichten hätte man also, wenn im Einzelfall nachgewiesen werden kann, daß der Ansatz des vollen Mietwerts unzumutbar und unangemessen ist.
... und man einen Richter findet, der dieser Argumentation folgt.Ob andere Gerichte der Schlußfolgerung, die das OLG Nürnberg aus folgendem Passus des dort zitierten BGH-Beschlusses (XII ZR 78/08) genauso folgen würden, ist - zumindest - kein Selbstläufer.Es ging dort um Ehegattenunterhalt, es ging dort um eine Zweitwohnung.
Es wäre schön wenn Du komplett zitieren würdest und nicht das wichtigste unterschlägst.
.....Dies kommt in der Regel für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in Betracht.
Was hat das somit bitte schön mit dem TO zu tun? Gar nichts. Ich bin mir sicher, dass die KM bei der Sachlage nicht einmal einen Richter findet, der überhaupt eine Auskunftsklage zulässt.
Gruß
Nichtplatt
Hi,
Es wäre schön wenn Du komplett zitieren würdest und nicht das wichtigste unterschlägst.
.....Dies kommt in der Regel für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in Betracht.
gestrichen. Hatte ich überlesen.
Gruß
Nichtplatt
Hallo nichtplatt und united,
die "Wahrheit" dürfte in der Mitte liegen:
" Zur Frage, ob beim Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle ein Wohnvorteil des Barunterhaltspflichtigen generell Einfluss auf die Ermittlung des Bedarfs des Kindes hat, liegt – soweit ersichtlich - bisher keine eindeutige Entscheidung des BGH vor. In der Literatur wird diese Frage kaum diskutiert. Vielmehr wird (ganz selbstverständlich) bereits bei der Bedarfsermittlung nach Düsseldorfer Tabelle beim maßgebenden Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils dessen Wohnvorteil hinzu gerechnet (vgl. Hdb. des Fachanwalts für Familienrecht, 9. Aufl., 2013, Kap. 6, Rn 77). Allerdings findet man klare Entscheidungen des BGH zum Wohnvorteil barunterhaltspflichtiger Eltern nur im Zusammenhang mit der Frage nach der Leistungsfähigkeit der Eltern: BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 367/12"
Quelle <a href="http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/wohnung-und-eigenheim.html#unterhaltsplichtige-Eltern>hier</a>."
VG Susi
Moin nichtplatt,
ich würde auf Grundlage des Nürnberger Beschlusses, eine Auskunft verweigern.
Nochmal zum Mitmeißeln: Auch im aufgeführten Beschluß mußte Auskunft erteilt werden !
Was für einen Sinn siehst Du, die Auskunft zu verweigern ?
Außerdem ist im Fall des TO müßig über eine Absenkung des SB zu diskutieren,
Das diskutiert hier niemand.
Die Kernaussage des OLG Nürnberg ist der erste Absatz.
Wieso zitierst Du dann 20 Zeilen aus dem Beschluß ?
Dieser objektive Mietwert kann einem Schuldner allerdings dann nicht zugerechnet werden, [...]
Selbst wenn das auf den TO zuträfe, wäre auf den Subjektiven Wohnwert abzuzielen (und auch dafür bedarf es einer Auskunft).
Die von Dir zitierte Begründung folgte im Anschluss bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit.
Die von mir zitierte Begründung stammt aus dem BGH-Beschluß zum Wohnwert, auf den sich der OLG-Beschluß (zum Wohnwert !) beruft.
Was hat das somit bitte schön mit dem TO zu tun?
S.o.
Ich bin mir sicher, dass die KM bei der Sachlage nicht einmal einen Richter findet, der überhaupt eine Auskunftsklage zulässt.
Ich bin mir des Gegenteils sicher.
Dies kommt in der Regel für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in Betracht.
Zu diesem Passus aus den Leitlinien noch der Hinweis (da ich wegen Deiner Streichung nicht sicher bin, ob Du in verstanden hast):
Bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung ist (in der Regel) vom Angemessenen Wohnwert auszugehen.
Diesen Teil hätte ich (da irrelevant) auch weglassen können.
@Susi:
Danke für den Vermittlungsversuch ... der führt aber nicht zum Erfolg, da ...
Vielmehr wird (ganz selbstverständlich) bereits bei der Bedarfsermittlung nach Düsseldorfer Tabelle beim maßgebenden Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils dessen Wohnvorteil hinzu gerechnet (vgl. Hdb. des Fachanwalts für Familienrecht, 9. Aufl., 2013, Kap. 6, Rn 77).
... diese Selbstverständlichkeit spiegelt sich in allen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien wider.
Das kann man akzeptieren oder sich verweigern (und bis zum Europäischen Gerichtshof ziehen).
Gruß
United
Wenn hier jemand etwas nicht verstanden hat, dann dürftest Du das sein.
Ansonsten bleibe ich bei meiner Auffassung. Noch viel Spaß beim meißeln.
Nichtplatt
Moin,
Wenn hier jemand etwas nicht verstanden hat, dann dürftest Du das sein.
Hauptsache, rp hat es verstanden.
Gruß
United
Also ich halte die Chance um eine Auskunft herum zu kommen für Null und die Chance um eine Anrechnung des Wohnvorteils für nicht viel größer.
Viel spannender finde ich die Frage, wie groß dieser denn tatsächlich ist.
Wie hoch wäre denn die Miete für deinen Teil auf dem freien Markt?
Und wie hoch ist dein Anteil an den Zinsen?
Wenn du das Haus nicht in Bar bezahlt hast, dürften die Zinsen den Mietvorteil doch schon zum großen Teil aufressen.
Die Auskunft sollte sich auch wirklich auf deinen Anteil beschränken. Mit Angaben, die nur deine LG etwas angehen wäre ich da auch recht sparsam.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
Wenn mir 50% gehört, setzte ich auch nur 50% der Gesamt qm des Hauses an, richtig?
Ja.
Gruß
United
Jo liebe Gemeinde,
erst nochmal Danke an die recht lebhaften Diskussionen und Meinungen. 😉
Ich habe zwar alles gelesen, bin mir aber nicht sicher wie dies alles zu meinem Fall passt. Ich werde es mit der Anwältin
besprechen und hoffe das die fit ist.....
Dumm ist nur, dass ich nun für das eingesetzte Eigenkapital der Partnerin (sie konnte wesentlich mehr einbringen) die Zeche zahlen muß und ggf. je nach dem was da raus kommt, in eine höhere Stufe der DDT falle...... :exclam:
Update zur Konfi:
Habe heute erfahren, dass bereits seit 3 Wochen die Einladungen an die Gäste raus sind und ratet mal wer keine Einladung bekommen hat... selbst entfernteste Verwandte aus meiner Familie die das Kind maximal 1x gesehen haben erhielten eine Einladung. Stehe ehrlich gesagt etwas auf dem Schlauch wie man(n) dem begegnet :question: :question:
Gruß RP
Ich würde das strikt trennen. Kaufpreis /2 = x - Dein Anteil Eigenkapital = y Restschuld. Dafür musst Du dir ggf gefallen lassen nur die Hälfte der Zinsen anrechnen zu lassen, wenn Du die andere Hälfte der LG nicht beziffern willst.
Wenn sie dich und LG nicht eingeladen hat, würde ich das als Steilvorlage nehmen, um die Zahlung zu verweigern (und das Geld dem Kind ggf. selbst zukommen zu lassen).
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi,
genauso würde ich es auch handhaben.
Deinem Kind kannst du ja sagen, dass du leider nicht eingeladen bist und deshalb nur in der Kirche anwesend bist. Und dort kannst du deinem Kind dann ja auch vielleicht dein Genschenk überreichen. Und bei diesem Verhalten der Mutter würde ich ihr kein Geld geben.
LG
Nadda
P.S. lass dir die Kontonummer des Kindes vom Kind geben, da kannst du die gleiche Summe draufzahlen die beim Großen geflossen ist und gut.
Man sollte nicht über jedes Stöckchen springen das einem hingehalten wird und es ist die Frage ob sie klagt, und wenn würde ich es entspannt darauf ankommen lassen. Ich vermute nicht, dass sie mit ihrer Forderung durchkommt.
sehe ich auch so..... was tun wenn die Einladung nun doch noch ins Haus flattert ?
Weiterhin beschleicht mich so ein Gefühl, dass die KM vor Gericht zieht. Ich möchte hier strickt die emotionale Ebene
aussen vor lassen und Steilvorlage bedeutet nicht unbedingt recht zu bekommen .. oder ? Bin gesundheitlich eh etwas
angeschlagen.
Dumm ist nur, dass ich nun für das eingesetzte Eigenkapital der Partnerin (sie konnte wesentlich mehr einbringen) die Zeche zahlen muß und ggf. je nach dem was da raus kommt, in eine höhere Stufe der DDT falle...... :exclam:
Nein, das musst du nicht.
Du musst nur die tatsächlichen Darlehensverhältnisse darlegen. Allerdings das dann ggf. auch beweisen.
Wenn dein Darlehensanteil also höher ist als 50%, kann auch dein Zinsanteil höher als 50% sein.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
@Beppo
interessant, gilt das auch wenn ich nur zu 50 % im Grundbuch stehe ?
Ja.
Im Extremfall hat sie ihren Teil zu 100% bar bezahlt und du deinen Teil zu 100% finanziert.
Dann kannst du die ganzen Zinsen dir zuordnen.
Du musst das nur eben beweisen.
Dabei wäre es schon mal sinnvoll, ihr euren Kredit auch genau so bedienen würdet.
Dann kann man dem Richter schon mal was zeigen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin RP,
in Ergänzung:
Dumm ist nur, dass ich nun für das eingesetzte Eigenkapital der Partnerin (sie konnte wesentlich mehr einbringen) die Zeche zahlen muß und ggf. je nach dem was da raus kommt, in eine höhere Stufe der DDT falle......
Daß Deine Partnerin deutlich mehr Eigenkapital eingebracht hat, könnte als Argument dafür dienen, daß Du die komplette Hausrate übernimmst ...
... im Innenverhältnis schuldest Du ihr schließlich doch etwas (ggf. könnt Ihr auch eine vertragliche Regelung dazu aufsetzen ... schützt im - hoffentlich nie eintretenden - Trennungsfall auch vor etwaigen Rückforderungen).
Hinsichtlich Konfirmation:
Nein, habe erst um die Gästeliste gebeten. Darauf hat man aber nicht reagiert, und auch sonst keinerlei Korrespondenz.
Wenn Du im Oktober um die Gästeliste gebeten hast (und beim Älteren zur Konfi) warst ... dann wäre ich in der Tat in Bezug auf eine Beteiligung auch etwas sturer.
Gruß
United
Hinsichtlich Konfirmation:Wenn Du im Oktober um die Gästeliste gebeten hast (und beim Älteren zur Konfi) warst ... dann wäre ich in der Tat in Bezug auf eine Beteiligung auch etwas sturer.
n
Moralisch bin ich fein mit mir den gleichen Anteil wie beim Ältern zu leisten, nur dass wir keine Einladung erhalten haben.....
Hallo zusammen,
leider bin ich an dieser Sache immer noch dran ....
1) Wohnvorteil Eigentum (Auskunftspflicht)
Hallo zusammen,
leider bin ich an dieser Sache immer noch dran ....
1) Wohnvorteil Eigentum (Auskunftspflicht)
Meinen LP und ich haben sseit einem Jahr ein gemeinsames Haus (je 50/50 selbstbewohnt). Lebenspartnerin möchte unter keinen Umständen
Auskunft erteilen über die Belastungen die sie zu tragen hat. Daher habe ich vor Wochen bei der Bank ein entsprechendes Dokument auf-
setzen lassen, dass lt unserer Sicht (Anwaltund ich) eindeutig die Belastungen die mich betreffen zeigt.
Nun werde ich vom Anwalt der KM aufgefordert den kompletten Darlehensvertag offen zu legen...
Inwieweit muß ich dem kompletten Darlehensvertrag beibringen? Welche Möglichkeit habe ich meine LP da raus zu halten ??
Weiterhin wird Sohnemann bald 18 (August) und somit sind ab dann beide Barunterhaltspflichtig. Gelernt habe ich, dass Sohnemann aktiv auf mich zukommen muss/sollte
um seinen Unterhaltanspruch bei mir einzufordern.
Muss in diesem Fall die KM Ihre Einkommensverhältnisse mir gegenüber offen legen? Sie selbst verdient nur ca. 400 € und ist seit 2 Jahren neu verheiratet. Selbst hat sie auch EigEentum mit dem neuen Ehemann.
Kann ich mehr als die 400 € als Einkommen für Ihren Anteil als Barunterhaltspflichtiger in Ansatz bringen und ist meine Ex nun ebenfalls Auskunftspflichtig was ihr Eigentum angeht?
Danke und schönen Muttertag... 😉
Gruß RP