Fagen zum Widerspru...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Fagen zum Widerspruch bzgl. Kindesunterhalt ...

 
(@dorogoj)

Guten Morgen zusammen,

ein Mann lebt seit 04/08 von der Mutter seines Kindes (17 Monate) getrennt. Sie waren nicht verheiratet. Beide teilen sich das Sorgerecht. Der Mann hat die Vaterschaft anerkannt. Der Mann darf das Kind alle zwei Wochen samstags für zwei Stunden sehen.

Bis einschließlich 10/08 war er nicht unterhaltspflichtig, da er aufgrund der Werbungskosten, der absetzbaren Spesen unter den Selbstbehalt i. H. v. 900,00 € lag.

Seit 09/08 hat er eine neue Arbeitsstelle (befristet bis einschließlich 02/09).

Aufgrund der geringeren Werbungskosten und der nicht vorhandenen absetzbaren Spesen, die der Mann im Vorjob hatte, liegt er jetzt mit einem bereinigten Einkommen i. H. v. 1001,00 € über den Selbstbehalt und er wird aufgefordert ab 11/08 monatlich 100,00 € zu überweisen.

Der Bescheid des Jugendamtes wurde ohne Rechtsbehelfsbelehrung verfasst.

Lt. Berechnung des Jugendamtes liegt ein Nettoeinkommen i. H. v. 1172,00 € (dem ist wirklich so!), Fahrtkosten i. H. v. 58,00 € (bei einer einfachen Strecke zur Arbeitsstätte von 6 km - Vollzeit), ein absetzbarer Kredit i. H. v. 113,00 € vor. Die Kreditraten werden monatlich i. H. v. 226,00 € vom Konto des Mannes abgebucht. Die Hälfte überweist die Frau dem Mann. Der Kredit wurde damals zusammen zur Umschuldung, Anschaffung von Möbeln, Deckung Renovierungskosten aufgenommen

Bereits bei der ersten Berechnung, direkt nach der Trennung und als der Mann noch den alten Job hatte, wurden zwei Kredite nicht anerkannt, obwohl der Mann das Jugendamt entsprechend darüber aufgeklärt hatte. Zum einem werden monatlich dem Mann ca. 21,00 € für eine Couch abgebucht, welche gekauft wurde, als der Mann noch mit der Frau zusammen war. Diese wurde damals von beiden benutzt. Die Couch befindet sich seit der Trennung im Besitz des Mannes. Zum anderen hat der Mann bei einem Kreditkarteninstitut einen zu begleichenden Kredit i. H. v. ca. 3.500,00 €. Monatliche Raten hierfür 75,00 €. Dieser Kredit bestand bereits zu Paarzeiten, nur nicht in dieser Höhe. Der Mann musste nach der Trennung aufgrund einer neuen Wohnung und des neuen Jobs diesen Kredit erweitern, da er neue Einrichtungsgegenstände (Bett, Kleiderschrank, diverse Dinge für Küche und Bad,  ...) und Kleidungsstücke für die neue Arbeit benötigte.

In der Zeit nach der Trennung und der 1. Unterhaltsberechnung musste sich der Mann einen neuen gebrauchten Pkw kaufen, der mit seinem Wert unter dem Freibetrag i. H. v. 7.500,00 € liegt. Der Wagen wird mit monatlichen Raten i. H. v. ca. 103,00 € finanziert. Der alte Pkw war nicht mehr fahrtüchtig. Das weiß auch die Frau.

Die Frau erhält AlG II + Kindergeld und hat mit ca. 1400,00 € ein höheres Einkommen als der Mann.

Jetzt meine Fragen zu dem Fall:

1.) Was ist grundsätzlich in welcher Höhe absetzbar bei der Unterhaltsberechnung?
2.) Sind die Kredite für die Couch, für die Einrichtungsgegenstände, die Kleidung und das Auto absetzbar? Wenn ja, gibts dazu irgendwelche Rechtsquellen oder sogar Urteile? Wenn nein, wieso nicht?
3.) Wie sieht eigentlich eine solche Berechnung aus?
4.) Wie muss der Mann den Widerspruch verfassen, damit diesem stattgegeben wird?
5.) Was ist alles sonst noch so bezüglich Unterhalt, Rechte, Pflichten, Unterhaltsberechnung … zu berücksichtigen?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße


Zitat
Geschrieben : 11.11.2008 09:58
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo dorogoj,

fangen wir hiermit an:

5.)   Was ist alles sonst noch so bezüglich Unterhalt, Rechte, Pflichten, Unterhaltsberechnung … zu berücksichtigen?

Wenn ein minderjähriges Kind zu versorgen ist untersteht der Unterhaltszahler der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet das er alles zu unternehmen hat, um den Mindestunterhalt zahlen zu können, dieser liegt derzeit bei min. 202 €. Dazu kann ihm die Suche nach einer höher bezahlten Stelle zugemutet werden, oder ein Nebenjob o.ä.

1.)   Was ist grundsätzlich in welcher Höhe absetzbar bei der Unterhaltsberechnung?

Vom Netto sind 5% berufsbedingte Aufwendungen abziehbar und bis zu 4% private Altersvorsorge (wird aber oft nicht gemacht, wenn nicht der Mindestsatz gezahlt werden kann)

Die Höhe des NEttos berechnet sich aus dem monatl. Einkommen + Weihnachts-/Urlaubsgeld und evtl. Steuerrückerstattung (daher wohl der Betrag von 1172 €)

2.)   Sind die Kredite für die Couch, für die Einrichtungsgegenstände, die Kleidung und das Auto absetzbar? Wenn ja, gibts dazu irgendwelche Rechtsquellen oder sogar Urteile? Wenn nein, wieso nicht?

Dazu gibt es unterschiedlccihe Rechtsprechungen. Beim Auto würde ich es grundsätzlich verneinen. Er wußte, das er KU zahlen muß und sich ein Auto nicht leisten kann, daher kann er für den Fahrtweg auf öffentliche Verkehrsmittel udn notfalls auf ein Fahhrad verwiesen weden (hierzeu findest du in der Datenbank ein entsprechendes Urteil) Ebenso die Aufstockung des Kredits, dem Kind kann nicht angelastet werden, das der Unterhaltspflichtige schulden hat.

4.)   Wie muss der Mann den Widerspruch verfassen, damit diesem stattgegeben wird?

Gute Frage. Er kann sicher Widerspruch einlegen, aber es gibt keinen Weg sicher zu sagen, das er damit durchkommt. Dazu müßte die Berechnung fehlerhaft sein.

3.)   Wie sieht eigentlich eine solche Berechnung aus?

[(Nettogehalt x 12) + Urlaubsgeld + Weihnachtsgeld + Steuerrückerstattung + sonstige Einnahmen (Zinsen, Mieteinnahmen, Dividenten)]/ 12 = Nettoeinkommen

Nettoeinkommen - 5% berufsbed. Aufwendungen (-4 % private Altersvorsorge)= ber. Netto

Ber. Netto ergibt die Einstufung in die DDT. Wenn der dortige Zahlbetrag so hoch ist, das der SB von 900 € nciht gewährleistet ist, wird er soweit abgescnkt, das die 900 € übrigbleiben.

Die Frau erhält AlG II + Kindergeld und hat mit ca. 1400,00 € ein höheres Einkommen als der Mann

Ist aber für den KU völlig irrelevant. Vielleicht hilft die Betrachtung, das er eigentlich auch für die KM BU leisten müßte, so er leistungsfähig wäre.

Der Wagen wird mit monatlichen Raten i. H. v. ca. 103,00 € finanziert. Der alte Pkw war nicht mehr fahrtüchtig. Das weiß auch die Frau.

Und er wußte das er KU zahlen muß und ein Kind nicht von Luft lebt. Er zahlt 103 € für ein Auto und regt sich über 100 € für das Kind auf? Da stimmen die Relationen nicht. Und was hat das damit zu tun, das die Frau wußte, das das alte Auto nicht mehr fahrtüchtig ist? Sobald sie Sozialleistungen bezieht ist sie verpflichtet beim KV Unterhalt für das Kind und für sich zu fordern (auf KU darf übringes eh nicht verzichtet werden)

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2008 10:24
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo dorogoj,

Die Frau erhält AlG II + Kindergeld und hat mit ca. 1400,00 € ein höheres Einkommen als der Mann.

Das stimmt ja so nicht. Wenn sie wirklich 1400€ hat, dann wurde auch bei der ALG2-Rechnung dieser 113€-Kredit berücksichtigt, Geld, was sie ja auch nicht hat. Ausserdem ist das für 2 Menschen. In der ALG-2 Rechnung hat sie für sich 477€ plus Miete.

Bitte um eure Antworten.

Ich verstehe, dass das für Dich problematisch ist, sehe aber dennoch keinen Fehler in der JA-Rechnung. Die beiden Konsumkredite über zusammen knapp 100€ sind nicht anrechenbar. Und der Autokredit über 113€ ist teilweise berücksichtigt in den 58€ Werbungskosten. Du musst dieses Auto wohl verkaufen, jetzt, wo Du es nicht mehr brauchst, es kostet ja noch mehr als nur diese Rate und das ist einfach nicht in Deinem Budget.


AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2008 10:47