Ex fordert UH-Neube...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Ex fordert UH-Neuberechnung

Seite 2 / 2
 
 Roro
(@roro)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!
Zu den letzten Fragen:
Wir sind im Kreis Warendorf, das zust. OLG ist Hamm.
Zur Arbeit habe ich 4 KM, ja ich habe eine 5-Tage-Woche.....fahre meistens mit dem Rad 😉
Für mein Haus zahle ich monatlich 925 € ab. Damals wurde das zum Abzug gebracht, bei einem Wohnwertvorteil von 700 €.
Abzugsfähig ist dann wohl meine Zahnzusatzversicherung für 52 €/Mon. + Unfallvers. 23 €/Mon. + Lebensvers. 13 €/Mon. + Hausratvers. 16 €/Mon. + Wohngeb-Vers. 24 €/Mon. Damals wurden auch noch Grundbesitzabgaben von 73 €/Mon. abgesetzt.

Wenn mein Sohn demnächst das Kindergeld und den UH erhält, dann wird er davon ja seine Klamotten, Handygebühren, Kino, Konzerte, usw. bezahlen. Mir ist momentan der Gedanke vollkommen fremd, von ihm Miete oder Kostgeld zu verlangen....! Gibt es eine Idee, was man da in etwa ansetzt und was für alle Seiten fair ist? Wir haben ein super Verhältnis....und ich möchte ihm wirklich nicht mehr aus der Tasche ziehen, als wie irgendwie angemessen!!

Viele Grüße - Roro

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.03.2018 22:43
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Roro
Mach Deinem Sohn doch den Vorschlag das er 100 € Kostgeld ab gibt oder Dir und seiner Mutter je 75 €. Du kannst ja das Geld wenn Du es nicht umbedingt brauchst für Ihn auf einem Tagesgeldkonto anlegen.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2018 23:04
 Roro
(@roro)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen,
darf ich noch einmal in die Runde fragen, ob bei den von mir zuletzt aufgeführten abzugsfähigen Beträgen mit einer signifikanten Änderung zu den bisherigen Berechnungsprognosen zu rechnen ist?
Kann man sagen, dass die Jugendämter auch sehr genau rechnen und auf durchaus vergleichbare Werte wie eine Kanzlei kommen? Meine Ex behauptet pauschal, die vom JA hätten keine Ahnung......!! Gibt es noch andere alternative Stellen, die den UH kostenlos (oder gegen sehr überschaubare Kosten) berechnen?
Im Voraus besten Dank und einen sonnigen Tag...... 🙂

Viele Grüße - Roro

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.03.2018 09:41
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Roro,

die Hausabtragung bitte aufteilen in Zinsen und Tilgung.
Du schreibst von 2200,-€ Steuerrückzahlung, woraus resultieren die?

Hier ein wenig Literatur zum Thema Unterhalt:

https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/unterhaltsleitlinien/unterhaltsleitlinien-2018/unterhaltsleitlinien-hamm-1-1-2018.pdf

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2018 10:48
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie zu rechnen ist ergibt sich aus den Unterhaltsleitlinien der OLG (zuständig ist das OLG, wo das Kind wohnt). JA rechnen kostenlos, Anwälte nicht. Akzeptieren muss man weder die eine noch die andere Rechnung.

Abzugsfähig sind berufsbedingte Auswendungen, in Deinem Fall solltest Du die 5% vom Netto Pauschale nehmen (10.2.1 beim OLG Hamm).
Private Versicherungen sind nicht abzugsfähig.
Nachgewiesene Altersvorsorge bis 4% vom Brutto sind abzugsfähig, darunter fällt die Tilgung des Hauskredits.
Als Wohnvorteil sollte die Netto-Miete berücksichtigt werden. D.h. hier können die Zinsen und alle Dinge, die der Mieter nicht zu zahlen hätte, z.B. instandhaltungskosten,  gegengerechnet werden.

" 5.3 .... richtet  sich  der Wohnvorteil  im  Ehegattenunterhalt  bei  der  Bedarfsbemessung  (§  1578 BGB)  nach  dem objektiven oder vollen  Mietwert
(Marktmiete)  unter  Abzug  der  unter  Nr. 5.2 genannten Belastungen. ... "

"5.2 .... Die    gemäß    §    556    BGB    nicht    umlagefähigen Betriebskosten  (z.B.  Kosten  für  die  Verwaltung  und  Geldverkehr)  und  die  erforderlichen –
konkreten –Instandhaltungskosten   mindern   den   angemessenen   Wohnwert.  ... "

"5.4 (2) ....  mindern Zinszahlungenweiterhin  den Wohnwert. ... "

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2018 12:15
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen ,(@Susi)

Hallo,
[...]
Abzugsfähig sind berufsbedingte Auswendungen, in Deinem Fall solltest Du die 5% vom Netto Pauschale nehmen (10.2.1 beim OLG Hamm).
VG Susi

Mmmmhmmm,  :question:, bist Du sicher @Susi64; vielleicht lese ich es nur falsch, aber die aktuellen Hammer Leitlinien sagen etwas anderes (zumindest unterscheiden sie zwischen 2 Einkunftsarten/ Erwerbsarten)...
Ich lese (und verstehe) das so, dass die 5% Pauschale nur bei fiktiv zugerechneten Erwerbseinkünften zur Anwendung kommt.

Guckst Du:
10.2.1 Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht mindern das Einkommen, soweit sie konkret dargelegt werden.
           Werden fiktiv Erwerbseinkünfte zugerechnet, kann für beruflichen Aufwand pauschal ein Abzug von 5 % des Nettoeinkommens vorgenommen werden.

Quelle: http://www.olg-hamm.nrw.de/infos/Hammer_Leitlinie/HLL_2018.pdf

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 15.03.2018 12:49
Seite 2 / 2