Ex fordert UH-Neube...
 
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Ex fordert UH-Neuberechnung

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 Roro
(@roro)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
ich bin seit 2010 von meiner Ex getrennt (geschieden seit 4 Jahren), habe 2 Kids 15+18.
Meine Ex fordert eine UH-Neuberechnung, da sie angeblich nicht mehr gut über die Runden kommt, seit dem ich keinen UH mehr für sie bezahle.
Der UH für sie ist vor ca. 1 Jahr ausgelaufen, hab' eh viel zu lange gezahlt!
Im letzten Dez. ist unser Sohn 18 geworden, darum zahle ich nun in der nächsten Altersstufe der D'dorfer Tabelle. Da mir seit 2 Jahren Überstunden ausgezahlt werden (statt Gleitzeit) verdiene ich in der Tat nun etwas mehr. Ob das so bleibt ist aber nicht sicher. Sie geht 4 von 5 Tagen die Woche arbeiten, mehr geht angeblich nicht. Statt 35 Std arbeitet sie also 28 Std......wie wird denn so etwas bei einer Neuberechnung berücksichtigt?
Sie will die Neuberechnung beim RA.....ich denke aber das Jugendamt tut's auch. Jdf. möchte ich mich nicht an RA Kosten beteiligen, oder muss ich das?
Wir haben eine Art Wechselmodell (beide Kids sind zu ca. 45% bei mir (eine Wo. 4 Nächte, die andere Woche 2 Nächte). Ich zahle aber nach der D'dorfer Tab. wie der klassische WE-Papa (weil das Wechselmodell ja nicht anerkannt wird).....ungerecht finde ich es aber schon!

Konkrete Fragen:
Was ändert sich durch die Volljährigkeit meines Sohnes (er macht gerade Abi und dann wohl ein soz. Jahr)? Müsste ich nicht eigentl. den UH direkt an ihn überweisen?
Wenn sie mehr UH haben will, wie kann ich ihren "blauen Montag" gegenrechnen?
Gibt es einen plausiblen Online-Rechner, der auch beim "bereinigten Einkommen" etwas hilft? Weiß nicht so recht, was ich vom Netto-Geh. abziehen darf...
Muss ich mich an Kosten für eine UH-Neuberechnung beteiligen, wenn ich das selber gar nicht will?

Freundliche Grüße - Roro

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2018 01:08
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn sie seit 12 Monaten ohne deinen Unterhalt auskommt, dann dürfte die Unterhaltskette gerissen sein.
Insofern würde ich es vermutlich auf eine Klage ankommen lassen. Zumal wenn die Kids zu 45 % bei dir sind, und schon so groß. Insofern ist sie nicht durch die Kinder an ihrer Erwerbstätigkeit gehindert.

Und ja, wenn dein Sohn jetzt 18 wird musst du das Geld ihm direkt überweisen. Und beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig. Und jedes Elternteil kann für seinen Haushalt für Kost und Logis auch etwas vom Unterhalt einbehalten/verlangen, das ist Sache der Absprache zwischen dem Volljährigen und dem Elternteil. Und bei dem Unterhalt für den Volljährigen wird dann das komplette Kindergeld in Abzug gebracht und nicht nur das halbe. Und wenn er das freiwillige soziale Jahr nach dem Abi macht, dann hat er Einkommen, was beim Unterhalt berücksichtigt wird.

Dein Einkommen (Jahresnetto+Steuererstattung-Steuernachzahlung/12) wird bereinigt um 5 % berufsbedingte Aufwendungen (oder mehr, wenn die Kosten höher sind) und 4 % vom Brutto für zusätzliche Altersvorsorge (wenn du sie ansparst).

Der Unterhalt für Junior muss mit 18 Jahren neu berechnet werden, dass macht das Jugendamt aber bei jungen Volljährigen kostenfrei. Da solltest du ihn mal hinschicken. Er benötigt dafür die Einkommensnachweise von beiden Elternteilen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 09:12
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Sie will die Neuberechnung beim RA.....ich denke aber das Jugendamt tut's auch. Jdf. möchte ich mich nicht an RA Kosten beteiligen, oder muss ich das?

Wenn es auf eine Gerichtsverhandlung hinaus läuft, gibt es bei dem Thema Unterhalt eine Anwaltspflicht. In der Sache sollte man auch nicht am falschen Ende sparen. Einen Advokaten zu beauftragen, damit er deine eigenen finanziellen Interessen vertritt sollte auch in der Regel (in deinem Falls sehe ich das)  zu einer Amortisierung führen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 10:14
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

erst einmal zu den Fakten, wenn Dein Sohn 18 ist, dann ist er für seinen Unterhalt selbst verantwortlich und auch Dein Ansprechpartner für seinen Unterhalt (KM ist raus). Vorgehen siehe AnnaSophie.
Wenn Dein Sohn Abi macht, dann ist er noch privilegiert und es gibt eigentlich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, die wird aber im konkreten Fall keiner wirklich bei der KM einfordern und wenn Dein Sohn das Abi hat, dann gibt es sowieso keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr.

Hinsichtlich des KU für das 15jährige Kind wirst Du Deine Ex nicht daran hindern können eine Berechnung über einen Anwalt machen zu lassen, dass ist dann aber ihr Vergnügen und ihre Kosten. Das JA würde den Unterhalt für den 15jährigen kostenfrei berechnen.

Für einen nachehelichen Unterhalt muss es Gründe geben. Wenn aber schon 1 Jahr lang kein Unterhalt gezahlt wurde sehe ich dafür keinen Grund.  Du solltest nicht versuchen ihr eine zu gringe Erwerbstätigkeit zu unterstellen sondern den Unterhaltsanspruch an sich abzulehnen, da es dafür keine Gründe gibt.
Die Gründe für nachehleichen Unterhalt sind in §§ 1570 – 1576 BGB bestimmt, ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht z.B. als Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 10:41
 Roro
(@roro)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
zunächst ganz herzlichen Dank für eure umfangreichen Antworten!
Nur kurz zur Klärung. Sie verlangt aktuell keinen weiteren nachehelichen UH, dafür gibt es ja auch keine Basis. Sie meint aber es wäre alles zu knapp und wünscht von daher die UH-Neuberechnung. Ist ja auch ok, aber bitte beim JA und nicht beim teuren RA!
Beim Kids-UH wird ja ihr Einkommen gegengerechnet. Darum wollte ich wissen, ob es gerechtfertigt ist, ihren freien Tag so unter den Tisch fallen zu lassen. Ein Tag mehr Arbeit würde ja mehr Einkommen für sie bedeuten.....und vermutlich für mich weniger UH-Aufwand, oder?

Schönes-WE!

Viele Grüße - Roro

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2018 16:19
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie gesagt, beim Volljährigen wird niemand erwarten, dass die KM einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkommt. Wenn er sein Abi hat gibt es keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr und irgendeine fiktive Anrechnung auch nicht. Dann haben beide Eltern einen Selbstbehalt von 1300 Euro ihm gegenüber und wenn kein Geld da ist, dann ist das eben so. Außerdem muss keiner mehr zahlen als er alleine zahlen müsste.

Dein zweites Kind ist minderjährig. Hier ergibt sich die Frage ob ein Wechselmodell gelebt wird. Im Fall des Wechselmodells wird das addierte Einkommen der Eltern genommen, um den Unterhaltsanspruch zu berechnen. Dann musst Du auch nur die Differenz an die KM überweisen.
Die KM wird aber aus genau diesen Gründen einem Wechselmodell nicht zustimmen.
Bleibt die Möglichkeit einen erweiterten Umgang geltend zu machen. Dann könnte das mit 1 Stufe in der DDT berücksichtigt werden. Ob es dann tatsächlich so wird, ist schwer zu sagen.

An Deiner Einstufung in der DDT ändert sich auch nichts, da Du weiterhin 2 unterhaltsberechtigte Personen hast.

Eine Berechnung des Unterhalts für den Minderjährigen nimmt das JA auf alle Fälle vor. Es kann auch den Volljährigen unterstützen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 16:37
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn sie den Anwalt beauftragt den Unterhalt neu zu berechnen muss sie auch den Anwalt bezahlen.

Du gibst ja sofort Auskunft, wenn du dazu aufgefordert wirst und die zwei Jahre um sind.

Ja, bezüglich des Unterhaltes für den Volljährigen unterliegt sie auch einer gesteigerten Erwerbspflicht, bis er Abi gemacht hat.
Aber du musst für den Volljährigen nicht mehr Unterhalt zahlen als du allein zahlen müsstest.

Und bei den Volljährigen ist es bei den meisten OLGs der angemessene Selbstbehalt (1.300 €) und nicht der notwendige (1.080 €). Der notwendige Selbstbehalt kommt nur zum tragen, wenn mit dem angemessenen Selbstbehalt nicht der Mindestunterhalt gesichert ist.

Für den Volljährigen kann sie übrigens keine Auskunft fordern etc. weil sie ihm dann auch unterhaltspflichtig ist.
Das muss er schon selbst machen.

Was verdient die KM?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 16:37
 Roro
(@roro)
Schon was gesagt Registriert

Hi Sophie,
was bedeutet denn gesteigerte Erwerbspflicht?
Ich kenne ihren Netto-Jahresverdienst nicht genau. Ich habe aber ihren letzten Steuerbescheid. Brutto hat sie 32.580 €, weiter unten steht zu versteuerndes Einkommen 26.300 €! Ihr werden steuerlich wohl die Kids zugerechnet, also dürfte sie in Steuerklasse 2 sein. Sie bekommt noch einen Erstattungsbetrag für Alleinerziehende, obwohl sie das mit unserem Modell ja faktisch nicht ist...

Mein Bescheid weiste letztes Jahr 81.100 brutto aus, weiter unten als zu versteuerndes einkommen 60.100 € in Steuerklasse 1.

UH habe ich zuletzt 860 € für beide bezahlt, bevor mein Großer 18 geworden ist!

Schönes WE und beste Grüße - Roro

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2018 20:30
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

gesteigerte Erwerbsobliergenheit lt. Gesetz BGB §1603 Satz 2 ( http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1603.html ) ist hier die Maßgabe:

§ 1603 Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

In den URL der Oberlandesgerichte wird daraus ein Maßnahmekatalog, das Einkommen des UH-Pflichtigen hoch und seine Ausgaben runter zu rechnen sowie den Selbstbehalt - falls nichts ausreichend zu holen ist - möglichst abzusenken.

KU für die beiden 860€ oder 866€?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 21:29
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

hast du pro Kind 860 € bezahlt oder für beide zusammen?

Wenn ich deine Zahlen mal nehme um den Volljährigenunterhalt grob zu schätzen würde folgende REchnung dabei herauskommen:

KM      KV
Jahresnetto 26300,00 60100,00
Monatsnetto 2191,67 5008,33
berufs. Aufw. 109,58 250,42 5% berufsbedingte Aufwendungen - es sei denn das OLG lässt keine Pauschale zu oder die Kosten sind höher
zus. Altersv. 108,60 270,33 4% Altersvorsorge (kann nur abgezogen werden, wenn sie angespart wird) - ist vom Brutto
Netto 1973,48 4487,58 6461,066667 = Gesamteinkommen
Selbstbehalt 1300,00 1300,00
verfügbar 673,48 3187,58 3861,066667
Anteil in % 17,44 82,56

zu zahlen 113,38 536,62
844 U-anspruch -194 Kindergeld= 650 Bedarf

Damit müsstest du 536,62 € zahlen und die KM 113,38 €.

Man muss immer nur maximal so viel zahlen, wie man allein zahlen müsste. Bei dir wäre das die 8. Stufe und das wäre ein Zahlbetrag von 565 €.Bei der KM die 2. Stufe und damit ein Zahlbetrag von 360 €.

Deswegen verstehe ich es nicht, wenn du 860 € für beide zahlst. Für 12-17jährige wären es in der 8. Stufe der Düsseldorfer Tabelle 576 pro Nase.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 21:45




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Seine 61k€ Netto sind lediglich steuerbereinigt. Da dürften noch sämtliche Sozialabgaben fehlen (Rente, KK etc.)

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 22:04
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen,

Das hier:

Hi Sophie,
Mein Bescheid weiste letztes Jahr 81.100 brutto aus, weiter unten als zu versteuerndes einkommen 60.100 € in Steuerklasse 1.
Schönes WE und beste Grüße - Roro

und das

Hallo,
[...]
                    KV
Jahresnetto 60100,00 (steuerpflichtiges Brutto!!!)
Monatsnetto 5008,33
[...]
Sophie

paßt nicht zusammmen...

Die 81000,- € sind das Gesamtbrutto, die 60100,- €  sind das steuerpflichtige Brutto(!)  = KEIN Netto(!). Der Rechenfehler (Netto 5008,33 €???) dürfte (grundsätzlich) darin liegen, dass der TO steuerfreie Einkommensbestandteile hat (wie zB. steuerfreie Schichtzuschläge/ Feiertagszuschläge o.ä.?). Demzufolge müßten die entsprechenden Steuern, KK, Rententrägerbeiträge - entsprechend den Beitragsbemessungsgrenzen noch (ausgehend von den 60100,- €) berücksichtigt werden...
Die Angaben des TO sind etwas irriterend, da der reine Steuerbescheid an der Stelle nicht (bzw. nicht vollständig) aussagekräftig genug über die Nettolohnsituation ist.
Sinnvoller (und zielführender) wäre es, wenn der TO (auch) die Nettozahlen der Entgeltabrechnung offenlegen würde und event. noch ein paar Zusatzinfos liefern würde wie: exist. Firmenwagen oder ähnliches)

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2018 08:19
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@Roro

auch wenn es nicht die richtigen Zahlen sind, kannst du schon die Tendenz erkennen.
Evt. kannst du das mit den richtigen Nettozahlen berechnen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2018 10:52
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es gibt noch einen Aspekt, der bisher nicht betrachtet wurde. Solange Roro an seine Ex nachehelichen Unterhalt gezahlt hat, hatte er 3 unterhaltsberechtigte Personen (2 Kinder + Ex), dass führt zur Herunterstufung um 1 Stufe in der DDT. Nachdem seine Ex keinen nachehelichen Unterhalt mehr bekommt sind es nur 2 unterhaltsberechtigte Personen und es wird in der DDT nicht mehr herunter gestuft und aus Sicht von Roro  muss er mehr KU zahlen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2018 11:35
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Alles in allen - es fehlen Daten, um die Situation auch nur halbwegs korrekt einschätzen zu können.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2018 12:35
 Roro
(@roro)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
nochmals herzlichen Dank an alle, die hier so gut und eifrig antworten!!

Ich habe meine Abrechnungen von 2017 gerade mal zusammengerechnet. Ich komme auf 49.950 € netto, incl. Urlaubs, Überstunden- und W'geld! Rs ist also der kpl. Überweisungsbetrag durch meinen Arbeitgeber. Eine Steuerzahlung an mich durch den LSt-Jahresausgleich von 2.200 € gab es auch noch.

Private Altersvorsorge mache ich nicht, ich sehe mein Haus als Vorsorge, bezahle jeden Monat rund 1000 € an die Bank um meine Schulden abzuzahlen.

Für Arbeitswege oder Schichtarbeit kann ich nichts in Abzug bringen, bin Schreibtischtäter am Ort.

Es kann gut sein, dass ich nun mehr UH bezahlen muss, die letzte Berechnung ist schon sehr lange her. Wenn es berechtigt ist, habe ich kein Problem damit! Wie ich meine Ex kenne will sie dann noch Nachforderungen stellen, für die Vergangenheit......muss ich mir da Sorgen machen?

Viele Grüße - Roro

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.03.2018 19:10
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,
nochmals herzlichen Dank an alle, die hier so gut und eifrig antworten!!

1. Private Altersvorsorge mache ich nicht, ich sehe mein Haus als Vorsorge, bezahle jeden Monat rund 1000 € an die Bank um meine Schulden abzuzahlen.

2. Für Arbeitswege oder Schichtarbeit kann ich nichts in Abzug bringen, bin Schreibtischtäter am Ort.

Viele Grüße - Roro

zu 1. Deine Aufwendungen (zumindest bestimmte Bestandteile davon) fürs Haus können als private Altersvorsorge geltend gemacht werden.... (bis 4% vom Gesamtbrutto-> bei Dir also die ca.81000,- = bis ca 3240,-€)
Ansonsten wäre es durchaus eine Überlegung wert hier etwas einzubringen: gibt es keine Pensionskasse oder ähnliches in Deiner Firma?
Keine Vermögenswikrsamen Leistungen des AG die man irgondwo anlegen kann?

zu 2. Ob Schreibtischtäter , Pilot oder Bergmann... - als Unterhaltszahler kann man  berufsbedingte Aufwendung in Abzug bringen.
Zunächst ist entscheidend, in welchem OLG-Dunstkreis das/ die Kind(er) wohnen. Dies entscheidet, ob Du zB. pauschal die 5 %-Regel anwenden kannst oder ein konkreter Nachweis der Aufwendungen erfolgen muß.
Bei auschließlich konkretem Nachweis (zB. bei OLG Köln) wird zB. der 2 fache Arbeitsweg mit einem Kilometerschlüssel (zB. die ersten xkm mit 0,30ct/ km) berechnet, desweiteren zB. Gewerkschaftsbeiträge und auch private Krankenzusatzversicherungen...
Bei möglicher pauschaler Anrechnung muß man halt schauen, ob die 5%-Regel (vom Nettolohn) oder die konkrete Berechnung mehr abzugsfähiges Geld abwirft ...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2018 20:27
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Beim eigenen Haus kommt noch der Wohnwertvorteil zum Tragen. Das wirft die ganze Berechnung noch mal durcheinander.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2018 20:58
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Unterhaltsnachforderungen sind im Prinzip ausgeschlossen, aber wenn Du in Verzug gesetzt wurdest z.B. durch eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensauskunft, dann gilt der neue Unterhalt ab Inverzugsetzung.
Eine Besonderheit ist, dass ab Volljährigkeit die KM für den Volljährigen keinerlei Vertretungsbefugnis mehr hat.
D.h. in diesem Fall müsste der Volljährige selbst fordern.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2018 21:58
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @Roro,
um bei Deiner Berechnung etwas konkreter helfen zu können, bräuchte es noch ein paar Daten:
- wo leben das/ die Kinder (Bundesland/ Stadt) -> Zuständigkeit OLG -> dazugehörige Leitlinien der DT
- Wieviel KM zur Arbeit hast Du (einfache Strecke); 5 Tage Arbeitswoche?
- zum Haus wie hoch sind die Zinsen/ Tilgung
- gibt es bei den von mir angesprochenen Dingen in#16 irgendwas, was (noch) abzugsfähig wäre?

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2018 22:29




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