EU-Berechnung bzgl....
 
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EU-Berechnung bzgl. Bausparer der Darlehen ablöst und Wohnvorteil

 
(@babbedeckel)
Registriert

Hallo,

Briefchen vom der anderen Seite mal wieder bekommen:

....gemäß §1573 BGB ist nicht der angemessene Wohnvorteil, vielmehr der Mietwert anzusetzen,
dieser ist mit 750€ monatlich nicht zu hoch bemessen.
Zu Gunsten ihres Mandanten sind neben den Zinsaufwendungen für xyz-Darlehen auch eine
Sparrate i.H.v. 4 % des Bruttoeinkommens gemäß der Entscheidung BGH 2005, 1817 ff. von "soundsoviel"
berücksichtigt
....

Meine Fragen:
1.) bzgl. Wohnvorteil ist es doch so, daß zwar der Mietwert angenommen werden kann, aber nicht muß.
Aus Billigkeitsgründen, wenn z.B. Haus unter Marktwert verkauft werden würde, bzw. noch zu hohe Schulden drauf sind ... dann gehen "die" doch von einer geringerem Wohnwertvorteil aus ?
Außerdem Töchterchen wohnt ja auch noch da...

2.) Ich(EX und ich) haben 3 Darlehen, davon werden (später) 2 mit einem Bausparer abgelöst.
Ist es dann so, daß zwar der o.g. 1817 verrechnet wird, aber dafür die Einzahlung in den Bausparer,
die natürlich viel höher sind,  nicht mitgerechnet werden ?

Natürlich kommt dann eine EU von 750 € raus  :gunman:
und natürlich wurde Betreuungsbonus vergessen...Nebenkosten....Versicherungen...Grundsteuer ....

Die Berechnungen von früher, bzgl. TU und KU, wurden unter den Tisch fallen lassen ... is klar  😡
Die anderen Themen poste ich im entsprechenden Topic.

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.12.2006 23:20
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert


....gemäß §1573 BGB ist nicht der angemessene Wohnvorteil, vielmehr der Mietwert anzusetzen, dieser ist mit 750€ monatlich nicht zu hoch bemessen.

Meine Fragen:
1.) bzgl. Wohnvorteil ist es doch so, daß zwar der Mietwert angenommen werden kann, aber nicht muß.

In §1573 BGB steht dazu garnichts. Es steht in den Unterhaltsleitlinien, z.B. OLG Frankfurt:

"Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt"

Mein RA hatte es mir so erklärt, daß es in der Regel für 2 Jahre gilt, also nicht nur für das Trennungsjahr. Allerdings scheint mir die Differenz zwischen den 750,- Mietwert (was für ein Haus ja eher wenig ist) und dem angemessenen Wohnwert (der für 2 Personen ja auch eher 500,- sein dürfte) nicht so riesig, soll heissen, macht im EU etwa 100 Euro Unterschied.

Zu Gunsten ihres Mandanten sind neben den Zinsaufwendungen für xyz-Darlehen auch eine
Sparrate i.H.v. 4 % des Bruttoeinkommens gemäß der Entscheidung BGH 2005, 1817 ff. von "soundsoviel" berücksichtigt....

Ist es dann so, daß zwar der o.g. 1817 verrechnet wird, aber dafür die Einzahlung in den Bausparer, die natürlich viel höher sind,  nicht mitgerechnet werden ?

Denke, das ist korrekt, die 4% für die Altersvorsorge gibts nur einmal. Und da steht 4% vpm Brutto, ich hab 4% vom Netto gelesen. Bei einem Riestervertrag sinds zwar auch 4% vom Brutto, aber da muss man's ja bei der Auszahlung noch versteuern und die Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug ins Einkommen rechnen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2006 00:08