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EU auf KG

 
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo ihr Lieben,

ich finde dieser Aspekt der neuen DT 2008 ist bisher noch etwas untergegangen.
Ab 2008 soll vor dem EU nicht mehr der Tabellenbetrag des KU abgezogen werden, sondern nur noch der Zahlbetrag.

Damit wird das KG beim Unterhaltszahler zum unterhaltspflichtigen Einkommen.

Damit nimmt die wundersame Geldvermehrung in den Taschen der Unterhaltsberechtigten geradezu biblische Ausmaße an. Wir werden dann endgültig mit Jesus verglichen, der es ja geschafft haben soll 5000 Leute mit einem einzigen Fisch satt zu bekommen.

Damit soll das Kindergeld in folgender Weise genutzt werden (Laienhaft ausgedrückt, bitte um fachliche Korrektur)

1. Dient es dazu, die finanziellen Belastungen durch Kinder zu verringern.
2. Soll es zum Ausgleich der unzulässigen Besteuerung des Existenzminimums der Kinder dienen.
3. Soll es als finanzieller Anreiz für mehr Kinder angesehen werden.
4. Muss es mit dem Unterhaltsberechtigten geteilt werden, ohne dass es dort zur Deckung irgendwelcher Lasten herrangezogen wird.
5. Hat der Umgangsberechtigte hiervon alleine die Umgangskosten mit seinen Kindern zu tragen.
6. Hat der Unterhaltspflichtige seine Hälfte des KG nocheinmal mit dem Unterhaltsberechtigten zu teilen indem er darauf nochmal EU bezahlt.
7. Natürlich wird einem Zahlvater wie mir auch der Zählkindervorteil meines 4. Kindes als unangemessen entzogen, da ich ja schliesslich mit keinem meiner Kinder zusammen wohne. Wozu brauche ich da auch KG?
8. Steuern zahlen muss man darauf dann auch noch, bis Ende diesen Jahres sogar dann, wenn man es garnicht erhalten hat.

Damit wird jeder Euro dieses KG mit 10,-€ Ausgaben verrechnet.

Da ich mit 4 Kindern Anspruch auf 308,-€ KG habe (eigentlich 333,-€ bei 4 Kindern s.o.) bedeutet das, dass ich demnächst wahrscheinlich 132,-€ mehr EU bezahlen muss.

Ich habe das bisher eher für einen Druckfehehler in der DT gehalten aber die OLGs scheinen das nach und nach zu übernehmen.

Ich bin jetzt auf der Suche nach Argumenten mich dagegen zu wehren.
Vielleicht könnt ihr da ja noch etwas ergänzen.

1. Wo steht, dass der Umgangsberechtigte die Kosten alleine zu tragen hat und vor allem, steht da auch, dass er dafür seine Hälfte des KG zu verwenden habe?

2. Wenn das KG Einkommen beim Pflichtigen ist, dann doch wohl auch beim Berechtigten oder nicht?, Wenn nein, warum nicht?

3. Könnte man die beiden Argumente nicht sogar kombinieren?
Nach dem Motto: Beide bekommen KG, das hebt sich beim Unterhalt auf und beide tragen die Umgangskosten.

(Ich weiss, ich schwelge wieder in Logik und nicht in juristischen Gedankenexkrementen)

Hat noch jemand eine Meinung dazu?

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.12.2007 20:32
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

hier ein Thread vom März dazu:

http://www.vatersein.de/Forum-topic-9069.html


AntwortZitat
Geschrieben : 23.12.2007 20:57
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hätte ich bloss nicht gefragt. 

Mir ist schlecht.

Trotzdem, das erklärt zwar, wie die CDU das Geld, das sie von beiden Eltern an den Staat abführt, zusätzlich vom  Umgangspflichtigen holen will, beantwortet aber nicht die Frage, wie man sich vor Gericht dagegen wehrt.

Ich finde davon nämlich nichts im Gesetz.
Genausowenig, wie über die Umgangskosten.

Und da mein Richter keinen ganz unvernünftigen Eindruck macht, könnten Argumente vielleicht noch was nützen.

Deswegen nochmal meine Frage, wo steht das?

Ausser in der persönlichen Meinung von Frau Reiche.

Trotz der Magenentleerenden Wirkung natürlich, Danke für den Link!


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.12.2007 21:35
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Beppo,

im Gesetz findest du nichts darüber, was sich in der nicht vorhandenen Gewaltenteilung Deutschlands erklärt. Große Worte, doch nichts dahinter. Diese Drecksarbeit überlässt die Legislative nur zu gern der Judikative. Dann können die Politiker immer so herrlich erschrocken tun.

Doch was du suchst, gibt es und zwar >hier< im letzten Absatz.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 24.12.2007 00:17
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Danke Deep,

Ich hoffe ja immer noch einen Richter zu haben, der nur dem Gesetz und seinem Gewissen verpflichtet ist. So habe ich das mal irgendwo gehört. Von OLG- Leitlinien war da nirgendwo die Rede.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.12.2007 00:57
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

quasi als Weihnachtsgeschenk die Presse-Erklärung der Essener Familienrechtsanwälte:

Pressemitteilung
Essener Familienrechtsanwälte halten Unterhaltsrechtsreform für teilweise verfassungswidrig

Der Arbeitskreis „ Neues Unterhaltsrecht“ des Vereins Anwälte und Anwältinnen im Familienrecht e.V. hält Teile der voraussichtlich am 01.07.2007 in Kraft tretenden Unterhaltsrechtsreform für verfassungswidrig, andere Teile zumindest für bedenklich.

Mit dem guten Vorsatz, das Kindeswohl zu stärken, brachte die Bundesregierung die Unterhaltsrechtsreform auf den Weg. Der Unterhalt minderjähriger Kinder soll zukünftig deshalb grundsätzlich vorrangig sein. Aber es ist noch lange nicht alles Gold was glänzt.

So soll künftig im Rahmen der Unterhaltsreform das Kindergeld beiden Elternteilen gleichermaßen je zur Hälfte zu Gute kommen. Dadurch allerdings, dass vor Berechnung des Ehegattenunterhalts der Kindesunterhalt nur noch in Höhe des Zahlbetrages nach Vorwegabzug des hälftigen Kindergeldes von dem unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist und sich der Ehegattenunterhalt sodann aus 3/7 der Differenz der beiden unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen der Eheleute ermittelt, partizipiert der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der ohnehin schon die eine Hälfte des Kindergeldes erhält, darüber hinaus noch zu 3/7 an der Kindergeldhälfte des Unterhaltspflichtigen. Rechtsanwalt Ralf Bockstedte aus Essen, der auf dieses Problem im Rahmen des neuen Unterhaltsrechts hinweist, stellt hierzu fest: „Wenn wir in diesen Fällen von 154,00 € Kindergeld ausgehen, erhält durch diese neue Art der Unterhaltsberechnung im Ergebnis der unterhaltsberechtigte Ehegatte 110,00 € des Kindergeldes von 154,00 € und der Unterhaltspflichtige lediglich 44,00 €.“ Von einer hälftigen Teilung des Kindergeldes zwischen den beiden Ehegatten kann also keine Rede sein. Diese Ungleichbehandlung der Eltern ist bedenklich, wenn nicht sogar verfassungswidrig, denn ansonsten stellt der Gesetzgeber Bar- und Betreuungsunterhalt ausdrücklich gleich. Eine Prüfung beim Bundesverfassungsgericht sollte – so die Essener Anwälte und Anwälte im Familienrecht - erfolgen, sobald sich der erste Fall dazu bietet.

Der Verein macht u. a. auch darauf aufmerksam, dass künftig mit sehr unterschiedlichen Effekten beim Realsplitting zu rechnen ist. Durch die neue Art der Berechnung des Kindesunterhaltes wird der Ehegattenunterhalt möglicherweise steigen und damit auch der Vorteil beim Realsplitting, so dass die Familie ihr Einkommen erhöhen kann. Andererseits beginnt die Erwerbsobliegenheit des Kinder betreuenden Ehegatten früher, der Unterhalt – gleich welcher Art – soll jetzt eher zeitlich begrenzt und herabgesetzt werden, so dass eher mit einer generellen Reduzierung von Ehegattenunterhalt zu rechnen ist. Durch diese generelle Reduzierung wird auch der steuerliche Realsplittingvorteil sinken und damit der Unterhalt generell noch weiter abnehmen wird. Dies wird dazu führen, dass getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten sowie deren Familien zukünftig eher weniger Geld zur Verfügung steht als bisher. Rechtsanwältin Dr. Doering-Striening, Vorsitzende des Vereins: „ Wenn Ehegatten sich trennen, haben sie einen höheren Bedarf gegenüber der Zeit des Zusammenlebens. Wenn der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform auch eine Anpassung an die soziale Lebenswirklichkeit erreichen und überdies das Unterhaltsrecht vereinfachen will, dann müsste er dies zu Kenntnis nehmen und dafür Sorge tragen, dass den Eheleuten der bisherige steuerliche Standard erhalten bleibt. Eigentlich wäre es anstrebenswert, dass die Steuerklassen bei Trennung und Scheidung erhalten blieben, statt auf das vom variierenden Unterhalt abhängige steuerliche Realsplitting auszuweichen, um die Nachteile des Steuerklassenverlustes wenigstens teilweise auszugleichen.“

Eindeutig positiv sei zwar, dass zukünftig minderjährige Kinder unterhaltsrechtlich bevorzugt behandelt werden. Wenn allerdings den Familien generell weniger Geld zur Verfügung steht, so wird dies im Ergebnis leider doch auch den Kindern zum Nachteil gereichen.

Der Essener Verein Anwälte und Anwältinnen im Familienrecht e.V. wird Informationsveranstaltungen zum Thema „Neues Unterhaltsrecht“ durchführen, die für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger offen sind. So wird die erste Informationsveranstaltung zum neuen Unterhaltsrecht voraussichtlich am 14.06.2007 um 19:00 Uhr in den Räumen des Kinderschutzbundes, Weberplatz 1 in Essen stattfinden. Eine weitere Informationsveranstaltung soll es am ersten Tag des neuen Unterhaltsrechtes, nämlich am 01.07.2007, geben. Der Veranstaltungsort hierzu steht noch nicht fest. Geplant ist ein Frühschoppen mit einer Einführungsveranstaltung zum neuen Unterhaltsrecht, das grundsätzlich auch für alle „alten“ Unterhaltsfälle gelten wird.

Eine Abänderung alter Unterhaltsregelungen soll möglich sein, wenn sich eine wesentliche Änderung der Unterhaltverpflichtung durch das neue Recht ergibt und diese Änderung dem Berechtigten unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die alte Regelung zumutbar ist.

Anmeldungen von Interessenten sind bereits jetzt erwünscht. Auf Anfrage wird der Verein gerne weitere Informationsveranstaltungen für Interessierte anbieten.

Kontakttelefon: 0201/ 7220247 oder per mail unter anwaeltinnen@rue94.de.

Das Wissen um die Unbill der KG-Anrechnung ist demnech schon vor Inkrafttreten der Reform erkannt worden.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 24.12.2007 16:02
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Schon mal was!

Werde es mir jedenfalls ausdrucken und mitnehmen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.12.2007 17:30