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erücksichtigungen von Weiterbildungen bei der Brechnung

 
(@schattendad)
Rege dabei Registriert

Hallo,
Ich habe eine Frage und zwar wegen der Berücksichtigung, bzw. von abzugsfähigen Kosten beim Unterhalt in der Berechnung, wie verhält es sich denn damit wenn ich eine Weiterbildung mache in meiner Freizeit, wird dies berücksichtigt bei der Beistandschaft wenn der Unterhalt neu berechnet wird, bzw. Mehr- und Sonderbedarf geltend gemacht wird?  Gibt es dafür Grenzen ?

Mein Problem ist, das ich schwerbehindert  bin 50 % unbefristet und derzeitig einen einem regulären Beruf nachgehe dort zu 90 % beschäftigt bin, möchte mich aber langfristig beruflich verändern um mehr später mehr zu verdienen, aber auch um weniger arbeiten zu müssen, da sich meine Gesundheit verschlechtert, aber auch das Arbeitsklima wo ich bin.

Ich danke schon einmal im Voraus für die Antworten

Schattendand

Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.08.2011 18:06
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Servus,

beruflich bedingte Kosten sind bis zu 5% des Nettolohnes abzugsfähig (d.h. bereinigen das Einkommen, senken also den Betrag, den Du zu zahlen hast). Bei nachgewiesenermaßen höheren Kosten können auch die tatächlichen Kosten geltend gemacht werden. Im Zweifelsfalle wird das Gericht dann feststellen müssen, ob dies gerechtfertigt ist oder nicht. Wenn man sich quasi nur fortbildet um weniger UNterhaltszahlungen zu leisten und die Fortbildungen keinen erkennbaren Sinn und Bezug zur Arbeit haben und das übliche Maß an Fortbildungen übersteigen, wird es schwierig, das zu begründen. Wenn dahinter aber die konkrete Absicht steht, sich beruflich und auch einkommenstechnisch zu verbessern, dürfte das kein Problem sein.

Gruß, PP

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2011 18:55
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Da gibt es m.E.n. keine pauschale Antwort. Grundsätzlich führen die URL des zuständigen OLG's auf, was zu berücksichtigen möglich wäre. Private Um- und Weiterbildung taucht da nicht auf. Das OLG Zweibrücken z.B. verweist in seinen URL für den Mehr- und Sonderbedarf eines minderj. Kindes auf den §1606 Abs.3 satz 1 BGB (und nur auf Satz 1 !!) sowie auf seine Ausführungen zur Ermittlung der Haftungsquote bei Volljährigenunterhalt. Interessant hier könnte für Dich sein, dass mit dem angemessenen SB (1150€) gearbeitet wird.

Im Zweifel entscheidet ein Gericht, dem musst Du Agrumente für Deine Variante liefern. Mehr- und Sonderbedarf verlassen das Terrain des Mindest-KU und stellen mehr und mehr den angemessenen Bedarf des minderj. Kindes dar. Der Gesetzgeber geht zudem von einer angemessenen Verteilung des verfügbaren Einkommens aus. In diese Richtung solltest Du dann agrumentieren. Da das JA im Rahmen seiner Beistandschaft prinzipiell parteiisch urteilt, erwarte von denen kein Entgegenkommen. Aber vielleicht hast Du bereits dort einen verständigen MA.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2011 18:57
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

wahrscheinlich hast Du recht. Bei mir wurden die tatsächlichen Fortbildungskosten allerdings (nicht vor Gericht, sondern vom Anwalt) akzeptiert, da ich argumentiert habe, dass der Gesetzgeber von mir regelmäßige Fortbildungsnachweise verlangt und ich pro JAhr eine bestimmte Menge an Fortbildungen nachweisen muss. damit war es dnan kein großes Problem.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2011 21:11
(@schattendad)
Rege dabei Registriert

Danke für eure Hinweise, naja ich will mich nebenberuflich weiterbilden dauert knappe 2 Jahre, Kosten bei knapp 3500€, dann Intensivschule zur Ausbildung zum Mediator kostet nochmals 5000€. Problem is halt bei mir das mein Augen nur noch 40% Sehkraft haben  und schlechter werden und als IT'ler isses doof irgendwann mal als Blinder dazusitzen deswegen langfristige Planung ein zwetes Standbein zu schaffen

Die Abzüge berufsbedingt weiss ich und werden auch anerkannt, da Unterhalt tituliert und bezahlt wird mit 257€ pro Monat, ausserplanmässig zahle ich noch 12€ pro Monat für ne Luxuszahnversicherung um gegen diesen Punkt bei den üblichen Sonder-und Mehrbedarf gesichert zu sein. ansonsten kein BU da Kind vollzeitig in Kita und KM Vollzeit arbeitet und LP hat der bei ihr wohnt.

Sb bei Beistandschaft , nee kein gutes Verhältnis, hatten einiges an Streitereien

257€ Unterhalt
160€ Umgangskosten da 500km einfache Fahrt zu Kind
270€ Schulden vor Beziehung und Kind
  80€ Versicherungen, Gewerkschaftsbeiträge
  50€ Berufsaufwendungen

Bei nen Ek von 1679€ netto gibt es nimmer viel für Sonder oder Mehrbedarf zu holen sowie auch für andere Forderungen die eine BS irgendwann mal möchte

Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.08.2011 23:22