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Erstattung von zuviel gezahltem Unterhalt ?

 
(@nordseeboje)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Gemeinde,

ich habe folgende Frage: muss mir zuviel gezahlter Unterhalt zurück erstattet werden ?

Der Fall im Detail. Es geht um Zwillinge im Alter von 5 Jahren:
Juni 2017: mit der Mutter auf 500 € geeinigt
Juli 2017: mit der Mutter auf 500 € geeinigt
August 2017: Mutter lässt Anspruch durch Jugendamt berechnen mit meinen Gehalts-Nachweisen: 684 €
August bis Dezember 2017 und auch Januar 2018 zahle ich also 684 €

Im Februar 2018 habe ich meine Jahres-Endabrechnung vom Arbeitgeber erhalten und lasse den Anspruch aufgrund diverser Kosten, die Mitte 2017 noch nicht berücksichtigt wurden neu berechnen. Es kommt als neuer Betrag 630 € (115% statt 120%) heraus. Und für Januar 2018 sogar nur 608 wegen der neuen D'dorfer Tabelle.

Ich habe also bezahlt:
Juni-Juli: 260 € zu wenig (gemäß neuer Berechnung, nach alter Berechnung 368 €)
Aug.-Dez: 270 € zuviel
Jan 2018: 76 € zuviel

Trotzdem besteht das Jugendamt darauf, dass ich von Juni und Juli noch 368 € nachzahlen soll.
Aussage vom Jugendamt auf meine Nachfrage ob ich zuviel bezahlten Unterhalt zurück verlangen kann, oder mit den zu geringen Zahlungen ausgleichen:
"Nein, Sie haben durch die Zahlung ja den Betrag von 684 € anerkannt."

1.) habe ich den Betrag nicht anerkannt, ich habe auch keinen Titel unterschrieben. Sondern ich habe mich auf die Berechnung zum damaligen Stand meines Einkommens verlassen.
2.) im Grunde gelten ja auch die 500 € am Anfang als "anerkannt" nach dieser Logik, da wollen sie aber nachträglich noch Zahlungen von mir haben. Und zwar zum damaligen alten Stand von 684 €, nicht zum neu berechneten Stand.

Hat jemand Erfahrung mit so einer Situation und kann mir sagen ob ich das so schlucken muss oder ob ich mit einem Einspruch Erfolg haben würde ? Notfalls muss ich mir dann rechtlichen Beistand holen, obwohl ich das nicht möchte und es sich bei dem relativ geringen Streitwert auch nicht lohnt.

Danke für Tipps,
Kai

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2018 21:42
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wieso kommt es denn zu einer Nachzahlung wenn du schon zu viel bezahlt hast?

Wenn kein Titel besteht, besteht auch keine Verpflichtung nachzuzahlen, wenn keine Einigkeit über den Zahlbetrag besteht.

Wenn ein Titel besteht, dann muss die Differenz zum titulierten Betrag nachgezahlt werden, anderenfalls kann gepfändet werden. Und dann kannst du auch nicht einfach den Zahlbetrag für die Zukunft nach unten anpassen.

Und zu viel bezahlter Unterhalt gilt als verbraucht, den kannst du nicht zurückfordern oder verrechnen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2018 21:50
(@nordseeboje)
Schon was gesagt Registriert

Der Titel besteht jetzt seit Februar 2018 auf 608 €

Das heisst alles was vorher war, ist jetzt eben so wie es ist und kann weder von meiner Seite noch von Seiten der Mutter nachgefordert werden ?

Weil im Grunde geht sich -260 € und +270 € ja auf.
die +76 € aus Februar schenke ich ihr, wegen sowas mache ich nicht rum.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2018 22:02
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,
also für die Monate Juni/ Juli 2017 besteht absolut keine Nachzahlungspflicht durch Dich, zumal das JA ja erst seit August 2017 im Boot war.
Rückstände enstehen erst ab Forderung: sprich wenn Dich zB. das JA Mitte August zur Eibkommensauskunft auffordert wäre der komplette Monat Aug. im weiteren Verlauf unterhaltstechnisch zu bedienen.
Die können nciht rückwirkend fordern (ok können Sie schon ;o), aber die Forderung ist gegenstandslos).
Ich hoffe der Unterhaltstitel ist auf den 18. Geb. der Kinder befristet?

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2018 22:29
(@inselreif)
Moderator

Im Februar 2018 habe ich meine Jahres-Endabrechnung vom Arbeitgeber erhalten und lasse den Anspruch aufgrund diverser Kosten, die Mitte 2017 noch nicht berücksichtigt wurden neu berechnen.

Das schaut alles recht dubios aus.

Unterhalt wird nicht rückwirkend korrigiert. Du weist Dein Einkommen nach, die Gegenseite rechnet und fordert, Du rechnest nach und zahlst oder widersprichst. Die Zahlung stellt dabei (soweit nicht im Verwendungszweck eindeutig anderes angegeben wurde) ein konkludentes Anerkenntnis, zumindest für den jeweiligen Monat dar.

Wenn Du damals in Deiner Auskunft irgendwelche Unterlagen nicht vorgelegt hast, ist das nicht das Problem des Kindes.
Wurden sie damals nicht berücksichtigt, hättest Du darauf drängen müssen. Das Jugendamt vertritt das Kind und rechnet ausschließlich zu dessen Gunsten. Wenn Du Dich blind darauf verlässt, ist das, gelinde gesagt, Pech.

Wenn sich das Einkommen heute ändert (egal ob rückwirkend oder nur für die Zukunft - Stichwort Zuflussprinzip!) wird auch nur ab jetzt neu gerechnet. Das Geld stand Dir ja damals auch nicht zur Verfügung.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2018 11:35
(@nordseeboje)
Schon was gesagt Registriert

Ich hoffe der Unterhaltstitel ist auf den 18. Geb. der Kinder befristet?

Nein, es steht nur drin: "Verpflichte mich.. Unterhalt zu zahlen".

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2018 13:50
(@nordseeboje)
Schon was gesagt Registriert

Unterhalt wird nicht rückwirkend korrigiert. Du weist Dein Einkommen nach, die Gegenseite rechnet und fordert, Du rechnest nach und zahlst oder widersprichst. Die Zahlung stellt dabei (soweit nicht im Verwendungszweck eindeutig anderes angegeben wurde) ein konkludentes Anerkenntnis, zumindest für den jeweiligen Monat dar.

Soweit ok für mich.

Wenn Du damals in Deiner Auskunft irgendwelche Unterlagen nicht vorgelegt hast, ist das nicht das Problem des Kindes.
Wurden sie damals nicht berücksichtigt, hättest Du darauf drängen müssen. Das Jugendamt vertritt das Kind und rechnet ausschließlich zu dessen Gunsten. Wenn Du Dich blind darauf verlässt, ist das, gelinde gesagt, Pech.

Die zusätzlichen Kosten kamen erst im November und Dezember rückwirkend für das Jahr bei mir auf.
Zum Zeitpunkt der Berechnung wusste ich noch nicht dass diese Kosten anfallen werden.

Danke soweit für eure Hilfestellung.
Ich möchte im Grunde auch kein Geld "zurückfordern", aber ich sehe auch nicht ein, dass von der Gegenseite noch etwas aus der Zeit bevor das JA involviert war gefordert wird, zumal ich ja eigentlich inzwischen fast doppelt soviel "zuviel" gezahlt habe, würde man es ganz genau nehmen.

Merci,
Kai

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2018 13:56
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Bei der Berechnung des UH-relevanten Einkommens gilt das Zuflussprinzip. D.h., in dem Moment, wo Auskunft verlangt wird, wird der entsprechende zurückliegende Zeitraum betrachtet. Stellt sich später heraus, dass es noch Korrekturen seitens des veranschlagten Einkommens gibt, kann entweder im beiderseitigen Einvernehmen, per Abänderungsklage, oder im Zuge der nächsten Berechnung eine Korrektur durchgeführt werden. Falls Du ein unregelmäßiges Einkommen über die Jahre hast, kann auch bzw. wird ein längerer Zeitraum als ein Jahr, üblicher Weise 3 Jahre, betrachtet (werden). Wenn die Gegenseite mitmacht, dann versuche eine Einigung.

Alles andere bedeutet: Zähne zusammen beißen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 14:07
(@nordseeboje)
Schon was gesagt Registriert

Ok, danke.

dann schaue ich jetzt erstmal ab wann genau das JA in Aktion trat.

Ansonsten ist ja dann ab 2018 alles geregelt: ich habe den Titel unterschrieben und so geht es dann jetzt eben weiter die nächsten 20 Jahre

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2018 14:09
(@inselreif)
Moderator

Die zusätzlichen Kosten kamen erst im November und Dezember rückwirkend für das Jahr bei mir auf.

Löse Dich bitte von dem "rückwirkend". Unterhalt wird immer nur für die Zukunft bestimmt. Du hast daher auch in der Vergangenheit nicht zuviel gezahlt.
Vielmehr ist es so, jetzt die tatsächlichen Werte der Vergangenheit fest stehen und auf dieser Basis eine neue Prognose für das zukünftige Einkommen getroffen werden kann.
Bzw. in Zahlungsflüssen Du im November einen Einkommenseinbruch hattest, der das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate entsprechend mindert.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 14:10




Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @Nordseeboje

Nein, es steht nur drin: "Verpflichte mich.. Unterhalt zu zahlen".

und das hier hier:

[...]
... ich habe den Titel unterschrieben und so geht es dann jetzt eben weiter die nächsten 20 Jahre

war ein großer Fehler...

Falls Du in der nahen Zukunft (zB. bei der nächsten Einkommensüberprüfung) zu einer Neutitulierung aufgefordert wirst, unbedingt(!!) auf die Befristung des Titels bis zum 18. Geb. des Kindes achten!
Das wird hier übrigens in (fast) jedem Unterhaltsfaden dringendst empfohlen ...
PS: Du bist übrigens nicht verpflichtet sofort beim JA zu unterschreiben!

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2018 08:43