Erst Vergleich wg. ...
 
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Erst Vergleich wg. EU, kurz danach neue Forderung wg.Erhöhung KU

 
(@kohlenkoenig1)
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Hallo Zusamen,

hab Ende Oktober vor dem OLG Ham eine  Vergleich Hinsichtlich EU abgeschlossen.

1. Verpflichtung zur Zahlung mtl. EU 250,- €
2. Anspruch auf Zahlung EU endet in 2011
3. Ex verpflichtet sich zum Realsplitting, ich verpflichte mich im Gegenzug, Sie von allen Nachteilen freizustellen.
4. Vergleichsgrundlage ist eine Auftsellung, die als Anlage zum Protokoll beigefügt ist:

Diese Aufstellung sieht wie folgt aus:

Zeitraum ab August 2008 Einkünfte des Klägers (neu)a
2.770,00 EUR durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen
  250,00 EUR Vorteil aus Dienstwagennutzung
3.020,00 EUR Zwischensumme
  - 28,00 EUR Vermögenswirksame Leistungen
  - 24,00 EUR Gewerkschaftsbeitrag
  - 72,66 EUR hälftiger Riesterrentenbeitrag
- 181,00 EUR 1/2 des Beitrages für die Kindertagesstätte
  100,00 EUR  Steuererstattung
2.814,34 EUR Zwischensumme
- 402,00 EUR Kindesunterhalt (1. Kind aus erster Ehe)
- 355,00 EUR Kindesunterhalt (2. Kind aus erster Ehe)
- 307,00 EUR Kindesunterhalt (3. Kind aus zweiter Ehe)
1.750,34 EUR Zwischensumme
1.500,29 EUR Betrag unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus
1.500,29 EUR

Einkünfte der Beklagten
1.163,79 EUR durchschn. Nettoeinkommen der Beklagten
    92,13 EUR anteiliges Weihnachtsgeld (95%)
-  88,00 EUR Fahrtkosten
1.001,08 EUR Betrag unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus

  499,21 Differenz
    249,61 hälftiger Betrag

Nun zu meinem Problem:

Der Senat hat den nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu zahlenden KU wegen des Vohandenseins von mehr als drei Unterhaltspflichtigen vermindert (Herabstufung um 2 Gruppen!). Aufgrund des Einkommens wäre KU nach Gruppe 5 zu bezahlen bei der Ermittlung des EU wurde hier jedoch nur Tabellenbeträge nach Gruppe 3 abgezogen.

Vor der Klage hatte ich aufgrund meines niedrigeren Einkommens (Erhöhung wegen Arbeitgebewechsel) KU nach Gruppe 2 gezahlt (Herabstufung um 1 Gruppe wegen Anzahl der Unterhaltspflichtigen Personen).

Wenige Tage nach Vorliegen des Vergleichs werde ich nunmehr durch die Gegenseite aufgefordert Kindesunterhalt nach Gruppe 4 zu zahlen. Begründung: In dem Verfahren vor dem OLG ging es allein um den nachehelichen Unterhalt für die geschiedene Frau. Lediglich zur Berechnung des Bedarfs wurde der Kindesunterhalt in die Berechnung eingestellt. Es folgte noch die unterschwellige Drohung nach einer erneuten Prüfung/Beweisaufnahme wegen meines Einkommens mit den Worten: ..... sicher haben Sie noch die Worte der Richter im Ohr das wegen eventuell nicht eheprägender Gehaltssteigerungen Ihre Gehaltserhöhung beim Ehegattenunterhalt nur zu 1/2 in die Berechnung eingestellt wird... Allerdings hatte ich aufgrund des guten Geschäftsverlaufs meiner Firma hohe Bonuszahlungen bekommen, die ich für das nächste Jahr nicht mehr erwarte.

War die Berücksichtigung des KU in dem Protokoll tatsächlich nicht rechtlich verpflichtend?

Wegen Realsplitting: Ich habe die EX aufgefordert, mich über die Höhe des Ihr entstehenden Nachteils zu informieren. Sie sagt, daß es nicht geht,weil Sie nicht sämtliche Nachteile( nicht nur steuerliche sondern auch z.B. wg. evtl. Beantragung von Wohngeld, Schulbetreuung etc ...) , die Ihr durch die Anrechnung entstehen, beziffern kann. Mit anderen Worten, ggf. könnte mein steuerlicher Vorteil von ca. 100,- € netto durch diverse Nachforderungen meiner EX nicht nur neutralisiert, sondern übertroffen werden.  Welche Möglichkeiten habe ich nun, die Dame aufgrund des Verleich zu einer verbindlichen Angabe über die Höhe der ihr entstehenden Nachteile vor Durchführung des Realsplittings abzuringen ?

Viele Grüße

Kohlenkoenig1

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.12.2008 15:14
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi kohlenkoenig1

Unter Maßgabe, dass die 2770 Euro Deinem unbereinigten EK entsprechen solltest Du Dich entspannt zurücklehnen können:

Nach Bereinigung des EK liegst Du in der Gehaltsgruppe 4 der DDT. Da Du 4 Personen zu UH verpflichtest bist landest Du eine Stufe tiefer, also in Gruppe 3. Und genau auf die gleiche Eingruppierung ist das OLG gekommen.

Antworte doch der Gegenseite, dass sie sowohl die Gesetzesgrundlage als auch die Berechnungsgrundlage Dir doch bitte mitteilen möchte.
Hinweis: Dein RIesterrentenbeitrag (da priv. Altersvorsorge) wird im vollen Umfang bei KU mit bis zu 4% auf Dein Bruttoentgeld angerechnet. Dann die i.d.R. gewährten 5% berufsbedingte Aufwendungen, und Dich stören noch nicht mal 100 Euro Anrechnung von irgendwoher.

War die Berücksichtigung des KU in dem Protokoll tatsächlich nicht rechtlich verpflichtend?

M.M.n. ja, das waren sie nicht. Aber das braucht Dich auch nicht zu beunruhigen.

Gruss oldie

Edit: Spannend wird, wie die Gegenseite ihre Forderung mit Zahlen begründet.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2008 15:46
(@kohlenkoenig1)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

vielen Dank für die schnelle Antwort.  :thumbup:

Du gehst  nur von 2.770,- € unbereinigtes Einkommen aus. Inclusive Dienstwagennutzung ( +250,-) liegt das Einkommen bei 3.020,- €
Hast Du das ggf. übersehen oder gibt es einen Grund, daß man diesen Vorteil hier nicht als Einkommen berücksichtigen muß?

Ausgehend von den 3.020,-€ wird es für mich dann schon sehr schwierig, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen auf < 2.700,- € zu rechnen.

Viele Grüße
kohlenkoenig1

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.12.2008 20:12
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Du hast es erfasst.. Auch wenn Du sozusagen 3020 Euro "Netto" haben solltest, so sind trotzdem einige Dinge abzugsfähig.

10. Bereinigung des Einkommens
10.1 In dem jeweiligen Jahr gezahlte Steuern auf das Einkommen sind vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Auf Nr. 1.7 wird verwiesen. Abzuziehen sind ebenfalls notwendige Vorsorgeaufwendungen. Hierzu zählen Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im Rahmen der Altersvorsorge können über die Aufwendungen für die Grundversorgung (primäre Altersvorsorge) hinaus in angemessenem Umfang tatsächlich geleistete Zahlungen für eine zusätzliche private Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge) anerkannt werden. Personen, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht unterliegen, können für ihre primäre Altersversorgung entsprechend dem Aufwand eines nicht Selbständigen in der Regel etwa 20 % des Bruttoeinkommens einsetzen, es sei denn, die Altersvorsorge ist bereits auf andere Weise gesichert. Beim Ehegattenunterhalt ist für die sekundäre Altersvorsorge in der Regel ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres angemessen, beim Elternunterhalt ein Betrag etwa in Höhe von 5 % und beim Kindesunterhalt in Höhe von bis zu 4 %, soweit der Mindestunterhalt gedeckt ist.
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
10.2.1 Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht mindern das Einkommen, soweit sie konkret dargelegt werden.
10.2.2 Für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz sind - jedenfalls in engen wirtschaftlichen Verhältnissen - in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, sind die Kosten der PKW-Nutzung in der Regel mit 0,30 € je Kilometer (Formel: Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate) abzugsfähig. Wenn die einfache Entfernung über 30 Kilometer hinausgeht, wird empfohlen, die weiteren Kilometer wegen der eintretenden Kostenersparnis nur mit den Betriebskosten von 0,10 €/km anzusetzen. Neben den Fahrtkosten sind regelmäßig keine weiteren Kosten (etwa für Kredite oder Reparaturen) abzugsfähig.
10.2.3 Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 90 € als Ausbildungsaufwand abzuziehen (Nr. 12.2), soweit dieser Aufwand nicht bereits in dem Bedarfssatz enthalten ist (Nr. 13.1.2).
10.3 Das Einkommen aus einer neben der Kinderbetreuung ausgeübten überobligatorischen Erwerbstätigkeit kann um den notwendigen, konkret dargelegten Aufwand für die Betreuung des Kindes vermindert werden. Fallen keine konkreten Betreuungskosten an, kann - sofern besondere Erschwernisse dargelegt werden – ein Betreuungsbonus belassen werden, dessen Höhe sich nach dem Alter des Kindes richtet, jedoch den jeweiligen Bedarfssatz des Barunterhalts nicht erreicht. Das gilt ebenfalls bei der Prüfung der Frage, ob der betreuende Elternteil auch zu dessen Barunterhalt beitragen muss (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB). Auf Nr. 12.3 wird verwiesen.
10.4 Schulden
10.4.1 Schulden können das anrechenbare Einkommen vermindern. Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt sind Verbindlichkeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn sie schon die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Andernfalls beeinflussen sie nur die Leistungsfähigkeit bzw. die Bedürftigkeit. Soweit die Verbindlichkeiten noch bei intakter Ehe eingegangen sind oder ihre Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich war, können sie in der Regel nach einer den Billigkeitsgrundsätzen entsprechenden Gesamtabwägung der Einzelfallumstände in angemessenen Raten (Zinsen und Tilgung) im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans abzugsfähig sein. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist die Zumutbarkeit der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bzw. der Geltendmachung des Pfändungsschutzes (§§ 850 c, 850 f ZPO) zu prüfen.
10.4.2 Beim Unterhalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder sind Schulden nach obiger Maßgabe regelmäßig nur dann voll berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt sichergestellt wird. Andernfalls ist lediglich ein Anwachsen der Verbindlichkeiten zu vermeiden (nur Abzug von Kreditzinsen).
10.5 Zur Zeit nicht besetzt.
10.6 ermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind dem Pflichtigen bzw. Berechtigten etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögens-wirksame Anlage (mit dem Nettobetrag) sowie die staatliche Sparzulage voll zu belassen.

Und bitte buchstabentreu lesen.

Der Vorteil aus Dienstwagennutzung muss Dir erstmal aus KU-rechtlicher Sicht nachgewiesen werden. Ein einfache Behauptung "steht so im OLG-Urteil" kannst Du abschmettern "dort steht: KU= ..." - weil es wurde nicht aus Ku-rechtlicher Sicht belegt.
Und sage doch mal bitte, wie weit Dein Arbeitsweg ist, ob Du "Dienstkleidung" brauchst etc..

Gruss oldie

Edit und PS: Den Dienstwagenvorteil kannst Du mindern indem Du Dich beschränkst und ein Fahrtenbuch führst.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2008 20:33
(@kohlenkoenig1)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

Beruf: Bankkaufmann ...
aufgrund meiner Position betreibe ich zwar einen hohen  Aufwand, was meine "Dienstkleidung" angeht, wird vermutlich aber kein Gericht anerkennen, da ja auch nicht steuerlich abzugsfähig.

Einfache Strecke zum Arbeitsplat: 43 km

Dienstwagen: Wird zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. Im Gegenzug wird jedes Jahr ein sogenanntes Gehaltsäquivalent  mit der Bonuszahlung verrechnet ( zur Zeit 6.143,82 € ).

Viele Grüße
kohlenkoenig1

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.12.2008 22:02
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi kohlenkoenig1

Bei Dir kommt bei der Bereinigung des Nettos folgendes n.m.M. zum Ansatz:

- Riesterbeitrag von 145,32 Euro
- Reinigungskosten für die "Arbeitskleidung"
- Arbeitsweg: (30 (km) x 2 x 0,30  +  13 (km) x 2 x 0,10) x 220 /12 = 377,67 Euro

Macht zusammen rund 523 Euro + Reinigungskosten.
Den Arbeitsweg mit dem ÖPNV zurückzulegen widerspricht sich mit dem Dienstwagenvorteil - wenn Du den Wagen auf Arbeit lässt kannst Du ihn wohl kaum privat nutzen. (oder denke ich jetzt zu logisch?)
Warum wurden Deine arbeitsbedingten Aufwendungen nicht in der Rechnung des OLG berücksichtigt?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2008 14:30
(@kohlenkoenig1)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

als erstes noch ein Mal vielen Dank für Deine Antworten !!!

Was ich im Moment noch nicht verstehe: 

Wenn ich mit meinem Dientwagen zur Arbeit hin- und zurückfahre, habe ich doch persönlich keine Kosten für den Arbeitsweg !?

So wird die Gegenseite dann doch auch argumentieren.

Viele Grüße und einen schönen 2. Advent ...

Kohlenkoenig1

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.12.2008 15:38
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Kohlenkönig,

doch!

Denn wenn man Dir einerseits den Dienstwagen als Arbeitslohn anrechnet, dann muss man auch die Kosten für die Arbeitswege berücksichtigen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2008 15:42
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi kohlenkönig

Wenn ich mit meinem Dientwagen zur Arbeit hin- und zurückfahre, habe ich doch persönlich keine Kosten für den Arbeitsweg !?

Falls Dein Arbeitgeber sämtliche Kosten für das Fahrzeug übernimmt (also auch das Spritgeld für den Arbeitsweg, Autowäsche ...) so hast Du recht und kannst keine Aufwendungen für den Arbeitsweg geltend machen.

Aber mal ein anderer Gesichtspunkt: Der Vergleich basiert doch wohl auf die unten dargelegte Aufstellung. Wenn nun höhere KU-Zahlbeträge herauskommen so ist er doch vom Grundsatz her angreifbar - oder? Es geht allerdings 'nur' um insgesamt 48 Euro bei einer Änderung der KU-Beträge.

Und:

- 181,00 EUR 1/2 des Beitrages für die Kindertagesstätte

Sind das die reinen Unterbringungskosten ohne Essengeld?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2008 19:54
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen!

Unter Maßgabe, dass die 2770 Euro Deinem unbereinigten EK entsprechen solltest Du Dich entspannt zurücklehnen können:

Nach Bereinigung des EK liegst Du in der Gehaltsgruppe 4 der DDT. Da Du 4 Personen zu UH verpflichtest bist landest Du eine Stufe tiefer, also in Gruppe 3. Und genau auf die gleiche Eingruppierung ist das OLG gekommen.

Ab 2700 sind wir in Stufe 5, nicht in vier. Auch wenn höhere Riesterrente abgezogen wird, bleibts in Stufe 5, da diese bei 2701 Euro anfängt und das Gericht eine Summe von "2.814,34 EUR Zwischensumme" berechnet hat.

Hier würde dann um eine Stufe abgestuft, somit Stufe 4 (wie der Anwalt verlangt).

Aufgrund des Einkommens wäre KU nach Gruppe 5 zu bezahlen bei der Ermittlung des EU wurde hier jedoch nur Tabellenbeträge nach Gruppe 3 abgezogen.

Das ist dein angreifbarer Punkt! Das Gericht hat nur pauschal gerechnet und zu deinen Gunsten mit dem Abzug der Tabellenbeträge gerechnet. Es gibt nur noch einige OLG´s, welche die Tabellenbeträge abziehen, ansonsten Zahlbeträge.

Der Vergleich basiert doch wohl auf die unten dargelegte Aufstellung. Wenn nun höhere KU-Zahlbeträge herauskommen so ist er doch vom Grundsatz her angreifbar - oder?

Durch den vorteilhaften Abzug der Tabellenbeträge m.E. nein.

Nur durch die niedrigeren Bonuszahlungen wäre es möglich, aber erst bei der Berechnung für 2009, wenn du 2008 diese nicht mehr in dieser Höhe erhalten hast.

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2008 22:02




(@kohlenkoenig1)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,

da auch sämtliche Kosten, wie z.B. die Autowäsche etc. übernomen werden, sind die Fahrkosten wohl auch nicht absetzbar ....

@ oldie: Das ist es ja, was mich so ärgert !!!!
Das OLG setzt die Tabellenbeträge nach Guppe 3 an,  unterm Strich errechnet sich dann höherer  EU. Nur wenige Tage später fordert die Gegenseite dann die Gruppe 4. Nach Deiner Meinung - aber auch nach Ansicht einer anderen Informationsquelle-  geht das ja auch, weil die Berechnung im Rahmen der Vergleichsverhandlung für den EU keine bindende Wirkung für den Kindesunterhalt hat.

Mit anderen Worten, ich wurde über den Tisch gezogen ....  So etwas lass ich mir nur ungern gefallen, hat jemand eine Idee, was man dagegen tun kann ?

Ich bin z.Z. auch ziemlich sauer auf meine Rechtsvertretung, die die Zahlen während der Verhandlung vor sich liegen hatte und nach meiner Ansicht hier gepennt hat.

@ kosmos25: Nach meiner Kentnnis ist es nicht verfassungskonform, wenn das OLG nur die Zahlbeträge abzieht. Der Senat des OLG Düsseldorf sieht darin einen Verstoss gegen Art. 3 Grundgesetz, weil der barunterhaltspflichtige Elternteil gegenüber dem Elternteil, der den Betreuungsunterhalt leistet, benachteiligt wird. Details hierzu: Siehe Urteil OLG Düsseldorf vom 18. September 2008  II-7 UF 33/08  (hier bei vatersein hinterlegt ). Das habe ich den Richtern am OLG während der Verhandlung auch gesagt ...  Das OLG Hamm hatte in anderen Fällen in der Vergangenheit nur die Zahlbeträge abgezogen ! Die Gegenseite wollte das auch...

Viele Grüße
Kohlenkoenig1

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.12.2008 22:29
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Kohlenkönig,

ich bin der Meinung, dass Du die km-Pauschale ansetzen kannst, wie ich es oben schon gesagt habe. Weitere Kosten wie Reparatur oder Wäsche kann man doch auch sonst nicht absetzen, oder verstehe ich jetzt was falsch?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2008 22:46
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi kohlenkönig

Schwerpunkt sind normalerweise (und vor allem hier) die Spritkosten. Wie sieht es da aus?

Gruss oldie

PS:

Das habe ich den Richtern am OLG während der Verhandlung auch gesagt ...  Das OLG Hamm hatte in anderen Fällen in der Vergangenheit nur die Zahlbeträge abgezogen ! Die Gegenseite wollte das auch...

Ich bin schwer beeindruckt, dass Du das OLG Hamm 'auf die Knie gezwungen' hast. :thumbup:
Leider ist es 'nur' ein Vergleich.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2008 23:42
(@kohlenkoenig1)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

Dein Post Scriptum interpretiere ich mal als Sarkasmus  ....

Wie oben gesagt, fühl ich mich über den Tisch gezogen,

Vielen Dank an Alle - insbesondere Oldie -, die mir mit Ihren Antworten weiter helfen wollen !!

Mit Euren  Beirägen habe ich jetzt einige Entscheidungshilfen, da ich vor der Frage stehe, in einigen Tagen widerstandslos klein bei zu geben oder zum x.-ten Male von meiner Ex vor Gericht gezogen zu werden.

Viele Grüße
kohlenkoenig1

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.12.2008 23:59