Erst Unterhaltsvors...
 
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Erst Unterhaltsvorschuss, jetzt....

 
(@kasaint)
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Hallo Zusammen,

 

Kurz zu meiner Person, ich bin 49 Jahre und habe einen 16 jährigen Sohn zu dem ich sehr guten Kontatkt habe, KM nur das aller nötigste.

Kurzer Werdegang: Bis vor ein paar Jahren war ich noch ein Mangelfall, und mein Sohn bekam von der Unterhaltsvorschusskasse den Mindestunterhalt und ich zahlte von garnichts am Anfang bis über die Jahre immer steigende Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse, da sich mein Gehalt über die Jahre erhöht hat.

Seit 01.1.09.2025 bin ich der Aufforderung der Unterhaltsvorschusskasse nachgekommen und überweise jetzt den Mindestunterhalt von 394 Euro an die KM direkt, da ich zuvor schon 4 Monate den Mindestunterhalt an die Unterhaltsvorschusskasse gezahlt hatte.

Auch bin ich jedes Jahr der Aufforderung des Jugendamtes nachgekommen und habe mein Einkommen offen gelegt und auch dieses Jahr.

Ich besitze keinen Titel oder so.

Ich hab dann auch jedes Jahr Bescheid bekommen in wie weit sich meine Zahlungen erhöhen, weil sich ja auch mein Gehalt erhöht hat.

 

So auch dieses Jahr, jedoch habe ich lediglich das Schreiben bekommen das ich den Mindestunterhalt jetzt direkt an die KM überweisen soll ab 1.9.2025, das war im Juli,also das Schreiben.

 

Da ich generell bei Geld immer ins Detail gehe, habe ich seit ich Unterhalt zahle, mir für jedes Jahr eine Excel Tabelle gemacht mit Gehalt, bereinigtes Netto usw. für jeden Monat gemacht um dann zu kontrollieren, wenn ich was nachzahlen musste, ob dies auch korrekt ist.

 

Vom letzten Abrechnungsjahr folgende Zahlen:

Jahresnettogehalt: 24816.53€

Bereinigtes Netto : 23575,70€

Daraus mntl. Netto : 1964,64€

Selbsterhalt: 1450 €

Unterhalt wäre dann theroretisch: 514,64€

Ist das erstmal soweit korrekt ?

 

Wenn ja, warum habe ich dieses Jahr kein Schreiben über den angepassten zukünftig zu zahlen Unterhalt bekommen und natürlich auch über die Summe die nachzuzahlen wäre, da ich ja immer nur 394 Euro gezahlt habe, erst an die Unterhaltsvorschusskasse, dann ab September an die KM?

 

Ich bedanke mich für eure Hilfe

 

 


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.12.2025 20:33
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo KaSaint,

und herzlich willkommen im Forum. Zu diesem hier:

Geschrieben von: @kasaint

Wenn ja, warum habe ich dieses Jahr kein Schreiben über den angepassten zukünftig zu zahlen Unterhalt bekommen und natürlich auch über die Summe die nachzuzahlen wäre, da ich ja immer nur 394 Euro gezahlt habe, erst an die Unterhaltsvorschusskasse, dann ab September an die KM?

Ich kann natürlich nur raten, was das Jugendamt macht und warum; aber ich habe immerhin einen Anfangsverdacht.

Die 394 Euro sind der maximale Betrag, den das Jugendamt im Jahr 2025 an Unterhaltsvorschuss zahlt. Wahrscheinlich ist daher aus Sicht der Unterhaltsvorschusskasse alles in bester Ordnung, wenn du genau diesen Betrag an die Mutter zahlst, denn damit ist diese Abteilung des Jugendamtes den Fall los. Ab nächstem Jahr sind's allerdings nicht mehr 394 Euro, sondern vsl. 398 Euro.

Die Mutter selbst könnte allerdings höheren Unterhalt von dir fordern, d.h. im Sinne der Düsseldorfer Tabelle, und das würde letztlich auf die von dir skizzierte Berechnung hinauslaufen, weil dieser höhere Unterhalt an deinem Selbstbehalt gekappt wird. Die Mutter könnte z.B. eine sogenannte Beistandschaft einrichten, um diesen höheren Unterhalt von dir einzufordern - für eine Beistandschaft ist zwar ebenfalls das Jugendamt zuständig, aber das ist eine andere Abteilung, nicht die Unterhaltsvorschusskasse.

Alternativ dazu kann sie dich auch direkt zu einer Einkommensauskunft und ggf. zu höherem Unterhalt auffordern und somit versuchen, die Sache ohne Einschaltung von Behörden direkt mit dir zu regeln; oder sie könnte einen Anwalt damit beauftragen. So lange sie nichts dergleichen tut, kannst du dich m.E. im Prinzip entspannt zurücklehnen und weiterhin die 394 Euro zahlen.

Aus taktischen Gründen wäre es ggf. vernünftig, ab Januar auf 398 Euro zu erhöhen. Am besten, du gibst ihr dann vorher kurz Bescheid, dass sich z.B. laut Wikipedia der Unterhaltsvorschuss ab Januar 2026 von bisher 394 Euro auf dann 398 Euro erhöht, und du diese Erhöhung selbst-ver-ständ-lich bei deiner Überweisung berücksichtigen wirst, damit sie sich nicht erneut an die Unterhaltsvorschusskasse zu wenden braucht.

Viele liebe Grüße,

Malachit


Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Tag 2 mal von Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2025 21:20
(@kasaint)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Malachit,

 

das mit den unterschiedlichen Abteilungen war auch mein Verdacht.

Die Frage ist in wieweit die andere Abteilung automatisch nächstes Jahr dann bei mir wieder nachfragt nach meinen Auskünften, wie gesagt automatisch.

Die andere Frage ist natürlich auch wie das jetzt mit der Nachzahlung wäre, kann das Jugendamt, sofern automatisch oder beauftragt durch die KM, die Differerenz einfordern, vermutlich dann nächstes Jahr ?

 

Gruß


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.12.2025 21:32
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo KaSaint,

also, normalerweise kann Unterhalt bzw. höherer Unterhalt nicht rückwirkend gefordert werden. Es gibt Ausnahmen, aber die dürften auf deinen Fall nicht zutreffen (ein Beispiel für so eine Ausnahme ist, wenn der Unterhaltspflichtige unbekannt verzogen war und daher eine solche Aufforderung zur Unterhaltszahlung gar nicht zugestellt werden konnte). 

Das heißt, wenn dir morgen eine Aufforderung zur Offenlegung deines Einkommens zum Zwecke der Unterhalts-Neuberechnung ins Haus flattert, dann gilt der sich daraus vsl. ergebende höhere Unterhalt ab Dezember, aber nicht für die Vergangenheit. Wenn sich die Neuberechnung aus irgendwelchen Gründen hinzieht und der genaue Betrag z.B. erst im März festgesetzt wird, dann hast du zwar eine Nachzahlung für Dezember bis März an der Backe, aber eben nicht für die Monate, die der Aufforderung vorangegangen sind.

Sinngemäß das gleiche, wenn so eine Aufforderung erst in ein paar Monaten kommt - du bist i.d.R. erst ab dem betreffenden Monat dran. Daher übrigens auch mein Ratschlag, die Anpassung des Unterhaltsvorschusses in vorauseilendem Gehorsam mitzugehen - ggf. vermeidest du dadurch, dass die Mutter bei der Unterhaltsvorschusskasse nachfragt und dabei in einem Nebensatz erfährt, dass sie mit einer regulären Unterhaltsforderung, z.B. über eine Beistandschaft, womöglich noch ein bisserl mehr bekommen könnte.

Wenn du ganz vorsichtig sein möchtest, dann kannst du die hundertzwanzig Euro, die du monatlich ggf. zu wenig überweist, ja jeweils auf einem Tagesgeldkonto o.ä. zwischenparken. Sollte sich wider Erwarten eine berechtigte Nachforderung ergeben, dann hast du das Geld wenigstens verfügbar.

Viele liebe Grüße,

Malachit


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2025 21:56
(@kasaint)
Schon was gesagt Registriert

@malachit 

 

Hmm, komm ich nicht ganz mit,

 

Die Unterhaltsvorschusskasse hat in den vergangenen Jahren, jedes Jahr 1x, meine Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate angefordert und daraus dann immer berechnet, was ich dann an Unterhalt an die Unterhaltsvorschusskasse zahlen soll. Rückwirkend haben sie natürlich dann auch für dieses zurückliegende Jahr die Differenz eingefordert, da mein Gehalt jedes Jahr angestiegen ist, Beispiel 2021/2022 war die Nachzahlung an die Unterhaltsvorschusskasse 1500€.

Später habe ich dann monatlich den zu zahlenden Unterhalt angepasst je nachdem wieviel Gehalt ich bekam und dann entsprechend an die Unterhaltsvorschusskasse gezahlt um solche Nachzahlungen zu vermeiden, was auch wortlos akzeptiert wurde.

Was jetzt dein Argument aushebelt, das höherer Unterhalt nicht nachträglich eingefordert werden kann korrekt ?

Für 2024 wären das im Moment 1100 Euro die ich eigentlich nachzahlen müsste.

Für 2025 wären das im Moment um die 900 Euro die ich eigentlich nachzahlen müsste.

Das Geld habe ich jeweils immer zurück gelegt.

Aber wie gesagt es kam ja keine weitere Forderung bisher.

Die Frage ist was ist mit diesen Summen, können die nachgefordert werden von der KM, ob nun über das JugA oder über die KM direkt, immer mit dem Hintergrund das ja die Berechnung des Unterhaltes immer auf die letzten 12 Monate sich bezieht, so jedenfalls bisher.

 


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2025 02:56
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @kasaint

Vom letzten Abrechnungsjahr folgende Zahlen:

Jahresnettogehalt: 24816.53€

Bereinigtes Netto : 23575,70€

Daraus mntl. Netto : 1964,64€

Selbsterhalt: 1450 €

Unterhalt wäre dann theroretisch: 514,64€

Ist das erstmal soweit korrekt ?

 

Wenn ja, warum habe ich dieses Jahr kein Schreiben über den angepassten zukünftig zu zahlen Unterhalt bekommen und natürlich auch über die Summe die nachzuzahlen wäre, da ich ja immer nur 394 Euro gezahlt habe, erst an die Unterhaltsvorschusskasse, dann ab September an die KM?

Warum in diesem Jahr noch kein Schreiben kam, kann doch hier niemand sagen. Das musst du im Jugendamt erfragen.

Du hast also in 2025 tatsächlich insgesamt 12 x 394 € an die UV-Kasse zurückgezahlt (ab September direkt an die KM) und erwartest zusätzlich noch ein Schreiben - wie in den Vorjahren - mit der Höhe einer Nachzahlung? Verstehe ich das richtig? 


AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2025 13:25
(@kasaint)
Schon was gesagt Registriert

@tacheles

 

Ja das trifft es auf den Punkt und dann zeitgleich den neuen höheren Unterhalt


Diese r Beitrag wurde geändert Vor 16 Stunden von KaSaint
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2025 13:36
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

@kasaint 

Und du bist dir auch ganz sicher, dass du es die ganzen Jahre nur mit der UV-Kasse im Jugendamt zu tun hattest? Die Abteilung Beistandschaft des Jugendamtes war und ist überhaupt nicht involviert?


AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2025 13:43
(@kasaint)
Schon was gesagt Registriert

@tacheles

 

Ja es war immer und bis zu letzt die Unterhaltsvorschusskasse, die zu letzt mir auch geschrieben hatte das ich ab September die 394 Euro an die KM überweisen soll. 


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2025 13:54
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

@kasaint 

Die KM hat im Jahr 2025 Unterhaltsvorschuss in Höhe von 394 € monatlich für ein Kind der 3. Altersstufe erhalten. Mehr Unterhaltsvorschuss gibt es nicht. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ergibt sich aus dem gesetzlichen Mindestunterhalt (649 € für ein Kind der 3. Altersstufe) abzüglich Kindergeld in voller Höhe (255 €).

Durch die Beantragung von Unterhaltsvorschuss durch die KM ist der Unterhaltsanspruch des Kindes in dieser Höhe auf das Land übergegangen. Das Land (hier die UV-Kasse) kann also nur In dieser Höhe die Rückzahlung von dir verlangen. Mehr geht nicht.

Du hast keine Rückstände bei der Unterhaltsvorschusskasse.

Die KM könnte maximal den gesetzlichen Mindestunterhalt abzgl. hälftiges Kindergeld, also in 2025 monatlich 521,50 € von dir verlangen (siehe Düsseldorfer Tabelle). Also monatlich 127,50 € mehr als Unterhaltsvorschuss. Aber sie hat nach bisheriger "Aktenlage im Forum" gar nichts verlangt, also bekommt sie es auch nicht.


AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2025 14:11




(@kasaint)
Schon was gesagt Registriert

@tacheles 

 

So ich habe nochmal die Akten gewühlt und ja es gibt auch Schriftverkehr mit der Abteilung Beistandschaften.

Um jetzt genau zu werden:

Am 9.1.2024 haben sie eine Einkommensauskunft verlangt und diese natürlich erhalten.

Seitdem habe ich kein weiteres Schreiben von dort erhalten.

Am 1.7.2024 habe ich von der Unterhaltsvorschusskasse erhalten mit der Forderung des Einkommensnachweis der letzten 12 Monate.

Auch dem bin ich nachgekommen und bekam dann die Einstufung das ich 338€ zahlen soll monatlich und 123€ nachzahlen soll.

Dieses Jahr kam dann nur von der Unterhaltsvorschusskasse die Forderung wegen des Einkommensnachweis.

 

Ich hoffe das rückt etwas mehr Licht in meine Situation.

 

Gruß und Vielen Dank


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2025 14:30
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @kasaint

So ich habe nochmal die Akten gewühlt und ja es gibt auch Schriftverkehr mit der Abteilung Beistandschaften.

Um jetzt genau zu werden:

Am 9.1.2024 haben sie eine Einkommensauskunft verlangt und diese natürlich erhalten.

Seitdem habe ich kein weiteres Schreiben von dort erhalten.

Na Bravo. Dann haben wir hast du den Salat.

Dieses Schreiben dürfte rechtlich reichen, um von dir Unterhalt über die Höhe des Vorschusses hinaus zu verlangen. Aber nicht durch die UV-Kasse!


AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2025 14:49
(@kasaint)
Schon was gesagt Registriert

@tacheles 

Soweit ich das richtig verstanden habe, prüft die Beistandschaft alle 2 Jahre, müsste ich also theoretisch Anfang nächsten Jahres Post von denen bekommen korrekt ?

Was ist mit Nachzahlungen ? Kann die Beistandschaft denn auch Nachzahlungen fordern für 2024 und 2025 ?

Die müsste ich dann ja an die KM nachzahlen korrekt ?

 

Gruß


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2025 14:53
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @kasaint

Soweit ich das richtig verstanden habe, prüft die Beistandschaft alle 2 Jahre,

Die UV-Kasse hat Auskunftsansprüche nach § 6 UVG, die Beistandschaft hat den zivilrechtlichen "Standard"-Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB. Beides ist unabhängig voneinander möglich.

Geschrieben von: @kasaint

müsste ich also theoretisch Anfang nächsten Jahres Post von denen bekommen korrekt ?

Ja, vermutlich wird die Beistandschaft dann gleich den Fall komplett übernehmen, denn du scheinst ja jetzt schon zu 100% des Mindestunterhalts leistungsfähig zu sein.

Geschrieben von: @kasaint

Was ist mit Nachzahlungen ? Kann die Beistandschaft denn auch Nachzahlungen fordern für 2024 und 2025 ?

Bei Nachweis von § 1605 BGB (genau deshalb hatte ich nach der Beistandschaft gefragt) kann Unterhalt rückwirkend bis zum Monat des Auskunftsbegehrens gefordert werden. Allerdings gab es dabei früher mal eine Einschränkung. Alles was zu spät verlangt wurde, also älter war als 12 Monate, unterlag der Verwirkung. Ich weiß nicht, ob das nach der geänderten BGH-Rechtsprechung immer noch so ist.

 


AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2025 15:30
(@kasaint)
Schon was gesagt Registriert

Geschrieben von: @tacheles

 

Bei Nachweis von § 1605 BGB (genau deshalb hatte ich nach der Beistandschaft gefragt) kann Unterhalt rückwirkend bis zum Monat des Auskunftsbegehrens gefordert werden. Allerdings gab es dabei früher mal eine Einschränkung. Alles was zu spät verlangt wurde, also älter war als 12 Monate, unterlag der Verwirkung. Ich weiß nicht, ob das nach der geänderten BGH-Rechtsprechung immer noch so ist.

 

 

Das heisst wenn im Januar die Forderung kommt mein Einkommen der letzten 12 Monate offen zu legen, ich dem nachkomme, und der Bescheid sagen wir mal im März erst bei mir ankommt, ich dann quasi als Nachzahlung nur die 3 Monate die Differenz habe korrekt ?

 


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2025 15:40
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @kasaint

Das heisst wenn im Januar die Forderung kommt mein Einkommen der letzten 12 Monate offen zu legen, ich dem nachkomme, und der Bescheid sagen wir mal im März erst bei mir ankommt, ich dann quasi als Nachzahlung nur die 3 Monate die Differenz habe korrekt ?

Aufgrund eines im Januar 2026 nachweislich eingehenden 1605-Auskunftsverlangens von KM, Beistandschaft oder auch RA musst du als Arbeitnehmer Auskunft erteilen über den Zeitraum 01-12/2025. Wenn dir erst im Dezember 2026 die neue Berechnung vorgelegt wird, musst du trotzdem rückwirkend ab Januar 2026 den erhöhten Unterhalt zahlen. Wenn die Berechnung denn stimmt, sonst zahlst den selbst korrekt ermittelten Betrag. Und Titulierung in Form von Urkunde (wird fast immer verlangt).


AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2025 16:09
(@kasaint)
Schon was gesagt Registriert

Geschrieben von: @tacheles

Wenn die Berechnung denn stimmt, sonst zahlst den selbst korrekt ermittelten Betrag. Und Titulierung in Form von Urkunde (wird fast immer verlangt).

 

Guter Punkt, wie ist das wenn ich jetzt vom JugA dann den zukünftigen Betrag den ich zu zahlen habe bekomme und dann im Laufe des Jahres im Monat durch diesen Abzug unter die Selbsterhaltungsgrenze fallen würde? Also nicht falsch verstehen, nicht jeden Monat, aber es könnte durch mein etwas schwankendes Gehalt durchaus passieren.

Kann ich dann den entsprechenden Unterhalt reduzieren trotz dieses Titels mit Urkunde ?

 

Gruß 

 


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2025 21:24