Hallo
heute ich mal wieder
ich habe heute Post vom JA bekommen ( es besteht Beistandschaft für das Kind)
das Jugendamt hat mir heute einen Ermittlungsbogen zur Berechnung des Kindesunterhalts zugeschickt ( der letzte war 2018)
ich soll den ausgefüllten Bogen mit Nachweisen bis zum 01,02,2021 zurückschicken
es steht unter anderem auch drin :
Zitat
" Vorerst werden Sie hiermit ab 01.01.2021 hinsichtlich des sich aus der Auskunft ergebenden Unterhaltsbetrages und Mehrbedarfs in Verzug gesetzt."
soll das heißen :
- ich habe im Monat Januar (17.01) schon 418,50€ bezahlt , das JA berechnet aber eine monatliche Zahlung von (Phantasiebetrag) 500€ - das ich den restlichen Betrag von ca.82€ für den Monat Januar nachbezahlen muß
danke schon mal für die Antwort
Jep, das heißt es
Hallo kaktusmike,
" Vorerst werden Sie hiermit ab 01.01.2021 hinsichtlich des sich aus der Auskunft ergebenden Unterhaltsbetrages und Mehrbedarfs in Verzug gesetzt."
soll das heißen :
- ich habe im Monat Januar (17.01) schon 418,50€ bezahlt , das JA berechnet aber eine monatliche Zahlung von (Phantasiebetrag) 500€ - das ich den restlichen Betrag von ca.82€ für den Monat Januar nachbezahlen muß
Wie Celine schon geschrieben hatte, erstens das; und zweitens heißt es, wenn du die Auskunft verzögerst und/oder der Amtschimmel sich so viel Zeit lässt, dass das Ergebnis der Neuberechnung z.B. erst im März verkündet wird, dann bist du den ggf. höheren Unterhalt trotzdem bereits ab Januar schuldig, und musst die Fehlbeträge ab Januar nachzahlen.
Die wichtigere Frage lautet aber: Hat sich bei dir seit der letzten Auskunft so viel geändert, dass du mit einer Hochstufung rechnen musst?
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
" Hat sich bei dir seit der letzten Auskunft so viel geändert, dass du mit einer Hochstufung rechnen musst? "
die genaue Berechnung mach ich noch - aber letztes Jahr gab es mehr Urlaubsgeld , mehr Weinachtsgeld ( je 200 € mehr) und eine sogenannte Corona-Prämie von 500 €)
außerdem gab es seit letztem Jahr jeden Monat einen Sachbezug auf eine Firmenkarte ( der leider auf dem Lohnzettel vermerkt ist) von 40 Euro
Schließ was ab zur Altersvorsorge (Betriebl. oder nicht) falls du die 4% vom Jahresbrutto noch nicht ausgeschöpft hast und noch Luft hast. Das kann meiner Meinung nach auch ein Fondssparplan sein. Wichtig: Mußt diesen Monat abschliessen und auch diesen Monat muß dieses Geld fließen.
Das kann dazu führen, dass du in der gegenwärtigen Stufe verbleibst. Versicherungen wie Zahnzusatz, BU, etc. kannst du auch ansetzen.
Altersvorsorge gibt es schon - wird auch mit reingerechnet
mir ging es nur darum - kann das JA noch nachträglich Geld verlangen ( siehe Zitat)
aber wie ich schon herausgelesen hab - Ja sie dürfen-
Hi @kaktusmike,
wie Du schon erfahren hast, sie dürf(t)en...
Aber die Gretchenfrage ist und bleibt:
Hast Du seit Deiner letzten Überprüfung soviel an unterhaltsrelevanten (unterhaltsbereinigten) Nettoverdienst MEHR, dass Du ein Einkommensgruppe höher eingestuft werden könntest? Der von Dir genannte Mehrverdienst ireicht hier noch nicht eindeutig als Indikator dazu...
Hier heißt es (selber) rechnen bzw. die Berechnung des JA genau überprüfen.
In beiden Fällen kann das Forum helfen.
Als Regelfall kann angenommen werden, dass das JA (aber auch ein gegn. RA) nicht zu Deinen Gunsten rechnen wird.
Die sind auch nicht daran interessiert oder gar verpflichtet abzugsfähige Positionen selbstständig anzuerkennen und in Ihre Berechnung einfließen zu lassen.
Also aufpasssen und (unbdingt) gegenrechnen.
Falls es zu einer Titulierung kommen sollte, frage also vorher(!) hier nach, ob die Berechnung des JA sauber (also richtig) ist.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
hier noch ein Nachtrag
nein - ich komme nicht in eine höhere Einkommensgruppe -ich bleibe in der 1.Gruppe bis 1900
ich habe eben alles nachgerechnet und mit Erstaunen festgestellt , ich möchte meinem Kind nicht mehr die schon gezahlten 418,50€ geben - sondern 461,73€ 🙁
ich kann nur den Selbstbehalt , 5% berufsbedingte Aufwendungen und Riester-Rente abziehen
mal die Berechnung des JA abwarten
Hallo kaktusmike,
ich steh' gerade auf dem Schlauch - wie kommst du in der Einkommensgruppe "bis 1900" auf 461,73 Euro?
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Und vor allem warum so krumme Werte? Es wird doch immer auf volle Euro gerechnet.
Außerdem wird das hälftige Kindergeld abgezogen.
Selbst wenn ich eine Stufe höher ginge, weil du nur 1 Kind hast, wäre der höchste Zahbetrag 445,50 für ein Kind Ü12 und U18
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
die von mir angegebenen Werte sind die rechnerischen Werte - ich weiß das gerundet wird
meine Rechnung sieht so aus -
-die letzten 12 Lohnzettel zusammenaddiert ( Zahlbetrag aufs Konto)
- die gesamte Summe durch 12 = bereinigtes Einkommen pro Monat , das sind bei mir 1802,21€ -also 1.Einkommensgruppe
von dieser Summe rechne ich 1160 € Selbstbehalt , 90,11€ (5% berufsbedingte Aufwendungen) und 90,37€ Riester ab
- bleiben 461,73€ übrig
ich müßte laut Düsseldorfer Tabelle 2021 - 528 € - bezahlen ( Sohn ist noch 15 wird bald 16)
hälftiges Kindergeld wird angerechnet - muß ich also mindestens 418,50€ bezahlen
aufgrund des bereinigten Einkommens müßte ich die 461,73€ zahlen
wie geschrieben - meine Rechnung
hab ich irgendwo einen Denk -oder Rechenfehler
Servus
Das halbe Kindergeld darfst du auch noch abziehen von den 528.- aber wenn du nur einen Unterhaltsberechtigten hast wirst du um eine Stufe hochgestuft und dann sind es 555.- abzüglich halbes Kinderrgeld
Heirate oder heirate nicht, egal du wirst es bereuen
Ich glaube die interpretierst du DDT falsch.
Der Zahlbetrag einer Stufe ist fix. Egal, ob das ber. Einkommen am unteren oder oberen Rand der Gehaltsstufe ist.
Also 418,50, wenn die Stufe 1 (bis 1900 €) richtig ist.
Falls du hochgestuft wirst, weil das Kind die einzige unterhaltsberechtigte Person ist wären 445,50 € fällig.
An dem Blick in diese Stufe siehst du auch deinen Denkfehler 😉
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
um es plastisch darzustellen:
- die gesamte Summe durch 12 = bereinigtes Einkommen pro Monat , das sind bei mir 1802,21€ -also 1.Einkommensgruppe
von dieser Summe rechne ich1160 € Selbstbehalt, 90,11€ (5% berufsbedingte Aufwendungen) und 90,37€ Riester ab
- bleiben461,73۟brig
bleiben 1.621,73 übrig.
Also Stufe 1, Zahlbetrag 418,50.
Dir verbleiben für Dich 1.203,23, der Selbstbehalt ist gewahrt.
Eine Hochstufung auf Stufe 2 (sofern angezeigt) ist mehr oder weniger nur theoretisch möglich, da der Bedarfskontrollbetrag von 1.400,- unterschritten würde und damit wieder eine Herabstufung auf Stufe 1 erfolgt.
Gruss von der Insel
Hallo zusammen,
Eine Hochstufung auf Stufe 2 (sofern angezeigt) ist mehr oder weniger nur theoretisch möglich, da der Bedarfskontrollbetrag von 1.400,- unterschritten würde und damit wieder eine Herabstufung auf Stufe 1 erfolgt.
Wenn ich mich recht erinnere: Nicht alle Oberlandesgerichte berücksichtigen den Bedarfskontrollbetrag - d.h. da ist ein Blick in die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLGs hilfreich um abzuschätzen, ob die Gefahr einer Hochstufung in die 2. Stufe droht oder nicht.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
danke
ich habe meinen Denkfehler entdeckt
die 1802,21€ sind das Durchschnittsnettoeinkommen und davon dann den Rest abziehen = bereinigtes Einkommen 🤔 minus Selbstbehalt ist die sogenannte Verteilermasse
für mich gelten die Leitlinien des OLG Dresden
danke bis hierhin - ich muß erst einmal warten was das JA mir schreibt
aber am Ende kommen doch wieder die 461,73€ raus javascript:void(0);
ich habe bisher immer gedacht - die 418,50 € sind der Mindestunterhalt ,der dem Kind zusteht - wenn der nicht gezahlt wird , gibt es Unterhaltsvorschuß vom Staat
ich soll den ausgefüllten Bogen mit Nachweisen bis zum 01,02,2021 zurückschicken
Ich würde gern mal wieder so einen Blankobogen sehen. Kannst den mal hochladen? z.B. hier: http://www.directupload.net/
Wenn du dir die Dresdner Leitlinien nochmals in Ruhe ansiehst, hast du noch irgendetwas in Sachen Bereinigung des Einkommens? Hast du Umgang mit dem Kind, evtl. ungewöhnliche Kosten in dem Zusammenhang?
Und ja: Ist dir vielleicht irgendetwas über die finanzielle Situation der Kindesmutter bekannt?
Hallo kaktusmike,
ich habe bisher immer gedacht - die 418,50 € sind der Mindestunterhalt ,der dem Kind zusteht - wenn der nicht gezahlt wird , gibt es Unterhaltsvorschuß vom Staat
Äh, nein, nicht ganz. Der Unterhaltsvorschuss für die Altersgruppe deines Kindes (d.h. 12 bis 17 Jahre) beträgt 309 Euro. Um die Sache an ein paar Beispielen zu erklären:
- Ist der Unterhaltspflichtige überhaupt nicht leistungsfähig und kann daher gar nichts zahlen, dann zahlt das Amt genau diese 309 Euro.
- Ist der Unterhaltspflichtige in der Art teilweise leistungsfähig, dass er 200 Euro zahlen kann, dann legt das Amt noch 109 Euro als Unterhaltsvorschuss oben drauf, sodass für das Kind wieder diese 309 Euro zur Verfügung stehen.
- Ist der Unterhaltspflichtige in der Art teilweise leistungsfähig, dass er 320 Euro zahlen kann, dann ist das zwar weniger als der sogenannte Mindestunterhalt, aber bereits mehr als der Unterhaltsvorschuss, d.h. das Amt zahlt in diesem Fall nichts mehr.
In all diesen Fällen würde ein erhöhtes Einkommen des Unterhaltspflichtigen dazu führen, dass er praktisch die gesamten Mehreinnahmen für höhere Unterhaltszahlungen einsetzen muss (und in den ersten beiden Fällen würde sich die Zahlung der Unterhaltsvorschusskasse entsprechend reduzieren).
Ab dem Moment, wo der Mindestunterhalt erreicht ist, sieht's ein bisschen anders aus: Mehrverdienst des Unterhaltspflichtigen wirkt sich i.d.R. erst wieder auf die Unterhaltshöhe aus, wenn eine Einkommensgrenze in der Düsseldorfer Tabelle überschritten wird. Wenn du so willst, dann kannst du den Begriff "Mindestunterhalt" gerne wie folgt verstehen: "Der Unterhaltsempfänger kriegt erst mal genug Geld; ab jetzt darf auch der Malocher, den den ganzen Zirkus bezahlt, ein paar armselige Kröten für sich selbst behalten, bevor dann mit den höheren Zeilen der Düsseldorfer Tabelle die nächsten Daumenschrauben ausgepackt werden."
Anderes Thema: OLG Dresden erwähnt den Bedarfskontrollbetrag in den Leitlinien leider überhaupt nicht (anders als z.B. OLG Brandenburg). Daher bleibt die Gefahr bestehen, dass du in die zweite Zeile der Düsseldorfer Tabelle hochgestuft wirst, weil du "nur" einen Unterhaltsberechtigten zu versorgen hast, und du dich bei "deinem" OLG eben nicht auf den Bedarfskontrollbedarf berufen kannst.
Auch das wären allerdings keine 461,73 Euro, sondern die zuvor bereits erwähnten 445,50 Euro.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
um es plastisch darzustellen:bleiben 1.621,73 übrig.
Also Stufe 1, Zahlbetrag 418,50.Dir verbleiben für Dich 1.203,23, der Selbstbehalt ist gewahrt.
Auch das wären allerdings keine 461,73 Euro, sondern die zuvor bereits erwähnten 445,50 Euro.
1.621,73 ./. 445,50 = 1.176,23 , also minimal über dem SB = 1.160,00
Das OLG Dresden kennt zwar keinen Bedarfskontrollbetrag, hat aber trotzdem das Ergebnis nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu überprüfen.
Ich glaube deshalb, dass es bei 418,50 bleiben wird. Einfach erstmal abwarten, was der Beistand meint.