Erläuterung Nr. 22 ...
 
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Erläuterung Nr. 22 der neuen DüTab

 
(@traeumerin)
Schon was gesagt Registriert

hallo, habe die Erläuterungen zur neuen DT gelesen und bin dabei auf die nr. 22 gestoßen. Soweit ich das weiss, ist die neu und daher hab ich die Frage ob irgendjemand etwas damit anfangen kann bzw. erklären kann, was das für den Unterhalt bedeutet bzw. für die Grenzen des Selbstbehalts der neuen Familie.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.07.2005 02:49
(@nordlichtsh)
Schon was gesagt Registriert

würde mich auch interessieren wie man mit folgender formulierung umgehen kann / soll

22.
Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
Der Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bestimmt sich
nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB und beträgt

in der Regel die Hälfte der anrechenbaren Einkünfte beider Ehegatten; er beträgt mindestens
22.1
bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und ihnen nach § 1603 Abs. 2 S.2
BGB gleichgestellter volljähriger Kinder gemäß B. VI der Düsseldorfer Tabelle
560 €, bei Erwerbstätigkeit 650 €.
22.2
bei Unterhaltsansprüchen sonstiger volljähriger Kinder gemäß B. VII der Düsseldorfer
Tabelle 800 € und
bei Unterhaltsansprüchen nach § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB 680 €, bei Erwerbstätigkeit
725 €.
22.3
bei Unterhaltsansprüchen von Eltern des anderen Ehegatten gemäß D. 1 der
Düsseldorfer Tabelle 1.050 €.

wenn man geschieden ist, exfrau betreut 2 kinder (9 und 11), neue frau hat ein baby und keinen verdienst.....

sollte der 2t familie wirklich mal mehr bleiben oder wie seht ihr das?

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2005 16:28
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

die jetzige Ehefrau ist den leiblichen Kindern und der geschiedenen Ehefrau nachrangig. Frage damit beantwortet?

Gruss
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2005 16:33