Hallo, kann mir jemand sagen, ob mein Selbstbehalt gegebenenfalls erhöht werden kann, da ich doch zwei Kinder habe, die bei mir leben und ich dadurch ja eine größere Wohnung benötige ?
Hi dwh,
eine Erhöhung der Selbstbehaltssätze ist reine Theorie. Wenn Du zwei weitere Kinder hast, werden die beim KU über Herabstufungen wegen mehr als zwei Unterhaltspflichten bzw. über den Bedarfskontrollbetrag berücksichtigt.
Bezüglich EU finden die Kinder ebenfalls Berücksichtigung, da der fiktive KU für diese Kinder bei der Bereinigung des Einkommens abgezogen wird.
Wenn das nicht ausreicht, kommst Du mit ergänzendem Hartz IV weiter als mit Konstruktionen, die den Mindestunterhalt angreifen sollen.
Gruss von der Insel
Es wäre überhaupt mal interessant zu wissen, wie in meinem Fall eine Unterhaltsberechnung aussehen würde. Da ich ja zwei Kinder bei mir leben habe für die ich keinen Unterhalt bekomme, müsste mir doch eigentlich der Barunterhalt , den ich ja nebenbei auch noch leiste auch noch angerechnet werden.
Wie kann der " Betreuungsunterhalt " den ja der Elternteil leistet, bei dem das Kind wohnt, in Geld ausgerechnet werden ? Gibt es da irgendwelche Erfahrungen ?
21.5.2 Wird konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung der in den
einzelnen Selbstbehalten enthaltenen angeführten Wohnkosten dargelegt, erhöht sich der Selbstbehalt.
Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen.
Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von
20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf
Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.3).
Kann mir das jemand erklären ? Bitte.
21.5.2 Wird konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung der in den
einzelnen Selbstbehalten enthaltenen angeführten Wohnkosten dargelegt, erhöht sich der Selbstbehalt.
Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen.
Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von
20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf
Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.3).Kann mir das jemand erklären ? Bitte.
Wo kommt denn das her? Der Ziffer oben links nach ist es aus den Leitlinien irgendeines Oberlandesgerichtes.
OK, einfache Rechnung: sagen wir mal, Kaltmiete für eine Wohnung 500 Euro. Ob die verbrauchsabhängigen
Anteile wie Heizkosten und Wasserverbrauch in der o. a. Ziffer enthalten sein dürfen, weiß ich nicht.
Also, es wird unterstellt, deine bei dir lebenden Kinder bekämen Barunterhalt, sagen wir mal als Beispiel, 334 Euro pro Nase.
20 % davon werden auf die Wohnkosten angerechnet. Das sind 133,60. Bleiben 366,40 an Wohnkosten für dich und deine
potentielle Partnerin/Ehefrau. Das ganze also noch durch zwo, macht 183,20. Das wäre der Betrag, der für die Wohnkosten
anzusetzen wäre. Da dieser Betrag zzgl. anteiliger Nebenkosten und Heizung wohl immer noch locker unter den zugebilligten 360 Euro
Wohnkosten (Warmmiete) im Selbstbehalt liegt, dürfte sich eine Erhöhung des SB hier wohl kaum ergeben.
Wenn du Wohngeld beziehst, senkt sich dein Wohnkostenanteil weiter. Wäre die Miete also teurer als die fiktiven 500 Euro und
du bist Wohngeldbezieher, dann landest du unterm Strich wahrscheinlich auch wieder unter der 360 Euro Marke.
Außerdem ist Wohngeld Einkommen und damit für die Unterhaltsberechnung relevant, Wohngeld kann in Unterhaltssachen echt teuer werden.
Die deutschen Familiengerichtstage nennen den Selbstbehalt "Arbeitshilfe". Meines Erachtens hat er also genau so viel Rechtskraft,
wie die Düsseldorfer Tabelle, nämlich keine. Spielraum nach oben oder unten ist wohl immer eine Einzelfallentscheidung und Ermessensache
des Richters.
Mein eigener Rechtsanwalt traut sich ja nicht einmal an eine Mangelfallberechnung heran.
>Es wäre überhaupt mal interessant zu wissen, wie in meinem Fall eine Unterhaltsberechnung aussehen würde. Da ich ja zwei Kinder bei mir leben habe für die ich keinen Unterhalt bekomme, müsste mir doch >eigentlich der Barunterhalt , den ich ja nebenbei auch noch leiste auch noch angerechnet werden.
Wogegen soll der Barunterhalt angerechnet werden? Kindesunterhalt ist für den Barunterhaltspflichtigen immer zu zahlen, da gibt es nichts mit Kindern im eigenen Haushalt zu verrechnen.
Warum bekommst du für die beiden Kinder in deinem Haushalt keinen Unterhalt?
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Eigentlich ist es ganz einfach:
Du behältst von deinem Einkommen 950,-€ und teilst den darüber liegenden Rest zwischen all deinen Kindern auf.
Egal ob sie bei dir oder bei ihr leben.
Wenn sie bei ihr leben, zahlst du ihnen ihren Anteil in Bar an die Mutter aus, den Anteil der Anderen behältst du einfach ein. Damit erhöht sich Quasi dein SB um diesen Betrag.
Wenn dann in ihrer oder in deiner Bedarfsgemeinschaft das Geld nicht mehr für alle reicht, kann man aufstockendes H4 beantragen.
Komplizierter wird es natürlich, wenn schon bestimmte, von diesem Prinzip abweichende Unterhaltstitel existieren.
Diese müssten dann erst mühsam weg geklagt werden.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi,
Vorrangig zur Mangelfallberechnung wäre allerdings noch zu prüfen, ob Wohngeldbezug in Frage kommt!
@debugged: wir haben hier den Sonderfall, dass dwh für ein Kind keinen Barunterhalt erhält. Er leistet Bar- und Betreuungsunterhalt, da die KM nicht leistungsfähig ist, § 1603 II 3 BGB.
Da ich ja zwei Kinder bei mir leben habe für die ich keinen Unterhalt bekomme, müsste mir doch eigentlich der Barunterhalt , den ich ja nebenbei auch noch leiste auch noch angerechnet werden.
Wird er auch - aber nur bei den nachrangigen Unterhaltsberechtigten (Ehegattenunterhalt). Gleiches gilt für einen Betreuungsbonus, sofern Bar- und Betreuungsunterhalt gleichzeitig geleistet werden und dieser im Einzelfall angesetzt werden sollte.
Soweit ich das verstanden habe, geht es bei Dir aber nur um KU, so dass all diese Sachen aussen vor bleiben.
Gruss von der Insel
Hi,
@debugged: wir haben hier den Sonderfall, dass dwh für ein Kind keinen Barunterhalt erhält. Er leistet Bar- und Betreuungsunterhalt, da die KM nicht leistungsfähig ist, § 1603 II 3 BGB.
Achso. Es geht um die Ermittlung des Einkommens abzüglich der Unterhaltslasten im eigenen Haushalt, nicht um die Verrechnung vom Unterhaltsbeträgen untereinander. :redhead:
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Es kommt aus den Leitlinien des OLG Nürnberg.
Wenn ich also Unterhalt bekommen würde, dann würden davon ca. 133 Euro als Wohnkosten angerechnet werden. Und warum werden mir die dann nicht angerechnet, wenn ich keinen Unterhalt bekomme, dann muss es ja schliesslich ich bezahlen ?
Ach, eigentlich ist es ja egal. Das deutsche Familienrecht ist einfach so. Meine Ex bekommt von der ARGE eine Wohnung für 4 Personen bezahlt, obwohl nur zwei drin wohnen, und ich weiss bald nicht mehr wie ich die Miete für mich und meine Familie noch aufbringen soll, wie ich es ermöglich soll, dass meine Tochter den Beruf erlernen kann den sie will ( es gibt keine Schule hier bei uns, sie muss in eine andere Stadt ziehen, was natürlich auch wieder Extrakosten macht ), und wie ich es schaffe meinen Sohn alle 14 Tage zu holen, da ich ja die Fahrtkosten nicht erstetzt bekomme.
Und das obwohl ich 260 Stunden im Monat arbeite . Und Exilein darf seit 4 Jahren vom Steuerzahler leben und wird nicht mal aufgefordert sich eine Arbeit zu suchen.
Irgendwas stimmt in unserem System nicht mehr. :esreicht:
Hi dwh,
das passt schon - die Kinder, für die Du keinen Unterhalt bekommst, werden bei Deiner eigenen Leistungsfähigkeit ja mit berücksichtigt. Du zahlst für Deine "externen" Kinder weniger, weil die "internen" auch mit von Dir unterhalten werden müssen. Du musst die ja nicht aus Deinem Selbstbehalt durchfüttern. Beppos plakative Rechnung macht das gut deutlich.
Konzentriere Dich auf Beppos Rat. Du tust Dich damit leichter und das Ergebnis ist finanziell das selbe (wenn nicht sogar besser). Der erhöhte Selbstbehalt geht beim Elternunterhalt gern mal durch, beim KU wirst Du Dir höchstwahrscheinlich die Zähne ausbeissen. Alleine schon der Nachweis, dass die erhöhte Miete unvermeidbar ist, wird schwierig.
Gruss von der Insel an die fränkischen Nachbarn