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einstweilige Anordnung

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(@mrtrustme)
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Jetzt habe ich es begriffen, also wird die Lohnabtretung den TU nicht wirklich beeinflussen 🙁
Danke für eure Infos. Dann werde ich mich also mal auf 890,- EUR im Monat einstellen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.12.2005 12:29
(@mig72)
Schon was gesagt Registriert

So, ich hab jetzt mal etwas im Netz gestöbert.
Den § mit dem Pfändungsausschluß hab ich leider nicht gefunden (werd da wohl mal meinen Anwalt fragen müssen), dafür aber einige Interresante Dinge:

2) Bevorrechtigte (Unterhalts-)Gläubiger

Wenn ein Arbeitnehmer Unterhalt an Familienangehörige zu zahlen hat, sieht § 850d ZPO eine besondere geringere ­pfändungsfreie Grenze vor. Die Forderungen der vom Unter­halt des Arbeitnehmers abhängigen Angehörigen sind gegenüber "normalen" Gläubigern deshalb bevorrechtigt, weil sie sonst auf die Leistungen der Sozialhilfe verwiesen werden müssten. Der pfändungsfrei bleibende Betrag wird zur Sicherstellung eines Unterhaltsanspruchs ermäßigt, da vom Zahlungspflichtigen weitergehende Anstrengungen zu Gunsten seiner Gläubiger (d.h. seiner Angehörigen) erwar­tet werden, d.h. er muss sich mit weniger "freiem" Geld zufrieden geben. Nach § 850d ZPO muss dem Arbeitnehmer von seinem Verdienst (nur) soviel verbleiben, als er für sei­nen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufen­den (= anderen) Unterhaltspflichten bedarf, dabei darf der Freibetrag aber niemals den Betrag übersteigen, der ihm nach § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern verbleiben sollte - nicht einmal dann, wenn der Schuldner im Einzelfall Anspruch auf höhere Sozialhilfeleistungen hät­te (OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 758),

Das Vorrecht des § 850d ZPO erstreckt sich nicht nur auf laufende Unterhaltsleistungen, sondern auch auf Rückstän­de, soweit diese nicht länger als ein Jahr vor dein Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig geworden sind. Ältere Rückstände sind nur bevorrechtigt, wenn nach Lage der Verhältnisse anzunehmen ist, dass sich der Schuldner der Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Diese Absicht wird bereits dann angenommen, wenn der Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit keinen Unterhalt leistet. Der Unterhaltsgläubiger muss das ihm zustehende Vorrecht beantragen-, dazu muss er in seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angeben, dass er wegen eines Unterhaltsanspruchs vollstreckt, meist wird sich dies aus dem von ihm einzureichenden Titel ergeben, wenn nicht, muss der Gläubiger die tatsächlichen Voraussetzun­gen seines Vorrechts darlegen und dem Vollstreckungsge­richt glaubhaft machen. Das Amtsgericht muss in dem von ihm zu erlassenden Beschluss auch hier den genauen Betrag angeben, der dem Arbeitnehmer auf jeden Fall verbleiben muss. In den Beschluss muss deshalb ausdrücklich aufge­nommen werden:

"Dem Schuldner müssen x DM im Monat verbleiben".

Damit das Amtsgericht den "richtigen" Betrag festsetzen kann, muss der vollstreckende Gläubiger darlegen, nach wel­chen Gesichtspunkten der dein Schuldner zu belassende "notwendige Unterhalt" zu bemessen ist. Dazu sind Anga­ben zur Art der Tätigkeit des Schuldners, über die Zahl der vorrangig und gleichrangig berechtigten Unterhaltsgläubiger, sowie zu besonderen Umständen zu machen, die Einfluss auf die Höhe des Freibetrags haben können. Eine Anhörung des Schuldners scheidet wegen § 834 ZPO aus; es sei denn, der Gläubiger beantragt sie. Zutreffend vertritt das KG (FamRZ 1994, 1047) die Ansicht, dass dem Schuldner wenigstens der Betrag belassen werden muss, den er nach dem BSLIG als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielte. Darüber hinaus sollte ihm zum Erhalt der Arbeitsfreude ein bescheidenes Taschengeld verbleiben; denn es nutzt weder den Angehör­gen noch der Allgemeinheit, wenn der Arbeitnehmer so "kurz" gehalten wird, dass er seine Arbeitsstelle aufgibt und sich mit den Leistungen der Arbeitsverwaltung oder der Sozialhilfe begnügt.

Dazu sind die jeweiligen gültigen Sozialhilfesätze zu Rate zu ziehen. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich und werden in der Regel im Juli/August angepasst.

Wenn der Schuldner seine Lohn- oder Gehaltsansprüche an unterhaltsberechtigte Angehörige abtritt, erfasst diese Abtretung auch den über" 850c ZPO hinausgehenden, gegenüber "normalen- Gläubigern unpfändbaren Teil des Verdienstes (Hoffmann, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, 1998, S. 42).

2) bevorrechtigte (Unterhalts-) Gläubiger

Wenn dem Arbeitgeber von mehreren Gläubigern Pfän­dungs- und Überweisungsbeschlüsse zugehen, die aus­drücklich Unterhaltsansprüche betreffen, hat der Arbeitgeber zu beachten. dass 850d ZPO bei den Unterhaltsgläubi­gern eine besondere Rangfolge vorsieht, die von deren familienrechtlicher Stellung abhängt (§ 1609 BGB). Ent­sprechend der im bürgerlichen Recht geltenden Rechtslage müssen zunächst die Ansprüche eines vorrangigen Gläubi­gers befriedigt werden, auch wenn für den (die) nachrangi­gen nichts mehr übrig bleibt (BGH FamRZ 850d 11 ZPO kennt die folgenden drei Ränge:

Rang 1) die minderjährigen unverheirateten Kinder, den Ehegatten, einen früheren Ehegatten und die Mutter eines Kindes des Arbeitnehmers, die mit diesem nicht verheiratet ist

Rang 2) die übrigen Abkömmlinge, z. B. die minderjährigen verhei­rateten Kinder, die volljährigen Kinder, die Enkel, Urenkel usw., dabei gehen die Kinder innerhalb dieses Rangs den anderen vor.

Rang 3) die Verwandten aufsteigender Linie. z. B. die Eltern, Groß­eltern, dabei gehen die näheren Grade den entfernteren vor.

Wenn Unterhaltsgläubiger aus allen drei Rängen Pfändun­gen ausgebracht haben, die nicht alle aus dem Nettoeinkom­men des Arbeitnehmers befriedigt werden können, gehen zunächst die Gläubiger des "schlechteren" Ranges 3), dann die des Ranges 2) leer aus, Reicht der Verdienst des Arbeit­nehmers auch nicht zur Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger des Ranges 1), hat der Arbeitgeber gem. § 804 111 ZPO den Zeitvorrang der Pfändungen zu beachten, sofern nicht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine ande­re Regelung getroffen ist. Diese besondere Regelung dürfte regelmäßig getroffen sein: denn das Amtsgericht hat bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beachten, dass gem. 850d ZPO mehrere gleichnahe Berech­tigte den "gleichen" Rang haben. Auf Einzelheiten dazu wird unten näher eingegangen

Quelle: http://www.schuldnerberatung-euregio.com/arbeitge.htm

Werde mich nochmal meden, sobald ich was weiß.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.12.2005 22:13
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

welchen § mit dem PfÜB suchst Du denn?

Zur Rangfolge: Im Fall von MrTrustme konkurrieren die Unterhaltsberechtigten nicht, weil KM und Kind im ersten Rang stehen.

Gruss
sky

[Editiert am 29/12/2005 von sky]

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 29.12.2005 22:18
(@mrtrustme)
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Bei meinen bisherigen Recherchen bin ich leider auch zu dem Ergebnis von SKY gekommen:
Bei unterhaltsrechtlichen Pfändungen ist die Pfändungstabelle nicht relevant, der Spaß geht runter bis zum Selbstbehalt.

Man kann sicher durch eine Lohnabtretung noch einen den Betrag bis runter gemäß Pfändungsliste an andere abtreten... von da ab bis zum Selbstbehalt geht alles an die EX.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.12.2005 22:34
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Du wirst auch zu keinem anderen Ergebnis kommen, vertrau mir mal :-).

Jetzt warte mal ab, ob die KM überhaupt eine Pfändung einleitet, dann kannst Du Dich hier melden und wir überprüfen gemeinsam, ob die Beträge stimmen usw..

Mehr kann ich leider nicht für Dich tun.

Gruss
sky

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Geschrieben : 29.12.2005 22:40
(@mrtrustme)
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ja, das habe ich bisher auch schon gemerkt, dass die aussagen und statements von euch hier sehr fundiert sind. dank dir !

wie läuft es grundsätzlich?
pfänden muss man doch erst wenn der andere nicht zahlt. zahlen werde ich, allerdings nicht den betrag der vom gericht beschlossen wurde.

aber alleine um mir einen reinzuwürgen wird sie es tun, aber dann werde ich mich hier wieder melden.

euch noch ein schönes restjahr !
vielen dank für eure hilfe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.12.2005 22:44
 sky
(@sky)
Registriert

dank dir!

Kein Problem. Du kannst bei Bedarf telefonischen Kontakt aufnehmen, wenn es wirklich "brennt"! Von HH zu HH:-)

pfänden muss man doch erst wenn der andere nicht zahlt.

Stimmt.

zahlen werde ich, allerdings nicht den betrag der vom gericht beschlossen wurde.

Dann kann die Differenz gepfändet werden. Ist leider so.

Gruss
sky

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Geschrieben : 29.12.2005 22:51
 sky
(@sky)
Registriert

Etwas spät, aber ergänzend hier noch ein paar Infos zum Thema "Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber bzüglich einer Abtretung":

Den Anspruch auf das Arbeitsentgelt kann der Arbeitnehmer weder abtreten noch verpfänden, soweit das Arbeitsentgelt unpfändbar ist. Dies ist gesetzlich in § 400 und in § 1274 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt.

Die Abtretung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts ist nach dem Gesetz zulässig. Jedoch kann die Abtretung aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung, kirchlicher Arbeitsrechtsregelung oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein.

Unzulässig und unwirksam sind deshalb Vereinbarungen der Arbeitnehmer mit Handelsunternehmen, Ratenkreditbanken und anderen Kreditinstituten über Lohnabtretungen, wenn und soweit der Arbeitnehmer unpfändbare bzw. pfändbare Lohnbestandteile an den Kreditgläubiger abtritt. Der Arbeitgeber darf in solchen Fällen aufgrund einer Abtretung kein Geld an den Gläubiger abführen.

Gruss
sky

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AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2006 14:49
(@mrtrustme)
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dank dir sky 🙂
aber an unserer letzten feststellung ändert sich dadurch leider nichts: pfändung runter bis zum selbstbehalt. nettoeinkommen liegt unter der pfändungsgrenze, so dass evtl. lohnabtretungen nicht greifen.

ein gutes neues jahr, dir und allen anderen hier... auch ausserhalb von hamburg 😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.01.2006 17:25
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