Jetzt habe ich es begriffen, also wird die Lohnabtretung den TU nicht wirklich beeinflussen 🙁
Danke für eure Infos. Dann werde ich mich also mal auf 890,- EUR im Monat einstellen.
So, ich hab jetzt mal etwas im Netz gestöbert.
Den § mit dem Pfändungsausschluß hab ich leider nicht gefunden (werd da wohl mal meinen Anwalt fragen müssen), dafür aber einige Interresante Dinge:
2) Bevorrechtigte (Unterhalts-)Gläubiger
Wenn ein Arbeitnehmer Unterhalt an Familienangehörige zu zahlen hat, sieht § 850d ZPO eine besondere geringere pfändungsfreie Grenze vor. Die Forderungen der vom Unterhalt des Arbeitnehmers abhängigen Angehörigen sind gegenüber "normalen" Gläubigern deshalb bevorrechtigt, weil sie sonst auf die Leistungen der Sozialhilfe verwiesen werden müssten. Der pfändungsfrei bleibende Betrag wird zur Sicherstellung eines Unterhaltsanspruchs ermäßigt, da vom Zahlungspflichtigen weitergehende Anstrengungen zu Gunsten seiner Gläubiger (d.h. seiner Angehörigen) erwartet werden, d.h. er muss sich mit weniger "freiem" Geld zufrieden geben. Nach § 850d ZPO muss dem Arbeitnehmer von seinem Verdienst (nur) soviel verbleiben, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden (= anderen) Unterhaltspflichten bedarf, dabei darf der Freibetrag aber niemals den Betrag übersteigen, der ihm nach § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern verbleiben sollte - nicht einmal dann, wenn der Schuldner im Einzelfall Anspruch auf höhere Sozialhilfeleistungen hätte (OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 758),
Das Vorrecht des § 850d ZPO erstreckt sich nicht nur auf laufende Unterhaltsleistungen, sondern auch auf Rückstände, soweit diese nicht länger als ein Jahr vor dein Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig geworden sind. Ältere Rückstände sind nur bevorrechtigt, wenn nach Lage der Verhältnisse anzunehmen ist, dass sich der Schuldner der Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Diese Absicht wird bereits dann angenommen, wenn der Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit keinen Unterhalt leistet. Der Unterhaltsgläubiger muss das ihm zustehende Vorrecht beantragen-, dazu muss er in seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angeben, dass er wegen eines Unterhaltsanspruchs vollstreckt, meist wird sich dies aus dem von ihm einzureichenden Titel ergeben, wenn nicht, muss der Gläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen seines Vorrechts darlegen und dem Vollstreckungsgericht glaubhaft machen. Das Amtsgericht muss in dem von ihm zu erlassenden Beschluss auch hier den genauen Betrag angeben, der dem Arbeitnehmer auf jeden Fall verbleiben muss. In den Beschluss muss deshalb ausdrücklich aufgenommen werden:
"Dem Schuldner müssen x DM im Monat verbleiben".
Damit das Amtsgericht den "richtigen" Betrag festsetzen kann, muss der vollstreckende Gläubiger darlegen, nach welchen Gesichtspunkten der dein Schuldner zu belassende "notwendige Unterhalt" zu bemessen ist. Dazu sind Angaben zur Art der Tätigkeit des Schuldners, über die Zahl der vorrangig und gleichrangig berechtigten Unterhaltsgläubiger, sowie zu besonderen Umständen zu machen, die Einfluss auf die Höhe des Freibetrags haben können. Eine Anhörung des Schuldners scheidet wegen § 834 ZPO aus; es sei denn, der Gläubiger beantragt sie. Zutreffend vertritt das KG (FamRZ 1994, 1047) die Ansicht, dass dem Schuldner wenigstens der Betrag belassen werden muss, den er nach dem BSLIG als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielte. Darüber hinaus sollte ihm zum Erhalt der Arbeitsfreude ein bescheidenes Taschengeld verbleiben; denn es nutzt weder den Angehörgen noch der Allgemeinheit, wenn der Arbeitnehmer so "kurz" gehalten wird, dass er seine Arbeitsstelle aufgibt und sich mit den Leistungen der Arbeitsverwaltung oder der Sozialhilfe begnügt.
Dazu sind die jeweiligen gültigen Sozialhilfesätze zu Rate zu ziehen. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich und werden in der Regel im Juli/August angepasst.
Wenn der Schuldner seine Lohn- oder Gehaltsansprüche an unterhaltsberechtigte Angehörige abtritt, erfasst diese Abtretung auch den über" 850c ZPO hinausgehenden, gegenüber "normalen- Gläubigern unpfändbaren Teil des Verdienstes (Hoffmann, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, 1998, S. 42).
2) bevorrechtigte (Unterhalts-) Gläubiger
Wenn dem Arbeitgeber von mehreren Gläubigern Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugehen, die ausdrücklich Unterhaltsansprüche betreffen, hat der Arbeitgeber zu beachten. dass 850d ZPO bei den Unterhaltsgläubigern eine besondere Rangfolge vorsieht, die von deren familienrechtlicher Stellung abhängt (§ 1609 BGB). Entsprechend der im bürgerlichen Recht geltenden Rechtslage müssen zunächst die Ansprüche eines vorrangigen Gläubigers befriedigt werden, auch wenn für den (die) nachrangigen nichts mehr übrig bleibt (BGH FamRZ 850d 11 ZPO kennt die folgenden drei Ränge:
Rang 1) die minderjährigen unverheirateten Kinder, den Ehegatten, einen früheren Ehegatten und die Mutter eines Kindes des Arbeitnehmers, die mit diesem nicht verheiratet ist
Rang 2) die übrigen Abkömmlinge, z. B. die minderjährigen verheirateten Kinder, die volljährigen Kinder, die Enkel, Urenkel usw., dabei gehen die Kinder innerhalb dieses Rangs den anderen vor.
Rang 3) die Verwandten aufsteigender Linie. z. B. die Eltern, Großeltern, dabei gehen die näheren Grade den entfernteren vor.
Wenn Unterhaltsgläubiger aus allen drei Rängen Pfändungen ausgebracht haben, die nicht alle aus dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers befriedigt werden können, gehen zunächst die Gläubiger des "schlechteren" Ranges 3), dann die des Ranges 2) leer aus, Reicht der Verdienst des Arbeitnehmers auch nicht zur Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger des Ranges 1), hat der Arbeitgeber gem. § 804 111 ZPO den Zeitvorrang der Pfändungen zu beachten, sofern nicht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine andere Regelung getroffen ist. Diese besondere Regelung dürfte regelmäßig getroffen sein: denn das Amtsgericht hat bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beachten, dass gem. 850d ZPO mehrere gleichnahe Berechtigte den "gleichen" Rang haben. Auf Einzelheiten dazu wird unten näher eingegangen
Quelle: http://www.schuldnerberatung-euregio.com/arbeitge.htm
Werde mich nochmal meden, sobald ich was weiß.
Hi,
welchen § mit dem PfÜB suchst Du denn?
Zur Rangfolge: Im Fall von MrTrustme konkurrieren die Unterhaltsberechtigten nicht, weil KM und Kind im ersten Rang stehen.
Gruss
sky
[Editiert am 29/12/2005 von sky]
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
Bei meinen bisherigen Recherchen bin ich leider auch zu dem Ergebnis von SKY gekommen:
Bei unterhaltsrechtlichen Pfändungen ist die Pfändungstabelle nicht relevant, der Spaß geht runter bis zum Selbstbehalt.
Man kann sicher durch eine Lohnabtretung noch einen den Betrag bis runter gemäß Pfändungsliste an andere abtreten... von da ab bis zum Selbstbehalt geht alles an die EX.
Hi,
Du wirst auch zu keinem anderen Ergebnis kommen, vertrau mir mal :-).
Jetzt warte mal ab, ob die KM überhaupt eine Pfändung einleitet, dann kannst Du Dich hier melden und wir überprüfen gemeinsam, ob die Beträge stimmen usw..
Mehr kann ich leider nicht für Dich tun.
Gruss
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
ja, das habe ich bisher auch schon gemerkt, dass die aussagen und statements von euch hier sehr fundiert sind. dank dir !
wie läuft es grundsätzlich?
pfänden muss man doch erst wenn der andere nicht zahlt. zahlen werde ich, allerdings nicht den betrag der vom gericht beschlossen wurde.
aber alleine um mir einen reinzuwürgen wird sie es tun, aber dann werde ich mich hier wieder melden.
euch noch ein schönes restjahr !
vielen dank für eure hilfe
dank dir!
Kein Problem. Du kannst bei Bedarf telefonischen Kontakt aufnehmen, wenn es wirklich "brennt"! Von HH zu HH:-)
pfänden muss man doch erst wenn der andere nicht zahlt.
Stimmt.
zahlen werde ich, allerdings nicht den betrag der vom gericht beschlossen wurde.
Dann kann die Differenz gepfändet werden. Ist leider so.
Gruss
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
Etwas spät, aber ergänzend hier noch ein paar Infos zum Thema "Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber bzüglich einer Abtretung":
Den Anspruch auf das Arbeitsentgelt kann der Arbeitnehmer weder abtreten noch verpfänden, soweit das Arbeitsentgelt unpfändbar ist. Dies ist gesetzlich in § 400 und in § 1274 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt.
Die Abtretung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts ist nach dem Gesetz zulässig. Jedoch kann die Abtretung aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung, kirchlicher Arbeitsrechtsregelung oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein.
Unzulässig und unwirksam sind deshalb Vereinbarungen der Arbeitnehmer mit Handelsunternehmen, Ratenkreditbanken und anderen Kreditinstituten über Lohnabtretungen, wenn und soweit der Arbeitnehmer unpfändbare bzw. pfändbare Lohnbestandteile an den Kreditgläubiger abtritt. Der Arbeitgeber darf in solchen Fällen aufgrund einer Abtretung kein Geld an den Gläubiger abführen.
Gruss
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
dank dir sky 🙂
aber an unserer letzten feststellung ändert sich dadurch leider nichts: pfändung runter bis zum selbstbehalt. nettoeinkommen liegt unter der pfändungsgrenze, so dass evtl. lohnabtretungen nicht greifen.
ein gutes neues jahr, dir und allen anderen hier... auch ausserhalb von hamburg 😉