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Einkommensberechnung KU als Selbständiger

 
(@applefan)
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Moin Moin zusammen,

mittlerweile ist es tatsächlich schon wieder mehr als drei Jahre her, als ich in diesem Forum mein Leid der Trennung und aller verbundenen Unannehmlichkeiten klagte. Seitdem habe ich hier öfter mal vorbei geschaut, mich aber hauptsächlich auf meinen Beruf konzentriert. Was ist seitdem passiert? Nun, meine Ex und ich pflegen bisher ein relativ entspanntes Verhältnis ohne großartige Auffälligkeiten. Allerdings ist mir des öfteren aufgefallen, daß das Thema "Geld" bei ihr wohl recht weit oben auf der Prioritätenliste steht, so auch derzeit in Sachen Kindesunterhalt.
Letzteren zahle ich seit der Trennung nach Stufe II der D'dorfer Tabelle.

Meine Ex hat im September 2012 erstmals eine Einkommensanfrage gestellt. Ich hatte mich nach der Trennung im September 2010 zunächst für ein Jahr anstellen lassen und bin seit Oktober 2011 selbständig tätig. Bei der ersten Anfrage im September 2012 lagen die Zahlen für das laufende Jahr noch nicht vor, weshalb sich das Ganze bis heute hinzieht. Derzeit wird die für 2012 vorliegende Steuererklärung vom Finanzamt bearbeitet. Im Jahr 2012 habe ich noch keine ESt.-Vorauszahlungen geleistet, weil noch keine Berechnungsgrundlage vorhanden war. Lt. Steuerberater habe ich aber für den Bescheid mit einer Nachzahlung von 4.000 Euro + 800 Euro Gewerbesteuer zu rechnen - dies geht auch eindeutig aus der Steuererklärung für 2012 hervor.

Die gegnerische Anwältin will nun die für das Jahr angefallenen Steuern nicht berücksichtigen, weil ich aus 2010 eine Steuererstattung (in Höhe von 210 Euro) hatte: "Für 2010 wurden Steuern erstattet, und zwar gemäß Steuerbescheid. Der nächste Bescheid für 2012 erging 2013. Für 2012 berücksichtigen wir daher weder eine Steuererstattung noch eine Nachzahlung" und will offenbar das Ist-Prinzip zementieren. So rechnet sie sich in ihrem Brief das Leben schön und mein Einkommen hoch auf bis zu zwei Stufen höher in der Tabelle und fordert natürlich auch schön alles rückwirkend zum September 2012 sowie Titelabänderung - das Ganze dann alles noch in einem ziemlich rotzigen Tonfall.

Hier bin ich ja mal gespannt auf meinen nächsten Termin beim Anwalt und kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß die damit durchkommen. Hat hier ggf. jemand Erfahrung mit Fällen, wo das Für-Prinzip erfolgreich angewendet wurde? Ein paar Urteile habe ich schon gegoogelt, so schlecht sieht's gar nicht aus. Ich frage mich außerdem, ob es sein kann, daß sie nur die Monate berücksichtigt, in denen ich als Selbständiger Geld verdient habe - die 12 Monate davor läßt sie einfach unter den Tisch fallen, vermutlich weil ich da angestellt war. Aber bei Selbständigen heißt es immer, es würden die letzten 3 Jahre berücksichtigt und daraus der Schnitt gezogen. Für mich sieht das alles nach ziemlicher Rosinenpickerei aus...

Meine Güte, so was Überflüssiges, kostet auf allen Seiten nur Zeit und Geld. Armutszeugnis, wenn man sich nicht persönlich einigen kann... :-/

Viele Grüße aus dem hohen Norden und schönes Wochenende!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2014 01:07
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Apfelfreund.

Deine Ex hat insofern Recht, dass im Familien"recht" tatsächlich das Zuflusspinzip gilt, also das, was du das Ist-Prinzip nennst.

Das "Für-Prinzip" gibt es im Unterhaltsrecht nicht.

Andererseits gibt es auch keine Möglichkeit, rückwirkend Unterhalt zu fordern.
Maximal zurück geht es zum Anfang des Monats, indem eine berechtigte Forderung angemeldet wurde.
Man sagt dazu Inverzugsetzung.

Ist denn schon irgendwas tituliert?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.02.2014 01:32
(@applefan)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo,

ja, es gibt Titel in Höhe von 105% von Februar 2012, das sind solche  Vordrucke vom Jugendamt. Diese Anwältin will nun alles rückwirkend haben von September 2011 bis Dezember 2011 in Stufe IV und von 1/2012 bis 2/2014 in Stufe III der D'dorfer Tabelle und Abänderung des Titels auf nächste Stufe...

Viele Grüße!

P.S.: Das Für-Prinzip gibt es im Unterhaltsrecht schon, aber eben bisher nur in Ausnahmefällen...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2014 01:40