Einkommen Kind
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Einkommen Kind

 
(@fuzzy)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Leute,

Zur Vorgeschichte.

Meine Tochter begann im September 2005 eine Ausbildung. 🙂
Als mir dass bekannt wurde, forderte ich vom JA im November 2005 die dementsprechenden Gehaltsbelege an.
Nun kamen Gehaltsbelege ( wie immer verspätet 😛 , dafür incl. Dezember 2005 😉 ) im Januar 2006 an.
Das komische dabei: Eine KORREKTURABRECHNUNG für August 2005 ??????
Ich vermute nun, dass meine Tochter bereits vorher ein geregeltes Einkommen hatte.
Daraufhin angeschrieben teilte mir dass JA mit, dass selbst wenn meine Tochter vor Ausbildungsbeginn ein Einkommen gehabt hätte, sei dies Unterhaltsrechtlich irrelevant und würde in der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung keine Berücksichtigung finden.

Persönliche Deutung:
Also, auch wenn meine Tochter 10000,00 Euro verdient hätte, :knockout: EGAL ! ??????

Ist das so richtig ? :heu:

Ich hatte mal irgend etwas von einem " Taschengeldparagraphen" gelesen.
Bin mir aber nicht mehr sicher. :exclam:

Für Rückinfos Danke ich im Voraus

Gruss

Fuzzy

Ich habs bald geschafft !

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.04.2006 20:30
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Fuzzy,

klasse, dass deine Tochter eine Ausbildungsstelle gefunden hat!

Zwei Fragen:
1. Wie alt ist deine Tochter? Genauer: Wann ist sie ggf. 18 geworden?
2. Lebt sie bei der KM oder im eigenen Hausstand?

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2006 20:48
(@fuzzy)
Schon was gesagt Registriert

Mahlzeit DeepThought,

Tochter wird im Juli 17 :exclam:
Lebt bei KM 😡

Gruss

Fuzzy

Ich habs bald geschafft !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2006 15:39
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Fuzzy,

der Taschengeldparagraph ist der Paragraph 110 des BGB, der besagt nur, dass Deine Tochter in Höhe ihres Taschengeldes Geschäfte tätigen darf, was ihr sonst als Minderjährige verwehrt wird.

Ich denke, dass Du erst ab Beginn der Ausbildung dieses Gehalt auf ihren Unterhalt anrechnen darfst. Vielleicht hat sie vorher in den Ferien mal was dazu verdient.

Ehrlich gesagt weiß ich nicht, ob eine KU-Pflicht bestehen bleibt, wenn ein "Kind unter 18" irgendwo ungelernt Vollzeit arbeitet. Würde mich auch mal interessieren.

LG Lausebackesmama

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2006 16:19
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

dem Unterhaltsbedarf des Kindes wird eigenes Einkommen gegengerechnet. Im Falle einer Ausbildung ist dieses Einkommen um ausbildungsbedingte Kosten zu bereinigen. Siehe hierzu die unterhaltsrechtlichen Leitlinien.

Bzgl. einer Mitteilungspflicht des Kindes siehe >dieses< Urteil.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2006 20:13
(@tortour)
Nicht wegzudenken Registriert

hallo,

Deep,

ich habe gerade gestern einen beschluß gefunden vom OLG Karlsruhe, welches dem Unterhaltsverpflichteten schadensersatz bei verschweigen von einkünften zuspricht.

hier das AZ, vielleicht siehst du dir das mal an, ob es vielleicht dort auf irgendeine "kleinigkeit" mehr ankommt, die ich nicht sehe...

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22. 4. 2003 - 16 WF 190/02

gruß
tortour

Was ich weiß, ist ein Tropfen - was ich nicht weiß, ein Ozean

AntwortZitat
Geschrieben : 17.04.2006 20:29
(@fuzzy)
Schon was gesagt Registriert

Hallo DeepTought,

das Urteil spiegelt mal wieder unsere "Recht?" Sprechung wieder.
Verscheigt dir die Unterhaltsberechigte Person zusätzliches Einkommen - Pech gehabt!
Verschweigst Du als unterhaltspflichtiger Elternteil zusätzliches Einkommen - ebenfalls Pecht gehabt.

Wenn ich das Urteil aber richtig verstehe, trifft dies nicht zu, wenn ich gem. § 1605 Abs. 1 BGB Auskunft über das Einkommen verlange, oder?
Dann muss Sie sämtliche Einkommen mir mitteilen, oder?
Verschweigt Sie dann etwas - Möglichkeit der Rückforderung des zuviel geleisteten Unterhaltes sowie evtl. Schadensersatzforderung möglich, oder?

Gruss

Fuzzy

Ich habs bald geschafft !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2006 13:42
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

beide Urteile zeigen durch ihre Gegensätzlichkeit den Irrsinn des deutschen Rechts(un)wesens.

Wenn du Auskunft verlangst, hat sie alles nachzuweisen. Die Möglichkeit der Rückforderung ist nur bedingt gegeben, da die Gegenseite sich ihrer ungerechtfertigten Bereicherung sicherlich mit der sog. Entreicherung entziehen wird und die Verechnung mit künftigem Unterhalt nicht statthaft ist.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2006 13:58
(@fuzzy)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Deep,

mit anderen Worten: Pech gehabt!
ODER
Die Verletzung des § 1605 BGB bleibt bei unterhaltsberechtigten Personen ohne Folgen?
Steht doch aber im widerspruch zum GG. Da heisst es doch, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, oder?
Na ja, die Einen sind warscheinlich gleich und die Anderen sind gleicher! :knockout:

Ob das noch etwas mit Rechtsprechung zu tun hat ?

Für was haben wir denn die Gestze, wenn sich nur die Unterhaltspflichtigen daran halten müssen?

Vielleicht sollte auch der § 1605 Abs. 1 BGB wie folgt abgeändert werden:

Verwandte in gerader Linie sind einander Verpflichtet, auf Verlangen über Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Festlegung eines Unterhaltsanspruches (...) erforderlich ist.
(...) " oder einer Unterhaltsverpflichtung" kann man dann ja getrost streichen!

Manchmal Denke ich: "Man(n) muss nicht alles verstehen. Es reicht, wenn man(n) es akzeptiert."

Gruss
Fuzzy

Ich habs bald geschafft !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2006 14:39
(@sfunke)
Schon was gesagt Registriert

Ich glaub enicht, dass das Einkommen deiner Tochter in die Unterhaltsberechnung eingeht. Wenn Sie einer Berufssausbilkdung poder Schulbildung nachgeht, handelt es sich um überobligatorisches Einkommen. Das wird natürlich bei Unterhaltsberechtigten nicht berechnet.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2006 16:56




(@fuzzy)
Schon was gesagt Registriert

Hallo sfunke,

ich denke schon, dass das Einkomen meiner Tochter auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet wird.

War bei meinem Sohn auch so.

Mein Sohn begann das 1. Ausbildungsjahr und sein Einkommen wurde gem. Rechtsverordnung angerechnet so dass ich noch einen Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 59,00 € hatte.
Dies wurde auf Grund seines durch die Ausbildung erlangte Einkommen begründet.

Aber was ist überobligatorisches (sehr schwerses Wort) Einkommen?

Hab ich no nie davon gehört.
Gruss
Fuzzy

Ich habs bald geschafft !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2006 18:14