so ab und an google ich noch immer
... und fand dieses hier (witzigerweise erneut aus meinem OLG-bezirk):
http://www.haus.de/PH2H/PH2HV/ph2hv.htm?page=urteile/index.html&id=11452&suchworte=
die hörner, die ich aufgesetzt bekam, tun noch immer weh ...
die drohung der ex jedoch, mich auf EU zu verklagen, läßt mich erst recht nach lektüre dieses urteils kalt ...
und nicht zu vergessen: eure aufbauenden worte :schilddanke:
lg
wolf
[Editiert am 29/5/2006 von lonesomewolf]
wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun
(j.b.molière)
Moin,
ohne deine Eeuphorie bremsen zu wollen...
Es geht um ein im Jahre 1996 anhängig gewordenes Verfahren, welches per 03.06.1997 entschieden wurde. Zu der Zeit gab's kein Hartz IV und der Staat jaulte nicht waidwund auf, wenn eine Ex ihm zur Last fiel.
Aus dem Tenor geht nicht hervor, ob die Seitenspringerin Kinder betreut. Gerade dieser Punkt bringt einen enormen Vorteil bei der Akzeptanz einer einseitig frei gestalteten Ehe.
Dazu passt das abolute Horrorurteil des OLG Celle vom 10.10.2005, 12 UF 92/05:
...käme es hier nicht zu einer Versagung des Unterhaltsanspruchs. Die Antragstellerin betreut den am xx.xx.2001 geborenen Sohn J. Würde der mit monatlich 712 € ausgeurteilte Unterhaltsanspruch herabgesetzt oder zum Fortfall kommen, so wäre die Betreuung des Kindes durch die Mutter nicht mehr gewährleistet und somit die Kindesbelange nicht mehr gewahrt.
Merke: Dem Kind geht es gut, wenn Mama Unterhalt kassiert.
Deepthought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo DeepThought,
ich denke deine warnenden Worte sind angekommen. Dennoch sollte es ein Hoffnungsschimmer für alle "Reitlehrer-Geschädigten" sein, wenn es denn keine gemeinsamen Kinder gibt bzw. die Kinder beim betrogenen Elternteil leben, so wie das bei @lonesomewolf der Fall ist.
Gruß
Martin
Hallo Wolf,
jeep, sehe das genauso positiv - zumindest in meinem Fall. Das genannte Urteil ist zwar schon alt und das intime Verhältnis wohl kaum nachweisbar, was mich aber aufatmen lässt ist dieser Textauszug:
>>Ein solches schwerwiegendes Fehlverhalten ist anzunehmen, wenn sich der Unterhaltsberechtigte gegen den Willen seines Partners von diesem abwendet und mit einem neuen Partner in ehel. Gemeinschaft zusammenlebt.<<
Habe das so gedeutet, dass das Zusammenziehen vor der einvernehmlichen Trennung, sprich Zeitpunkt der Scheidungsklage, stattgefunden hat. Ist doch richtig, oder? Damit hätte sich meine Ex auch schon in die Nesseln gesetzt, zumindest was die mögliche Nachforderung von TU oder zukünftigem EU angeht.
Aber heißt es nicht immer, Urteile sind nicht übertragbar und nur auf den Einzelfall bezogen?
Dennoch sollte es ein Hoffnungsschimmer für alle "Reitlehrer-Geschädigten" sein, wenn ... die Kinder beim betrogenen Elternteil leben
:genau:
... und schlafe ich besser, schlafen meine jungs besser
wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun
(j.b.molière)
ach und noch was, marty
und das intime Verhältnis wohl kaum nachweisbar
warum denn nicht?
wozu gibt´s denn privatdedektive 😉
... und die kosten dafür trägt die ex 😀
(so zumindest in einem urteil, dass deep hier veröffentlichte)
lg
wolf
wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun
(j.b.molière)
... da gibt´s noch ein viel schöneres urteil für alle gehörnten 🙂
und deep, auch vergleichsweise "brandneu" 😉
das OLG Hamm beurteilte am 24.09.2004 unter dem aktenzeichen 11 UF 49/04
einen unterhaltsanspruch der ex nach § 1579 Ziffer 6 BGB als verwirkt,
da sie aus intakter ehe ausgebrochen ist.
selbst die tatsache, dass die zum urteilsspruch 14-jährige tochter bei der KM lebte,
beeinflußte die entscheidung nicht, da die KM durch putzen ihr existenzminimum sicherstellen konnte.
leider krieg ich das urteil weder verlinkt noch kopiert, jedoch unter
http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php
und dem aktenzeichen in der suchfunktion ist es nachles-/ ausdruckbar
ein paar auszüge:
dass eheleute nebeneinander her leben, schließt nicht aus, die aufnahme einer intimen beziehung zu einem anderen partner als einseitiges fehlverhalten im sinne von § 1576 ziff. 6 zu qualifizieren.
die eheliche treuepflicht gebietet vielmehr, die defizite des gemeinschaftlichen lebens anzusprechen und mit dem ehepartner nach einer lösung zu suchen, wenn die eheliche gesinnung verloren zu gehen droht.
wer diese pflicht missachtet und eine neue beziehung aufnimmt ohne zuvor für die rettung der ehe gekämpft zu haben, macht sich eines einseitigen fehlverhaltens schuldig.
war aber die emotionale bindung des beklagten noch sehr eng, war die klägerin um so mehr verpflichtet, der ehe trotz eigener unzufriedenheit noch eine echte chance einzuräumen
der senat ist mit dem amtsgericht der meinung, dass die klägerin gegenüber dem an der ehe festhaltenden beklagten grob rücksichtslos gehandelt hat und daher ein völliger ausschluss des unterhaltsanspruchs gerechtfertigt ist,
solange ihr existenzminimum gesichert ist und die belange der tochter nicht berührt werden
das ganze liest sich, als ob´s mein fall wäre, der da verhandelt wurde ...
(mal abgesehen davon, dass im konkreten sogar ich derjenige bin, der sich um die belange der kids bemüht)
ich hoffe, der richter ist noch im amt, wenn ex auf die idee kommt, mich zu verklagen
lg
wolf
wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun
(j.b.molière)
