Eigenheimzulage
 
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Eigenheimzulage

 
(@bigbaer)

Ich kopiere hier mal einen Auszug meines Schreibens an das Finanzamt in Kleve ein. Situation: Ex wohnte mit beiden Kids 4 Monate im Jahr darin und danach stand das Haus den Rest des Jahres und das folgende Jahr für 4 Monate leer.
Im Schreiben ging es um das fogende Jahr.
Die Drohung mit dem RA entstand, da dies das 4te oder 5te Schreiben war. Was sich vielleicht dadurch erklärt, dass Ex mich beim Finanzamt wegen Steuerbetrug anschwärzte, da ich nicht mehr im Haus wohnte und schon das Geld für das laufende Jahr (zur Tilgung) bekommen hatte.

Laut §2+§4EigZulG gibt es die Eigenheimzulage nur für Wohnungen

  • zu eigenen Wohnzwecken (ein Tatbestand der im nächsten Absatz erklärt ist)
  • die an einen in §15AO genannten Angehörigen unentgeltlich überlassen wird (dies trifft für meine von mir getrennt lebende Frau zu).

Ist die Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige nur diese Wohnung hat1 und wie oft er sich in ihr aufhält2. Es reicht aus, dass sie ihm ständig zur Verfügung steht3. Es ist also ausreichend, wenn die Wohnung z.B. bei jeder sich bietenden Gelegenheit genutzt wird. Sie muss nicht Lebensmittelpunkt sein2.
Trotzdem habe ich Ihnen die Verbrauchsabrechnungen und einen Konto-Auszug, zum Beweis der Überweisung, in Anlage beigelegt.

Nach §9 Abs5 EigZulG sind die Vorraussetzung der Kinderzulage, die sich in jedem einzelnen Kalenderjahr erfüllen müssen:

  • Ich erhalte den Fördergrundbetrag für die Wohnung (Vorraussetzung siehe oben)
  • Ich oder mein Ehegatte erhält für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag (das trifft beides zu)
  • Das Kind gehört zum Förderzeitraum zu meinem inländischen Haushalt oder hat zumindest zum Zeitpunkt der Anschaffung/Fertigstellung zu meinem Haushalt gehört. (das trifft auch zu)

Die Eigenheimzulage, für meine getrennt lebende Ehefrau (Absatz 2) und die Kinder (Absatz 3), ist also nicht "in jedem Fall aufzuheben". Die Nutzung der Wohnung durch mich ist hiermit erklärt (Absatz 2) und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen.

Die in meinem letzten und jetzigem Schreiben angeführten Urteile treffen auf meinen Fall zu. Die Informationen habe ich aus "Grimm und Weber/Steuertipps für Angestellte", www.Bundesfinanzhof.de und www.iww.de und sind dort nachzulesen.

Ich bitte um baldige/fristgerechte Überweisung der Eigenheimzulage. Auch einen evtl negativen Bescheid bitte ich schleunigst mir zukommen zu lassen, damit ich einen entsprechenden Fachanwalt beauftragen kann. Da meine Finanzierung auf diese Zulagen angewiesen ist, bitte ich um schleunigste Bearbeitung.

1 BFH-Urteil vom 31.5.1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720 = SIS 95 17 18 – zu §10e EstG
2 BFH-Urteil vom 28.3.1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815 = SIS 90 18 10 – zu §10e EstG
3 Urteil in BFH/NV 1998, 160 = SIS 98 02 16


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.03.2004 15:54
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Leitsatz zu X R 140/93:
Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i. S. von § 10 BauNVO sind nicht nach § 10 e EStG begünstigt. Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn die zuständige Baurechtsbehörde aufgrund einer Ausnahmeregelung des Bebauungsplanes die dauernde Nutzung genehmigt hat (Fortführung des BFH-Urteils vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815).

Leitsatz zu X R 160/88:
Unter Ferien- oder Wochenendwohnungen i.S. des § 10e EStG sind Wohnungen zu verstehen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.

Es geht in beiden zitierten Urteilen also um die Begünstigung von Wohneigentum nach § 10e EStG und nicht um Eigenheimzulage.

Es ist zweifelhaft, die in diesen BFH-Urteilen zur Anwendbarkeit des § 10e EStG geknüpften Bedingungen in Zusammenhang mit den Vorschriften des EigZulG zu setzen.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2004 00:53