Hi
...ja...aber das ist im Grunde nur ein anderer Wortlaut...vom Sinn her vergleichbar...
Erkläre das mal dem Berliner Kammergericht. Nein, da ist eine andere Grenze deutlich definiert worden, welcher ich als Berliner seit schlapp 4 Jahren unterworfen bin. 😉 Und die nennt sich Leistungsfähigkeit bei Berücksichtigung meines angemessenen Selbstbehaltes, genau so wie es das BGB besagt. Und freilich sollte immer geprüft werden, ob stattl. Förderung wie (Schüler-) Bafög oder BAB möglich ist.
da stimmt doch was nicht!
Doch. Der Bedarf beider Kinder ist nun mal unterschiedlich, da einer von ihnen einen eigenen Haushalt führen muss und sich auch nicht aus dem Kühlschrank der Mutter bedienen kann.
...aber im deutschen Unterhaltsrecht stimmt ja einiges nicht 😉
Wohl wahr, aber gewollt bzw. bereitwillig geduldet von der Regierung.
Aber eine Frage habe ich. Wie kommst Du darauf, dass die von Dir zitierte URL das Maß ist und nicht die meinige bzw. das BGB als Mutter aller Festlegungen und daraus resultierender Fehlinterpretationen da schwammig formuliert?
Ich denke mal, die Deine URL wollte was anderes zum Ausdruck bringen. Angenommen, ein ET ist leistungsfähig und der andere mit rund 1200€ (wären später vermutlich 3 Zeilen höher in der DT) fast garnicht. Jetzt darf wegen der geringen Leistungsfähigkeit dieses ET die Einkommen beider ET zur Bedarfsermittlung des Kindes nicht einfach addiert werden, da sehr wahrscheinlich der leistungsfähige ET mehr zahlen müsste, als wie er nach seinem eigenem Einkommen leistungsfähig wäre. Der Bezug gilt daher eher der Addition beider Einkommen und der Bedarfsermittlung als zur Begrenzung der Zahlungshöhe. Sein Zahlbetrag bestimmt sich dann nur entsprechend seines Einkommens. Er muss also nicht mehr zahlen, als wie sich allein nach seinem Einkommen aus der Tabelle ergibt.
Gruss oldie
Edit: Präzisierung
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.