Vielmehr wird bei eurem ehelichen Verhältnis davon ausgegangen, dass der bisher von Dir geleistete KU nicht eurer Ehe zur Verfügung und daher als Verteilungsmasse weiterhin verwendet werden kann. Oder anders gesagt: auf diesen Teil hat Deine EF keinen Anspruch da es eheprägend
hallo oldie,
wenn das Kind weiter minderjährig bleiben würde- dann kan ich es verstehen.
aber seitdem ist viel passiert..
1. Es ist ein Kind zur Welt gekommen
2. Unterhaltberechtigtes Kind ist volljährig geworden und auch die Schule absolwiert. Genau zum diesem zeitpunkt wurde Änderungsklage eingerichtet.
Ausserdem hat Ex-Frau genug Geld um Bedarf von Student komplett abzudecken.
Muss es deswegen ein Titel, der aus minderjärige Zeit kam, weiter gezahlt werden?
Bekommt Deine Frau KU für das Kind aus erster Ehe?
nein, kein Cent, weil sein Vater in Russland lebt.
Ich hatte micht amtlich darauf verpflichtet ein Unterhalt für Stiefsohn zu leisten. Sonst hätte meine Frau kein Aufenhaltstitel
Deswegen kann er auch von JA nichts bekommen.
Damals ging es noch, aber in Juni 2009 hatten wir Nachwuchs bekommen, und monat später hat volljäriges Kind seine Schule absolwiert.
Ich bin damals dafon ausgegangen, dass er etwas für sein Unterhalt tut.
Aber monat später hat er mich über RA aufgefordert 453 Euro monatlich zu zahlen, obwohl seine Mutter ohne weitere Bedürftigte mit seine 1800 netto nicht trennen will, da ein finanzirung für Luxuswagen und abgeschlossen hat und Bafög ist wegen Rückzahlugen findet mein Student unzumutbar.
Und Gericht spielt leider mit.
Hi Galant
Du, dass ist doch nur meine Interpretation dieses Urteils, mehr will ich doch gar nicht sagen. Deine beiden Punkte sind gute Agrumentationen, dass eben nicht mehr von den eheprägenden Zeiten ausgegangen werden sollte, eben weil sich was geändert hat.
Ausserdem hat Ex-Frau genug Geld um Bedarf von Student komplett abzudecken.
Dies widerum ist keine gute Agrumentation. Denn es ist nicht schön (und auch nicht rechtens), einem ET alleine die UH-Pflicht zuzuschieben.
Der Junge ist volljährig, damit sind beide ET barunterhaltsverpflichtet - fertig. Es hat eine Neuberechnung unter den aktuellen! Gesichtspunkten stattzufinden.
Muss es deswegen ein Titel, der aus minderjärige Zeit kam, weiter gezahlt werden?
Das hat so keiner gesagt. 😉
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi Galant
Der Junge ist volljährig, damit sind beide ET barunterhaltsverpflichtet - fertig. Es hat eine Neuberechnung unter den aktuellen! Gesichtspunkten stattzufinden.
Das hat so keiner gesagt. 😉
Hi oldie,
Has Du noch nicht überlegt, warum §1604 hier nicht angewendet wird ?
Dort steht, dass
Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut im gehörte. Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.
Meine Frau hat Pflicht seinem Sohn Unterhalt zu leisten.
Warum schneidet Gericht bei meiner Frau bis Existenzminimum ab, damit nachrangige Jungs was bekommen kann?
Ich gehe davon aus, wenn ich keine Einkomme hätte, und Frau gut verdient- werde ich zum Unterhalt aus gesamte Familieneinkomme verpflichtet.
Warum umgekehr nich funktioniert? Warum muss mein Stiefsohn ganz ohne Existenzunterhalt bleben?
Hi Galant
Wie kommst Du darauf, dass hier Gütergemeinschaft existiert? Wenn nichts anderes bei Eheschliessung oder später notariell vereinbart wurde, dann gilt die Zugewinngemeinschaft.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
