Ehegattenunterhalt ...
 
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Ehegattenunterhalt während einer bestehende Ehe

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(@galant)
Schon was gesagt Registriert

Hallo All,

Meine Frage ist:

Gilt Halbteilunggrundsatz auch in Ehe oder wird erst beim Trennung eingesetzt?

Beispielberechnung:

Netto bereinigt 2700. (alles rund, nur als Prinzip)

1. Kind, minderjärig, 1 Jahr, 1 Rang 1609 BGB.

2. Ehefrau. Keine Einkomme, (2 Rang)

betreut auch sein Sohn aus erste Ehe.

3. Sohn, 20, Student, , will Unterhalt statt bafög. (Rang 4)
KM ist berufstätig, Einkomme bereinigt 1700. Keine Weitere bedürftigte.
Wohnt zusammen mit Freund , der leistungfähig ist.

Anrechbare Einkomme wurde so ermittelt:

2700 - 200 (Kind Rang1)- 800 (Ehefrau)- 1100 Selbstbehalt= 600 Euro.

Fazit: Unterhalt alle hochrangige Bedürftigte wurde auf Minimum gesetzt. Stiefsohn ohne Cent aus Berechnung rausgeflogen, obwohl kein Unterhalt irgendwoanderes bekommt und ich muss Unterhalt übernehmen.

Aber mit Halbteillunggrundsatz soll es anders aussehen:
2700- 250 (Kind nach DT) - (1/2*(2700-250)) - 1100= 2700-250-1225-1100=125 Euro.

Was ist  richtig?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2010 01:11
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Galant

Der KU sollte schon exakt dargestellt werden - ansonsten ist er nicht nachvollziehbar.

Es existieren 3 UH-Forderungen. Davon ausgehend sind es auch 3 UH-Berechtigte. (die Bedürftigkeit stelle ich mal grundsätzlich nicht in Frage)

Kind 1J: bei 2700€ gerade noch EK-Gruppe 4, da 3 Berechtigte eine Gruppe tiefer, daher Zahlbetrag 257€
EF: Mindest-UH beträgt 800€, allerdings gilt (auch) bei ehel. Trennung der Halbteilungssatz, ganz genau wie beim TU.

Student: Bafög als Förderleistung des Staates ist vorrangig zu beantragen. Eine Wahlmöglichkeit hat er nicht. Du kannst ja mal >>hier<< prüfen, ob er überhaupt Anspruch hätte. bei Deinem EK möchte ich zweifeln.

Eine Herabstufung der vorrangig Bedürftigen ist mir bei Ausbildungs-UH nicht bekannt, lediglich bei BU. Wenn ich mir die EK von Dir und der KM anschaue so bin ich mir eigentlich sicher, dass kein Bafög gezahlt wird und die KM in die Pflicht genommen wird. Problem wird sein, Sohn muss klagen - und zwar gegen beide ET.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2010 15:16
(@galant)
Schon was gesagt Registriert

Hi oldie,

hier ist gerade, was ich wissen möchte!!!!

EF: Mindest-UH beträgt 800€, allerdings gilt (auch) bei ehel. Trennung der Halbteilungssatz, ganz genau wie beim TU.

gilt Halbteilungssatz auch, wenn EF nicht getrennt, sondern ganz normal in Familie lebt?
Kennst Du vielleicht ein paar Entscheidungen dazu?? Es wäre sehr nett und hilfsreich!!

Ich bekomme demnächst ein Berechnung von Gericht und dann veroffenliche ich ein paar Zahlen  davon..

Aber was ich schon weiss- von meine Einkomme wird  nur Existenzminimum  199€ für Kind Rang 1 und 800 € für EF abgezogen, obwohl nach DT und Halbteilungssatz soll wesentlich mehr sein!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.05.2010 00:59
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

gilt Halbteilungssatz auch, wenn EF nicht getrennt, sondern ganz normal in Familie lebt?

Nein. Die Anwendung des Halbteilungssatzes setzt voraus, dass zwei Haushalte geführt werden. In der Ehe kenne ich nur die Anwendung der 800€ für den (bedürftigen) Ehegatten. Allerdings kann dann hier mit einer haushaltsersparnis agrumentiert werden, wodurch die Selbstbehalte im Mangelfall abgesenkt werden können.

Und ja. Im Mangelfall, wenn bei BU bzw. EU/TU nicht der Mindest-UH geleistet wird, werden die KU-Beträge bis zum Mindest-KU abgesenkt. Dies steht meines Wissens in allen URL.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.05.2010 20:52
(@galant)
Schon was gesagt Registriert

OK, aber wie sieht es dann aus mit § 1360 BGB ?

Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Die EF leistet seine Anteil, aber bekommt dabei nicht die Hälfte? Ist es Recht?

Gruß
Galant

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.05.2010 22:13
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Galant,

Die EF leistet seine Anteil, aber bekommt dabei nicht die Hälfte? Ist es Recht?

es ist dann recht, wenn der Unterhalt des/der Kindes/r gewährleistet ist, denn diese stehen im Rang vor aktuellen und früheren Ehepartnern (die sich als Erwachsene ja grundsätzlich selbst versorgen können).

Bedeutet für die Unterhaltsberechnung schematisch vereinfacht: Dein Netto => minus unterhaltsrelevante Abzüge => ergibt unterhaltsrelevantes Netto => danach bemisst sich der Kindesunterhalt. Von dem, was nach Abzug des Kindesunterhalts noch übrig ist, darfst Du Deiner Frau soviel abgeben wie Du möchtest; ein Viertel, die Hälfte oder auch alles. Wenn wenig oder gar nichts übrigbleibt, muss sie selbst arbeiten gehen und Du ggf. Deine Wäsche selbst waschen. 199 EUR (Mindest-)KU bei Anrechnung von 800 EUR für die neue Ehefrau ist keine Relation, die ich mir wirklich vorstellen kann.

Du kannst jedenfalls nicht sagen: "Ich muss auch noch meine nicht erwerbstätige Frau unterhalten; deswegen kann ich nur wenig oder gar keinen Kindesunterhalt bezahlen". Eine nicht erwerbstätige zweite Ehefrau ist unterhaltsrechtlich derselbe Luxus wie ein Sportwagen in der Garage: Du kannst ihn Dir leisten - oder eben nicht.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2010 02:02
(@galant)
Schon was gesagt Registriert

Hi, brille007

Ist richtig, nur eine hast Du übersehen.

Es geht nicht um 1J Kind (Rang 1), es geht um einen Student, der gerade 20 ist und ein paar Stufen unten steht.
Erste minderjariges Kind bekommt Geld sowieso, und hier zwar kein Trennung notwendig.

Wieso muss meine Frau auf seine Hälfte verzichten, damit meine Ex, die auch genug verdient, etwas entlastet wird?
Wo steht genau, dass meiner Frau nur Existenzminimum angerechnet werden darf wenn ein niedrigrangige Bedürftigte auftaucht?

Beim Elternunterhalt funktioniert Halbteilunggrundsatzt für Ehegatte ohne Probleme, wobei um desselben  §§ geht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2010 02:24
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Wo steht genau, dass meiner Frau nur Existenzminimum angerechnet werden darf wenn ein niedrigrangige Bedürftigte auftaucht?

Das hat auch so keiner behauptet. Es wurde gesagt, dass nur dies bekannt ist und auch nachgelesen werden kann - alles andere ist eine Einzelfallentscheidung und steht in den Sternen.

Es geht nicht um 1J Kind (Rang 1), ..

Hmm, vielleicht doch, aber anders wie Du es meinst. Ist Deine Frau vor der Geburt einer Berufstätigkeit nachgegangen und hatte dadurch eigenes Einkommen?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2010 15:50
(@galant)
Schon was gesagt Registriert

Hmm, vielleicht doch, aber anders wie Du es meinst. Ist Deine Frau vor der Geburt einer Berufstätigkeit nachgegangen und hatte dadurch eigenes Einkommen?

Gruss oldie

Hallo

Ja, aber ausschliesslich in Ausland.

was kann anders sein?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2010 20:45
(@galant)
Schon was gesagt Registriert

Hier ist KU-Berechnung, was von AG Stuttgárt  herausberechnet  wurde.

KV

Netto 3.721,67 €
Privat KV 415,07 €
Selbstbeteilig. 37,50 €

ergibt 3.269,10 €

5% Pauschale 163,46 €
Kredit 250,00 €

ergibt 2.855,65 €

Unterhalt G. 289,00 €
Privat KV G. 106,97 €
Selbstbeteilig. 20,83 €

Ergibt 2.438,85 €

Unterhalt EF 770,00 €
Privat KV EF 209,46 €
Selbstbeteilig. 62,50 €

ergibt 1.396,89 €

Selbstbehalt 1.100,00 €

Leistungsfäigkeit 296,89 €

KM
Netto 1.636,00 €
abz 5% 81,80 €

Kredit 200,00 €

ergibt 1.354,20 €

Selbsbehalt 1.100,00 €
Leistungsfäigkeit 254,20 €

Student
Regelbedarf 640,00 €
St Geb 83,33 €
Bedarf Ges. 723,33 €

abzüglich
KG 184,00 €
Bafög -   €

Zu decken 539,33 €

Haftungsquote

Ges. Einkommen 551,09 €

Anteil KF 53,87%
Anteil KM 46,13%

Anteil KF 290,55 €
Anteil KM 248,78 €

Stiefson (EF aus 1 Ehe) ist komplett rausgeflogen, obwohl ich auch mit PKV und mit Unterhalt  versorgen muss, aber trotzdem wurde Bedarf von EF nur 770 berechnet.
Ich habe Zweifel, ob es richtig ist.

Andere Streikpunkte kommen noch dazu.

Realnamen entfernt

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2010 21:43




(@galant)
Schon was gesagt Registriert

Es kann auch interssant sein,

http://lexetius.com/2003,856

BGH, Urteil vom 19. 2. 2003 - XII ZR 67/ 00; OLG Düsseldorf

42 und 43

Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/ 98 - FamRZ 2001, 1065, 1066, vom 20. März 2002 - XII ZR 216/ 00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003 aaO). Daher kann der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden................
Da die Ehefrau zudem der Schwiegermutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, braucht sie mit Rücksicht auf deren - gemäß § 1609 BGB nachrangige - Unterhaltsansprüche keine Schmälerung ihres angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinzunehmen. Für sie ist deshalb nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen, sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene Unterhalt .........

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2010 21:52
(@galant)
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*Eigenes Vollquoting gelöscht! Was möchtest Du uns sagen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2010 21:53
(@galant)
Schon was gesagt Registriert

erst wollte für Quoting enschuldigen. Hab übersehen.

Sonst würde ich Pause nehmen damit andere  was dazu sagen könnten  :crash:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2010 22:59
(@galant)
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Du kannst jedenfalls nicht sagen: "Ich muss auch noch meine nicht erwerbstätige Frau unterhalten; deswegen kann ich nur wenig oder gar keinen Kindesunterhalt bezahlen". Eine nicht erwerbstätige zweite Ehefrau ist unterhaltsrechtlich derselbe Luxus wie ein Sportwagen in der Garage: Du kannst ihn Dir leisten - oder eben nicht.

Grüssles
Martin

Es stimmt nur wenn das Kind minderjahrig oder priveligiert ist.
Sonst nicht.
Ersmal neue Ehefrau steht in  Rangfolge höher, als Student.
Deswegen kann ich ruhig sagen

Ich muss auch noch meine nicht erwerbstätige Frau unterhalten; deswegen kann ich nur wenig oder gar keinen Kindesunterhalt bezahlen

Und darf neue EF die Hälfte von Einkommen behalten, nicht nur 770 Euro.
Und nicht nur bei Trennung, sondern auch während Familienleben.

http://lexetius.com/2003,856

51 6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

52 a) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO), soweit dieses die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden ist

Warum rechnet doch AG nur 770 Euro? Oder kann BGH- Entscheidung nicht berücksichtig werden?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.06.2010 11:28
(@romyh)
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aber (korrigiert mich wenn ich falsch liege): ein student ist doch priviligiert, steht also vor deiner 2ten Frau...

Gruß

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2010 16:12
(@galant)
Schon was gesagt Registriert

aber (korrigiert mich wenn ich falsch liege): ein student ist doch priviligiert, steht also vor deiner 2ten Frau...

Gruß

Nein, Student  ist nicht privilegiert und steht auf dem 4. Rang. §1609 BGB.

http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/privilegierte_volljaehrige_kinder_unterhalt.php

Damit ein Kind den Status "privilegiertes volljähriges" Kind innehat, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Volljährig sein, bis zum 21. Lebensjahr  und
in Haushalt eines Elternteiles wohnen   und
und eine staatlich anerkannte Schule besuchen   und
nicht verheiratet

grüß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.06.2010 16:35
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Galant!

Deine Frage dürfte ausreichend mit folgenden BGH-Urteil beantwortet werden:
BGH, Urteil vom 21. 1. 2009 - XII ZR 54/ 06

Weitere Lektüre:
http://www.juris.de/jportal/nav/nachrichten/zeigenachricht.jsp?feed=jpk-bgb&wt_mc=rss.jpk-bgb&nid=jpk-BGBPK4DSR0249

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2010 20:16
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Galant

Hier der >>Link<< zum von Kosmos25 erwähnten Urteil. Danach richtet sich der angemessene Bedarf des Ehegatten nach den ehelischen Verhältnissen. Bei denen widerum spielt auch der bisher von einem Ehepartner geleistete KU eine Rolle. Der Halbteilungssatz wird als Grundsatz abgelehnt. Als Spielraum wird hier vom notwendigen SB (abzügl. Haushaltsersparnis) bis hin zum Halbteilungssatz gerechnet werden können.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.06.2010 14:38
(@galant)
Schon was gesagt Registriert

Danke Kosmos25, danke oldie.

wie ich verstehe, soll auch beim Gericht berücksichtigt werden, dass meine Eherfau auch Unterhalt und KV seinem 11-j Kind leisten muss?
Oder nicht?

anders gesagt, ist Pauschalabzug in Höhe  770 Euro in dem Fall auch Unrecht, wenn meine Fraü nach Halbteilunggrundsatz  über 1250 Euro wäre?

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.06.2010 01:27
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

wie ich verstehe, soll auch beim Gericht berücksichtigt werden, dass meine Eherfau auch Unterhalt und KV seinem 11-j Kind leisten muss?
Oder nicht?

Nein, nicht Deine Frau ist beim KU (-zahlen) gemeint. Vielmehr wird bei eurem ehelichen Verhältnis davon ausgegangen, dass der bisher von Dir geleistete KU nicht eurer Ehe zur Verfügung und daher als Verteilungsmasse weiterhin verwendet werden kann. Oder anders gesagt: auf diesen Teil hat Deine EF keinen Anspruch da es eheprägend sowieso nicht zur Verfügung stand. Der Mindestbedarf sollte bei der EF 800€ betragen, nicht 770€. Genaues sagt die URL des zuständigen OLG (ca. Pkt. 22).

Bekommt Deine Frau KU für das Kind aus erster Ehe?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.06.2010 13:46




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