Ehegattenunterhalt ...
 
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Ehegattenunterhalt trotz eheänlicher Gemeinschaft meiner Ex-Frau

 
(@zahlmeister)
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Hallo zusammen,

bin - leider - neu hier und möchte mich mit folgendem Problem an Euch wenden.

Vor ca. 1 Monat habe ich erfahren, daß meine Frau ein Verhältnis mit Ihrem
Arbeitskollegen hat.

Mir dem Tag, an dem ich dies herausbekam, war für meine Frau klar, daß sie sich von
mir wegen des anderen trennen wird.

Meine Frau und ich haben eine 13-jährige Tochter, der neue Partner meiner Frau
hinterläßt ein 12-jähriges Kind und seine Frau.

Fakt, ist, daß beide ab 01.05.06 in ihre gemeinsame Wohung einziehen, wobei unsere
Tochter mitgeht.

Zwischenzeitlich haben wir unsere RA´e aufgesucht.

Meine RA´in rät mir, keinen Ehegattenunterhalt zu zahlen, die andere Seite pocht
natürlich auf Zahlung.

Als Begründung führt meine RA´in die Verwirkung nach § 1579 BGB Abs. 6 an bzw. daß
meine Ehefrau statt bislang 42 % zu 50 % arbeiten gehen könnte.
(Zu beachten ist hierbei, daß meine Ehefrau mir bereits zum 2. Mal fremdging, das 1. Mal
war nur eine einmalige Affäre).

Könnte Ihr mir mitteilen, ob Ihr gleichgelagerte Fälle kennt und wie dort der Ehegattenunter-
halt geregelt wurde? Wurde auch bei diesen Fällen die Zahlung direkt eingestellt?

Sollte ich es zur Klage kommen lassen oder werden die RA´e sich hier i.d.R. vergelichen wollen.

Wie sollte ich mich verhalten?

Vorerst vielen lieben Dank

Zahlmeister

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.04.2006 12:03
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

da gibt es unterschiedliche Auffassungen. Blättere mal die relevanten Entscheidungen durch ( >hier< ).

Ich persönlich würde es drauf ankommen lassen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2006 12:15
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Zahlmeister,

zunächst einmal: Willkommen bei vatersein.de, dem Forum auch für verlassene Ehemänner.

Zu Deiner Frage: Grundsätzlich hat Deine Anwältin nicht unrecht - google einfach mal nach "Ausbruch aus intakter Ehe" bzw. "Unterhaltsverwirkung" und "§ 1579". Du wirst da einiges finden, beispielsweise dieses Urteil:

http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/guterrat/urteile.html?id=11617

Taktisch solltest Du jetzt allerdings erst einmal die Füsse stillhalten, bis die beiden zusammengezogen sind. Denn so eindeutig, dass der Unterhaltsbegehrende gleich mit dem Trennungsgrund zusammenzieht, liegt der Fall nur selten. Also lass die beiden erst einmal Fakten schaffen, auf die Du Dich später beziehen kannst.

In der Realität tun sich die Gerichte mit der Unterhaltsverwirkung allerdings manchmal schwer, weil sonst der Staat für die Folgen solcher Seitensprünge in Form von Sozialleistungen aufkommen müsste. Wenn sich also ein "dummer" Ex-Mann findet, den man zur Zahlung von EU verdonnern kann, wird der auch gerne dafür herangezogen - und sei es mit der Begründung: "Wenn es einen Ausbruch gab, kann die Ehe ja nicht mehr intakt gewesen sein..."

Die Zahlung von Kindesunterhalt ist davon selbstverständlich nicht berührt; der wird in jedem Fall fällig und den wirst Du ja auch gerne bezahlen. Für alle anderen Forderungen gilt jetzt allerdings: Ruhe bewahren und abwarten, eigenes Wissen für Dich behalten. Bis die Klage auf EU formuliert, eingereicht und ein Gerichtstermin bestimmt ist, wohnen die beiden längst zusammen. Du solltest sie deshalb jetzt nicht durch irgendwelche Aktivitäten auf die Idee bringen, erst einmal zwei Wohnsitze einzurichten...

Alles klar?

Grüssles aus'm Wilden Süden
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2006 12:34
(@taccina)
Registriert

Hallo,

also mir schwirrt da noch was im Kopf rum, das während des Trennungsjahres TU gezahlt werden muss..
Sie ist ja noch keine 2 Jahre mit ihrem neuen zusammen...deshalb keinen eheähnliche Gemeinschaft..
Mann könnte ihr höchstens nen Wohnvorteil anrechnen (oder wie das heißt, weil die beiden sich ja die Miete usw teilen)

Wie hoch ist denn der verdienst Deine Noch-Frau?
Hat sie immer schon halbtags gearbeitet? Das muss natürlich angerechnet werden...
Glaub wenn das Kind 12 ist, kann man auch von ihr verlangen, das sie Vollzeit schaffen geht...nur find heutzutage mal was entsprechendes...da kannst echt schon froh sein, wenn sie ne Halbtagsstelle hat.

Liebe grüße Taccina

Bevor man das Vertrauen eines Menschen mißbraucht, sollte man sich im Klaren darüber sein, das man dann einen Menschen auf dem "Gewissen" hat.
Oder wie würdest Du es finden, Dein ganzes Leben lang nicht mehr wirklich vertrauen zu können?

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2006 12:39
(@zahlmeister)
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Hallo Martin,

vielen Dank für Deine Info´s .

Der Mietvertrag läuft wohl über beide. Ist es hier wichtig, wer die Miete zahlt?

Kann bereits jetzt schon das Einkommen des Partners beim möglich EU für meine Frau
mit einbezogen werden?

Gruß

Zahlmeister

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.04.2006 12:40
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Zahlmeister,

der gemeinsame Mietvertrag hat in diesem Fall sicher "starke Indizwirkung"; von wessen Konto die Miete abgeht, ist dabei unerheblich.

Mit dem Einkommen des neuen Partners kann bestenfalls eine Unterhaltsreduzierung wegen Gründung einer "Bedarfsgemeinschaft" begründet werden - aber darum geht es Dir ja wohl weniger; Du willst aus der EU-Nummer ja ganz raus.

Deine Anwältin sollte sich deshalb auf Urteile wie AZ 19 UF 252/97 vom OLG Celle beziehen:

Auszug:
---------------------------------------------------------------------
4. Insoweit hat die ASt. ihren Unterhaltsanspruch jedoch gemäß § 1579 Nr. 6 BGB verwirkt. Ein Härtegrund i.S. des § 1579 Nr. 6 BGB liegt vor, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig allein bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt (BGH, FamRZ 1989, 1279, 1280; 1989, 487, 489), wobei dies auch ohne sexuelle Beziehungen zu dem neuen Partner zu bejahen sein kann (KG, FamRZ 1989, 868, 869). Ein schwerwiegendes Fehlverhalten liegt vor, wenn sich der Unterhalt begehrende Ehegatte von dem anderen abwendet und mit einem Dritten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht und dabei aus einer intakten Ehe ausbricht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. . . .

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass sich die ASt. einem anderen Partner bei im Wesentlichen intakter Ehe zugewendet hat. Gegenvorwürfe von erheblichem Gewicht sind in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen. Angesichts der Dauer der Ehe der Parteien mag zwar "der Alltag eingekehrt sein", der Vortrag der ASt. - als richtig unterstellt - ist jedoch nicht geeignet, ihrem schwerwiegenden ehel. Fehlverhalten den Vorwurf der Einseitigkeit zu nehmen. Zwar steht grundsätzlich jedem Ehegatten der Umgang mit dritten Personen frei. Deshalb stellt es für sich gesehen keine Eheverfehlung dar, wenn die Liebe zum Ehepartner verloren geht oder durch Gefühle zu dritten Personen überflügelt wird. Der Grundsatz der ehel. Solidarität verbietet aber jeden Umgang, der nur den bösen Schein eines Treuebruchs hervorruft (KG, FamRZ 1989, a.a.O.). Ein derartiger Fall aber ist nach den hier festgestellten Tatsachen gegeben. Die ASt. hat über einen längeren Zeitraum mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen D. zusammengelebt. Beide haben von Anfang an gemeinsam eine Telefonnummer gehabt und dies auch im Telefonbuch kundgetan. Auch nach Rückkehr des Zeugen D. in die ehel. Wohnung ist die Beziehung fortgesetzt worden.
---------------------------------------------------------------------

"Normalerweise" wird eine "verfestigte Lebensgemeinschaft" erst nach ca. 2 Jahren angenommen. In diesem Fall ist der neue Partner aber gleichzeitig der Trennungsgrund - also lass die beiden alles tun, was ihre Lebensgemeinschaft auch nach aussen dokumentiert.

Nochmal: Ehegatten- oder Trennungs-Unterhalt ist keine "Entschädigung" für eine gewesene Ehe; er soll nur verhindern, dass ein Ex-Partner in wirtschaftliche Not gerät. Wenn Dir die beiden daher den "Gefallen" tun, gleich wieder wirtschaftlich stabile Verhältnisse zu begründen: Lass sie genau das tun!

Grüssles aus'm Wilden Süden
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2006 12:52
(@merrow)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich dachte das Schuldprinzip geht nicht mehr?

Unsere Exe wohnt momentan nämlich auch vorübergehend bei ihrem neuen Partner und er war auch Trennungsgrund.

Ich hatte das auch schon mal im Forum angesprochen. Geht das nur in Fällen mit Mietvertrag, wo quasi alles hieb und stichfest ist?

So wie sich Zahlmeisters Geschichte anhört denke ich doch, dass das auf jeden Fall gehen muss. Wäre schön, wenn das auch bei uns der Fall wäre.

Sorry dass ich nicht soviel Rat geben kann.

Merrow

Zweifle nicht an dem, der Dir sagt er hat Angst. Aber hab Angst vor dem, der Dir sagt, er kennt keine Zweifel. (Erich Fried)

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2006 13:16
(@papi74)
Registriert

Hallo,

mmh... ich bin ein bißchen verwirrt...ich bin bis dato davon ausgegangen, dass es das Schuldprinzip nicht mehr gibt.

Selbst wenn die/der Ex eine neue Partnerin hat, zählt dieses erst nach 2 Jahren als eheähnliche Gemeinschaft.

Bei WG's gibt es doch auch Mietverträge die auf mehrere Namen laufen für ein und daselbe Mietobjekt.

Des Weiteren bin ich ebenfalls davon ausgegangen das der TU auf jeden Fall bezahlt werden muss...nicht umsonst zögern manche die Scheidung soweit wie es irgend geht nach hinten raus.

Kann mich da aber auch komplett irren...(wäre ja nicht das erste mal) 😎

Mfg

Papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2006 13:27
(@zahlmeister)
Zeigt sich öfters Registriert

Danke für die ersten prompten Meldungen.

Ich glaube, es gibt genügend pro und contra bzgl. des EU nach dem Auszug.

Möchte mich aber noch von weiteren Info´s überraschen lassen.

Kennt denn jemand einen Fall, wo bei der von mir geschilderten Konstellation
der EU versagt wurde oder nicht in voller Höhe gezahlt werden mußte?

Gruß

Zahlmeister

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.04.2006 13:36
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Zahlmeisterr,

Kennt denn jemand einen Fall, wo bei der von mir geschilderten Konstellation
der EU versagt wurde oder nicht in voller Höhe gezahlt werden mußte?

nachdem vs.de zwar ein tolles Forum ist, aber keines mit "Antwortgarantie": Google einfach einmal selber nach Begriffen wie "Ausbruch aus intakter Ehe", "Unterhaltsverwirkung" und "§ 1579". Du wirst einige Fälle finden; sicher viel spektakulärer als das, was die vs-user aus eigenem Erleben berichten können. Speichern, sammeln, ausdrucken, fleissig sein!

Wichtig für Dich ist: Behalte Deine Erkenntnisse für Dich, besprich sie nur mit der Anwältin oder wirklich guten Freunden (also nicht mit ehemals gemeinsamen Freunden!). Wenn Deine Ex Deine Strategie kennt, ist es ihr ein Leichtes, ihr Verhalten so einzurichten, dass Du trotzdem zahlen musst. Die Tatsache, dass ihr im Moment der "Herr Trennungsgrund" und das Zusammenziehen mit demselben wohl wichtiger sind als sich um ihren Unterhalt zu kümmern (und sei es nur, weil ihr RA sie ruhig gestellt hat mit der Aussicht, dass Unterhalt in jedem Fall fliesst), solltest Du für Dich nutzen. Lass sie Fakten schaffen!

Wichtig ist aber auch: Rechtsanwälte sind immer nur so gut wie das Futter, das Du ihnen gibst. Verlass Dich nicht darauf, dass Deiner schon alles in Deinem Sinne richten wird, sondern beschaffe ihm Musterentscheidungen, am besten von (mindestens) Oberlandesgerichten.

Und nein: TU muss nicht in jedem Fall gezahlt werden, zumindest nicht in voller Höhe. Schon gar nicht, wenn jemand "Unterhaltsbedürftiger" direkt von einem warmen Bett ins nächste kriecht. Es ist Sache eines guten Anwalts, hier die Unbilligkeit herauszuarbeiten und vorzutragen. Aber nicht im Rahmen "vorauseilender Resignation - lass sie erst einmal eine Unterhaltsklage einreichen und reagiere dann so spät wie möglich.

Grüssles aus'm Wilden Süden
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2006 14:18