Ehebedingte Schulde...
 
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Ehebedingte Schulden vs. Kindesunterhalt

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(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mit anderen Worten. Wenn deine Ex nicht mirspielt, wirst du zusätzlich zum KU auch weiterhin die KV für das Kind vollständig alleine übernehmen.

Ja das ist zumindest nach Meinung des OLG-Hamm so.
Aber es ist eben müßíg, weil Geld das an die KV fließt eben auch nicht mehr für Unterhalt zur Verfügung steht.

Im Moment ist es sogar gut so, denn es hilft eben der Ex, dieses Prinzip zu verstehen und vielleicht sogar einzusehen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2015 22:57
(@meziel)
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Hi,

das sagen die Anmerkungen zur DDT in Punkt 9:

Und gleich noch ein Wehrmuthstropfen. War ein Kind zu Ehezeiten privat versicher, dann hat es Anspruch darauf dies auch weiter zu sein. Auch wenn nach der Scheidung die Möglichkeit bestünde, dass das Kind kostenfrei in der Familienversicherung der KM aufgenomen werden könnte.

Mit anderen Worten. Wenn deine Ex nicht mirspielt, wirst du zusätzlich zum KU auch weiterhin die KV für das Kind vollständig alleine übernehmen.

Tina

Tina, Kosten für PKV sind Mehrbedarf und somit von beiden Elternteilen zu tragen. Es liegt daher im Interesse der Mutter die Kosten für sie (Quote) so niedrig wie möglich zu halten.


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Themenstarter Geschrieben : 17.01.2015 23:00
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Tina, Kosten für PKV sind Mehrbedarf und somit von beiden Elternteilen zu tragen. Es liegt daher im Interesse der Mutter die Kosten für sie (Quote) so niedrig wie möglich zu halten.

Nein, sind sie nicht!

Aber nochmal, es ist völlig wurscht, von welchem Konto das Geld abfließt.
Ihr lebt beide vom Rest!
Und je weniger übrig bleibt, desto weniger könnt ihr unter euch aufteilen.

Und wenn du das selbst schon nicht begreifst, ist mir auch klar, wieso du das deiner Ex nicht klar machen kannst.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2015 23:03
(@meziel)
Zeigt sich öfters Registriert

Nein, sind sie nicht!

Aber nochmal, es ist völlig wurscht, von welchem Konto das Geld abfließt.
Ihr lebt beide vom Rest!
Und je weniger übrig bleibt, desto weniger könnt ihr unter euch aufteilen.

Und wenn du das selbst schon nicht begreifst, ist mir auch klar, wieso du das deiner Ex nicht klar machen kannst.

Sorry Beppo, aber das ist nicht nachvollziehbar.
Sind Kinder durch Familienversicherung bei EX oder mir mitversichert, ist es um Unterhalt mit drin, richtig?

Ist es nicht so, besteht Mehrbedarf, richtig?

Andernfalls müsste ja auf jeden KU eine Pauschale für KV erfolgen, oder ?


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Themenstarter Geschrieben : 17.01.2015 23:19
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Familienversicherung kostet nichts extra. Das ist ein Gimmick der gesetzlichen Krankenversicherung an ihre Kunden.

Die Leitlinien sehen das als eine zusätzliche Unterhaltsleistung und nicht als Mehrbedarf.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 17.01.2015 23:31
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ist es nicht so, besteht Mehrbedarf, richtig?

Nein, deine Schlussfolgerung ist nicht richtig.

Es ist nicht im Unterhalt enthalten und es ist kein aufzuteilender Mehrbedarf.

Ich weiß, wieder mal, nicht, wo es steht, aber KV ist alleine vom Pflichtigen zu entrichten.

Und ob du es mir nun glaubst oder nicht, ich werde es kein 5. mal wiederholen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 17.01.2015 23:32
(@meziel)
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2. Mehrbedarfspositionen
a) Mehrbedarf des minderjährigen Kindes. Zusätzlicher Lebensbedarf in Gestalt des Mehrbedarfs kann etwa im Krankheitsfall oder bei Heimunterbringung entstehen (OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 444: länger andauernde psychotherapeutische Behandlung).

Krankenversicherungskosten/Pflegeversicherungskosten stellen ebenfalls Mehrbedarf dar, soweit das Kind nicht bei einem Elternteil mitversichert ist (s. Anm. A 9 der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2010). Das Kind ist gehalten, eine mögliche Mitversicherung in Anspruch zu nehmen (dazu Wendl/Scholz, § 2 Rdnr. 8).

http://www.scheidungsanwalt-freiburg.de/infos-scheidungsrecht/gesetzestexte/recht/artikel/ueberblick-mehrbedarf-und-sonderbedarf-beim-unterhalt-des-minderjaehrigen-kindes/

Und was ist damit? Hab ich da was falsch verstanden?


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Themenstarter Geschrieben : 17.01.2015 23:48
(@meziel)
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(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, da klingt es tatsächlich so.

Mal kucken, ob ich da noch was finde, was meinen Standpunkt bestätigt.

Aber selbst wenn du damit Recht haben solltest. Es ändert nichts daran, dass ihr gemeinsam von dem Geld leben müsst, das übrig bleibt und ihr beide das begreifen müsst.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 17.01.2015 23:58
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja, Anwälte gegen gerichtliche Leitlinien.....

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.01.2015 23:59




(@meziel)
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Ja, da klingt es tatsächlich so.

Mal kucken, ob ich da noch was finde, was meinen Standpunkt bestätigt.

Aber selbst wenn du damit Recht haben solltest. Es ändert nichts daran, dass ihr gemeinsam von dem Geld leben müsst, das übrig bleibt und ihr beide das begreifen müsst.

@beppo,

Wenn ich die PKV-Kosten vor TU abziehen darf, ist es für mich sogar besser um keinen TU zahlen zu müssen!
Aber es ist eben nicht zulässig, da Mehrbedarf. Aber dieser wird eben auch vor TU berechnet 🙂


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Themenstarter Geschrieben : 18.01.2015 00:02
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Diese Frage ist erst entschieden, wenn ein Mensch im schwarzen Kittel so befunden hat.
Bis dahin machst du es so, wie es für dich am besten ist und das bedeutet, du bezahlst die PKV und deswegen entsprechend weniger bzw. gar keinen TU.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 18.01.2015 00:06
(@meziel)
Zeigt sich öfters Registriert

Naja, Anwälte gegen gerichtliche Leitlinien.....

LG LBM

Sorry LBM, aber kein OLG sagt, das Beiträge zur privaten KV&PV zusätzlich zum Kindesunterhalt zu leisten ist, ohne das es unter den Mehrbedarf fällt!


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Themenstarter Geschrieben : 18.01.2015 00:09
(@meziel)
Zeigt sich öfters Registriert

Diese Frage ist erst entschieden, wenn ein Mensch im schwarzen Kittel so befunden hat.
Bis dahin machst du es so, wie es für dich am besten ist und das bedeutet, du bezahlst die PKV und deswegen entsprechend weniger bzw. gar keinen TU.

Das mache ich ja eh die ganze Zeit und passt mir auch. Erst dieses Forum hat mich auf die Rechtmäßigkeit von Vorwegabzug der PKV- Beiträge gebracht.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2015 00:12
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

HIER Anmerkung 9. So wie Tina schon schrieb.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 18.01.2015 00:45
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, wobei da aber tatsächlich nicht mehr steht, dass das zusätzlich und alleine vom Pflichtigen zu bezahlen sei.
Und ich meine, das stand da mal.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2015 00:59
(@meziel)
Zeigt sich öfters Registriert

HIER Anmerkung 9. So wie Tina schon schrieb.

LG LBM

Und was heißt dass? Ist es Mehrbedarf oder Sonderbedarf oder was?


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Themenstarter Geschrieben : 18.01.2015 01:01
(@bitumen)
Nicht wegzudenken Registriert

Meziel,

natürlich kannst Du die PKV Beiträge von der Berechnungsbasis zum Trennungsunterhalt abziehen, das habe ich in meinem Fall schwarz auf weiß in einem Urteil. Sämtliche Selbstbehalte und nicht durch die PKV übernommenen Kosten sind Mehrbedarf und werden gequotelt.  Allein dieses Urteil hat meine Ex teuer bezahlen müssen  :phantom: und sich beim Richter ordentlich was anhören müssen, da sie uneinsichtig war. Du kannst je nach Konstellation damit auch die Beiträge zur PKV senken, falls dies sich rechnet.

Ist halt immer vom Einzelfall abhängig,  wie die Einkommensverhältnisse eben sind. Ich habe den Selbstbehalt z.b auf 1000 Euro hochgeschraubt,  seitdem sind die Behandlungstermine auf null gesunken......und ich habe 2 Monatsbeträge zurückerstattet bekommen  😉 Für die ersten 500 Euro braucht meine Ex erst gar nicht bei mir klingeln. Das hat sie nach schmerzhaften Anwaltskosten gelernt. Exen steuerst Du nur über das Geld und nicht auf Augenhöhe.  Druck erhöhen,  sich immer etwas neues einfallen lassen, das bewirkt dann auch in anderen Feldern eine deutlich bessere Kooperationsbereitschaft der 'besseren Hälfte'.

Also spiele das Spiel mit, reize die Grenzen aus....das Familienrecht gibt einiges her für den der Mut hat und kreativ ist. Über die finanzielle Schiene lässt sich einiges bewegen.

CU Bitumen


Beim Umgang mit PLS-Patienten gilt es immer zu berücksichtigen, dass Realität, Fakten und Logik in der Welt des Betroffenen keinerlei Bedeutung haben. Auch können die meisten PLS-Patienten nicht mit Kritik umgehen, das gilt für jede Form der Kritik, also gerade auch positive oder konstruktive Kritik

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2015 01:20
(@emilian)
Rege dabei Registriert

Hallo,

Ja, wobei da aber tatsächlich nicht mehr steht, dass das zusätzlich und alleine vom Pflichtigen zu bezahlen sei.
Und ich meine, das stand da mal.

Da vielleicht nicht, aber z:B. in den Süddt. Leitlinien:
"11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen."
Gruß
E.


AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2015 01:26
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ok, aber auch das ist nicht eindeutig.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2015 01:32




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