Eheähnliche Gemeins...
 
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Eheähnliche Gemeinschaft

 
(@melanie)
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Hallo!
Und zwar folgendes, die Ex von meinem Freund wohnt im eigenen Haus des neuen Partners, aber sie meldet sich nicht um und behält ihre billige wohnung. sie ist aber den ganzen Tag mit dem Kind bei ihm, sie hat alle Schlüssel, parkt in seiner Garage und schläft auch da. Jetzt meint unsere Anwältin ich sollte Dokumentieren, wann sie da ist ob sie da bleibt etc. Was haltet ihr davon? Was ist mit Fotos? Sie kocht für ihn essen und kauft ein. Unterhaltsreduzierung? Die anwältin will es erst in 2 Monaten vor Gericht vortragen mit mir und den eltern meines Freundes als Zeugen. Was kann ich noch tun?
Liebe grüsse melanie

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2004 15:29
(@Melly)

Hallo Melanie,

wie lange lebt denn die Ex Deines Freundes schon in dieser Beziehung?
Ansonsten stimmt das natürlich was die Anwältin sagt, Ihr seit in der Beweislast.

Gruß
Melly

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2004 15:40
(@melanie)
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Hallo!
Seit Februar diesen Jahres, aber das Kind nennt ihn auch schon Papa.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2004 15:42
(@Melly)

Hallo Melanie,

also wenn das noch so "frisch" ist, wird das keinen Erfolg bringen 🙁
Gibt ja jetzt grad die letzten Tage genug Anfragen was dieses Thema betrifft , da steht auch drinne, daß man der Frau erst den Unterhalt zwicken kann, wenn sie 2 Jahre mit dem neuen Mann eine eheähnliche Beziehung führt.
1 Jahr ist da wohl zu kurz.
Also macht Euch da mal keine großen Hoffnungen...nicht daß Ihr dann enttäuscht seit.
Ihr Anwalt wird genau auf diesen Satz zurückgreifen.

LG
Melly

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2004 15:49
(@melanie)
Zeigt sich öfters Registriert

Ja, leider aber sie erbringt ja versorgungsleistungen für ihn, vielleicht kann man da etwas für anrechnen. aber eigentlich hat sie doch auch die Pflicht anzugeben, wenn sie dort einzieht oder?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2004 15:57
(@Melly)

Tja Melanie,

sie wohnt ja nicht fest bei ihm, aber sicherlich könnte man versuchen, ihr etwas abzuzwicken wenns um kochen und putzen etc. geht.
Aber vergißt nicht....sollte Dein LG den Prozess verlieren zahlt er richtig dicke.
Er trägt dann die Kosten ihres anwaltes und die Gerichtskosten.

Natürlich muß ein Unterhaltsempfänger angeben, wenn sich was zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen ändert, aber wie gesagt, da gibt es eben den wichtigen Satz...2 jahre eheähnlich...
Da ruhe sich die Damen gerne drauf aus, ohne daß ihnen ein Strick gedreht wird.
Gruß
Melly

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2004 16:05
 Wolf
(@wolf)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Melanie,
bin ungefähr i. d. gleichen Situation und bin, nach der Scheidung, erst richtig aufgewacht.
Ich habe im Okt. 2005 eine Neuverhaltung des EU und bereite mich schon darauf vor.
Meine gesammelten Werke (Urteile, Vorschläge etc.) stelle ich gerne zur Verfügung.

Hier einige Beispiele:
Seit zusammenleben kann eine Mietersparnis bei Ex als Einkommen gerechnet werden, wenn 'Neuer' leistungsfaehig ist evtl. auch Haushaltsfuehrung.
Unterhaltsverwirkung wegen eheähnlicher Partnerschaft auch ohne gemeinsamen Haushalt
OLG Frankfurt Az.: 1 UF 94/01
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Koblenz (dpa/lrs) - Ein geschiedener und unterhaltsberechtigter Ex-Ehepartner riskiert mit einer so genannten Eheähnliche Beziehung den Unterhaltsanspruch. Dabei ist es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz unerheblich, ob die neuen Partner in einer Wohnung zusammenleben und ob es zu intimen Beziehungen gekommen ist. Maßgeblich sei vielmehr, ob ihre wirtschaftliche Situation «ganz wesentlich verflochten ist», heißt es in dem Urteilsspruch (Az.: 13 UF 567/03).
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Amtsgerichts Neuwied als Vorinstanz auf und gab der Klage eines geschiedenen Ehemannes auf Abänderung der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen statt. Er war der Auffassung, weitere Zahlungen an seine geschiedene Frau seien ihm nicht mehr zumutbar, da diese inzwischen in einer eheähnlichen Beziehung lebe.
Anders als das Amtsgericht sah das OLG in dem Fall sein Anliegen als berechtigt an. Wer eine neue Partnerschaft eingehe und dadurch «wie in einer Ehe versorgt» sei, sei unterhaltsrechtlich nicht mehr bedürftig. Daher seien dem geschiedenen Ex-Partner weitere Zahlungen tatsächlich nicht mehr zumutbar, heißt es in dem Urteil.
OLG Koblenz (Az.: 13 UF 567/03)
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g)Paragraph 1579 Nr. 7 BGB, sonstige schwerwiegende Gründe
Es muss die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sein häufigster Fall in der Praxis:
Der Unterhaltsberechtigte zwar plausible Gründe dafür hat keine neue Ehe einzugehen, er mit dem neuen Partner aber auch in einer Unterhaltsgemeinschaft lebt. Diese liegt vor, wenn die Partner gemeinsam wirtschaften, der den Haushalt führende Partner wie in einer Ehe von dem anderen unterhalten wird und dieser auch die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel hat.
Bei eindeutiger Sachlage kam eine Unterhaltsverwirkung schon anzunehmen sein bei einer
Unterhaltsgemeinschaft, die zwei bis drei Monate andauert.
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Wenn die neue Beziehung des Unterhaltsberechtigten sich in einem solchen Maße verfestigt hat. daß quasi das nichteheliche Zusammenleben an die Stelle der Ehe getreten ist Die wirtschaftliche Lage des neuen Partners spielt in diesen Fällen keine Rolle, sondern nur die Dauer und Art des Zusammenlebens und das Erscheinungsbild dieser Beziehung in der Öffentlichkeit. Die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens zwei bis drei Jahren bestehen. Sie setzt nicht zwingend ein räumliches Zusammenleben voraus,.Zum Beispiel bei einer sog. Wochenende. Wichtig ist die Erkennbarkeit der verfestigten Beziehung in der Öffentlichkeit. Die Indizien für eine derartige Lebensgemeinschaft sind zahlreich. Vor allem dem Freizeitbereich ist erhebliche Aufmerksamkeit zu wiEUROen. Wichtig ist. ob Nachbarn, Freunde, Bekannte und Verwandte davon ausgehen, dass die beiden als Paar auftreten. Besuchen die Partner der ehelichen Gemeinschaft zusammen Feste, machen sie zusammen Sport, besuchen sie zusammen Kino, Theater und sonstige Veranstaltungen, werden zu diesen Veranstaltungen die Kinder aus der Ehe mitgenommen, wird zusammen gemeinsam Urlaub gemacht, wie ist die Beteiligung an der Finanzierung der Urlaubsreisen? Wichtig ist, wie die Einkäufe für die gemeinsamen Untemehmungen getätigt werden. Fährt der Ehegatte fortwährend das Fahrzeug des Partners, werden Gegenstände des Partners auch anderweitig genutzt? wie ist die Versorgung bei Krankheit. Besuch anderer bei Krankenhausaufenthalt? Pflege zu Hause ?
Es stimmt, dass eine eheähnl. Beziehung erst nach 2 Jahren als gefestigt ansehen wird, lt. Auskunft unserer RA gibt es aber bestimmte Ausnahmen, wie z.B. gemeinschaflt. Anschafftungen.
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Du glaubst nicht, wie Ex-Verwandtschaft gesprächig sein kann.
Es gibt auch Zahlväter, die den Weg zum Pivatdetektiv nicht scheuen.
Das lohnt dann sicher, wenns um viel Unterhalt geht.
Wehe, der Frau kann das nachgewiesen werden, dann bekommt sie mächtig Ärger.
Solch Unterhaltsprozesse können dann schonmal für den Unterhaltsempfänger in die Hose gehen, da es auch eine Straftat ist, vor Gericht zu lügen.

Wie gesagt sind nur Auszüge.
Kannst dich ja melden
Gruss Wolf

Wolf

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2004 10:17