Hallo und guten Abend zusammen,
vorab Euch allen noch ein frohes und erfolgreiches Jahr 2010.
Ich stelle Euch kurz einen Auszug aus meinem Notarvertrag ein mit der Frage,
ob hier ein dynamischer Titel vorliegt oder nicht bzw. ob ich aufgrund dieser
Vereinbarung zur Mehrzahlung gemäß DT zum 01.01.10 vepflichtet bin.
Zwischenzeitlich bin ich auf 371,00 EUR Zahlung vom AG eingestuft worden.
So, nun der Wortlaut aus meinem Notarvertrag:
"Der Mann verpflichtet sich, zu Händen der KM für die gemeinsame Tochter
Unterhalt nach Maßgabe der DT in Verbindung mit den unterhaltsrechtlichen
Leitlinien des OLG zu zahlen, und zwar bis zum 3. eines jeden Monats im
Voraus.
Hinsichtlich der Grundlagen wird ausgegangen von einem jährlichen Brutto- einkommen des Ehemannes gemäß der Gehaltsabrechnung 12.2006 von EUR 53.898,- bei Steuerklasse I und 0,5 Kinderfreibeträgen. Dies enstpricht einem mtl. Netto-EK von EUR 2.405,-. Hiervon werden abgezogen berufsbedingte Aufwendungen von mtl. EUR 220,00,-. die private KV von EUR 175,- und Kosten für die LV der Tochter von EUR 32,-. Damit verbeibt ein Resteinkommen von mtl. EUR 1.979,-.
Es wird klargestellt, dass in der Berechnung des anrechenbaren Einkommens
des Mannes berücksichtigt wurde, dass dieser sämtliche Lasten des Hauses,
u.a. Darlehensrate mtl. EUR 908,- zahlt, und ihm umgekehrt auch der
Nutzungswert aus der Immobilie in Höhe von EUR 400,- zusteht.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, daas der Mann ab dem 01.01.08 nach
der nunmehr geltenden DT Kindesunterhalt gemäß der 4. Einkommensgruppe zu Händen der KM zahlt. Dies entspricht einem Betrag von mtl. EUR 420,00,-
abzgl. anteiligem Kindergeld in Höhe von EUR 77,-, mithin EUR 343,-.
Der Mann unterwirft sich wegen seiner Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Unterhaltsrente in ihrer mtl. Höhe von EUR 343,- für die gemeinsame Tochter seiner Ehefrau gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen in der Weise, dass die KM berechtigt, ist, die Vollstreckung der für das gemeinsame Kind bestimmten Unterhaltsrente im eigenen Namen zu betreiben.
Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ohne Nachweis ist gestattet.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter wird der Unterhalt gemäß der gesetzl. Bestimmungen neu berechnet. Wegen des geänderten Betrages wird sich der Mann erneut der Zwangsvollstreckung unterwerfen.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sich eine etwaige Abänderung des KU nach § 323 ZPO richtet.
Es wird klargestellt, daas eine etwaige Mehrbelastung des Mannes aus der Umfinanzierung keinen Abänderungsgrund nach § 323 ZPO darstellt..- Ende
Danke und Gruss
zahlmeister
Moin,
ich würde sagen, wenn du nicht zahlst, kann sie dich in jedem Fall auf den höheren Unterhalt verklagen.
Ob sie das tut, sei dahin gestellt.
Ob ein GV bei einer so widersprüchlichen Formulierung los rennt, weiß ich aber auch nicht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin Beppo,
so wie ich meine Ex kenne, wird sie mich auf jeden Fall verklagen
- es geht doch um einen Mehrbetrag von mtl. 49,00 EUR.
Dann werde ich vor Gericht sicherlich auch verlieren und muss die Gerichtskosten
dann auch noch übernehmen - oder welche Sichtweise vertritt das Gericht i.dR.?
Gruss
zahlmeister
