Droht Auskunftsklag...
 
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Droht Auskunftsklage?

 
(@raetselkopf)
Schon was gesagt Registriert

Hallo.

Zum Ablauf:

Volljährige wandte sich nach 18. Geburtstag an JA...

1. Schreiben JA: Forderung nach Auskunft über Einkommen etc. und Zahlung des titulierten Unterhalts (keine Belege anbei, die Anspruch etc. der Vj. belegen)

meine Antwort: Forderung nach Belegen, die Anspruch auf Unterhalt "beweisen"

2. Schreiben JA: nur noch Forderung zur Zahlung des titulierten Unterhalts (keine Belege anbei)

meine Antwort: keine/nicht geantwortet

Vj. wandte sich an RA...

1. Schreiben RA (Gegenseite): Forderung nach Auskunft über Einkommen etc. und Zahlung des titulierten Unterhalts (keine Belege anbei, die Anspruch etc. der Vj. belegen)

meine Antwort: Forderung nach Belegen, die Anspruch auf Unterhalt "beweisen" / geforderte Zahlung wurde geleistet

eigenen RA eingeschaltet: dieser forderte Belege, die Anspruch auf Unterhalt beweisen; drohte einmalig (1. Schreiben) mit Abänderungsklage

Schreiben der Gegenseite seitdem: geforderte Belege werden nur stückchenweise geliefert - bis heute nicht vollständig, in jedem Schreiben wird jedoch betont, dass ich auskunftspflichtig sei

eigener RA: dieser forderte bisher nur Belege nach, die bereits angefordert wurden

zwischenzeitlich wurde dem Kind der Bafög-Höchstsatz zugesprochen

die gegnerische Seite fordert weiter Auskunft über mein Einkommen (wurde bereits dem Bafög-Amt erteilt)

Berechnung des Anspruchs/Bedarfs der Vj. (lt. eigenen RA), DTab. 100%: 516 - 190= 326

Bafög-Leistung: 451 + evtl. KG

mein RA behauptet, dass ich im  Verzug sei, da ich dem gegnerischen RA keine Auskunft erteilt hätte.
Belege über den Anspruch des Kindes fehlen bis heute.
Eine Bedürftigkeit der Vj. sehe ich nicht.

Besteht eine Auskunftspflicht ggü. dem gegnerischen Anwalt?
Droht dennoch eine Auskunftsklage?
Wie wehre ich diese ab?

Gruß rätselkopf

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2016 01:05
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

aus den Daten entnehme ich, dass das Kind studiert, stimmt das? Wenn ja, dann wäre es nicht mehr privilegiert.
Als Nachweis würde die Immatrikulationsbestätigung zum Studium genügen und natürlich auch der BAfög-Bescheid.
Eine Studentin, der nicht mehr zu Hause wohnt hat einen Unterhaltsanspruch von 735 Euro (plus ggf. KV+PV).
Als Unterhaltsanspruch verbleiben sowieso nur noch 735 - 451 - 190 (KG) = 74 Euro, die gequotelt nach Einkommen zu bezahlen wären.

Wohnt sie noch zu Hause, dann ist der Anspruch nach der DDT aus dem addierten Einkommen der Eltern zu bestimmen und dann zu quoteln.
Dabei ist vorher das volle Kindergeld und Bafög vom Unterhaltsbedarf ebenfalls abzuziehen.

Die Eltern sind dem Grunde nach den Kindern Unterhalt bis zum 1. Berufsabschluss schuldig. Wenn also Bedürftigkeit nachgewiesen wurde, bist Du in der Pflicht Auskunft über Dein Einkommen zu erteilen. Wenn das Kind damit einen Anwalt beauftragt, dann diesem. Die Einkommensauskunft an das Bafög-Amt reicht dafür nicht.
Genauso hast Du Anspruch auf eine Auskunft über das Einkommen der KM damit Du prüfen kannst ob korrekt gerechnet wurde.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2016 01:28
(@raetselkopf)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Susi,

vielen Dank für Deine Antwort. Ich habe gedacht alles Wesentliche in meiner Frage untergebracht zu haben. Ich lag falsch. Entschuldigung.

Die Vj. studiert - somit nicht mehr privilegiert.

Eine Immatrikulationsbescheinigung liegt mir vor, der Bafög-Bescheid nur in Teilen.

Die Vj. wohnt noch zu Hause.

Das addierte Einkommen der Eltern liegt unter 1.500.--. (lt. meinem RA)

Somit wurde m.E. doch keine Bedürftigkeit nachgewiesen.

Oder?

Eine Auskunft ggü. der Gegenseite habe ich nicht geleistet.

VG
rätselkopf

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2016 01:43
(@graham)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo raetselkopf,

eure Tochter hat auch als Volljährige, die sich in einer Erstausbildung befindet, einen grundsätzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber euch Eltern. Ob dieser Anspruch aufgrund der Leistungsfähigkeit der Eltern und Bedürftigkeit der Tochter tatsächlich besteht, lässt sich selbstverständlich erst nach Kenntnis der aktuellen Zahlen ermitteln.

Deshalb hast du als Elternteil - ebenso wie die Mutter eurer Tochter - eine Pflicht zur Auskunft über dein Einkommen gegenüber eurer Tochter. Die Frage nach der Bedürftigkeit und nach den entsprechenden Nachweisen ergibt sich doch erst, wenn eure Tochter eine konkrete Zahlungsaufforderung an dich heranträgt. Ihren Unterhaltsanspruch dem Grunde nach hat sie offensichtlich durch die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung nachgewiesen.

Sollte eure Tochter ihr Auskunftsverlangen gerichtlich durchsetzen, läufst du Gefahr, aufgrund deiner Auskunftsverweigerung die Verfahrenskosten auferlegt zu bekommen, selbst wenn du möglicherweise wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet wärst.

Gruß
Graham

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2016 08:44
(@raetselkopf)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Susi, hallo Graham,

vielen Dank (nochmals) für Eure Antworten.

Mich beschäftigen insbesondere Eure folgenden Aussagen:

Susi: "Wenn also Bedürftigkeit nachgewiesen wurde, bist Du in der Pflicht Auskunft über Dein Einkommen zu erteilen."

Graham: "Ob dieser Anspruch aufgrund der Leistungsfähigkeit der Eltern und Bedürftigkeit der Tochter tatsächlich besteht, lässt sich selbstverständlich erst nach Kenntnis der aktuellen Zahlen ermitteln. ... Die Frage nach der Bedürftigkeit und nach den entsprechenden Nachweisen ergibt sich doch erst, wenn eure Tochter eine konkrete Zahlungsaufforderung an dich heranträgt."

Ich verstehe Euch so:
Susi: falls Bedürftigkeit - dann Auskunftspflicht
Graham: Auskunftspflicht - dann Ermittlung, ob bedürftig

Widersprechen sich die Aussagen nicht?

Grüße
Rätselkopf

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2016 23:36
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nein, Bedürftigkeit ist eine einseitige Sache Deiner Tochter. Sie hat nachgewiesen Bedürftig zu sein und hat damit einen Unterhaltsanspruch.
Ob dieser befriedigt werden kann, das ist das gleich wie

Graham: "Ob dieser Anspruch aufgrund der Leistungsfähigkeit der Eltern und Bedürftigkeit der Tochter tatsächlich besteht, ...

oder nicht hängt davon ab ob Du leistungsfähig bist, dass liegt wieder nur an Dir. Damit geklärt werden kann ob Du leistungsfähig bist, musst Du Auskunft erteilen.
Wenn es dann zeigt, dass Du nicht leistungsfähig bist, dann musst Du auch nicht zahlen.

VG Susi

Ergänzung: Dass erklärt Dir auch ein Richter gern kostenpflichtig.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2016 23:55
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Eine Immatrikulationsbescheinigung liegt mir vor,

WER hat dir die Bescheinigung WANN gesendet?

Nach den bisherigen Informationen musst du doch gar keinen oder nur relativ wenig Volljährigenunterhalt zahlen.

Warum verweigerst du bisher die Auskunft?

Dein Anwalt liegt richtig: du bist mit der Auskunft in Verzug.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2016 00:10
(@raetselkopf)
Schon was gesagt Registriert

@Susi: Danke

@egalo

WER hat dir die Bescheinigung WANN gesendet?

Die Vj. wandte sich an einen RA, der bei seiner Forderung nach Auskunft über Einkommen etc. und Zahlung des titulierten Unterhalts keine Belege beifügte. (1. Schreiben RA, Gegenseite)

Ich habe diesen dann aufgefordert, mir Belege zu senden, die einen Anspruch auf Unterhalt "beweisen".

Daraufhin erhielt ich die "Studienbescheinigung".

VG
Rätselkopf

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2016 00:30
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn du unverzüglich eine ordnungsgemäße Auskunft erteilst, geht die Sache wahrscheinlich glimpflich für dich aus.

Ansonsten:

Dass erklärt Dir auch ein Richter gern kostenpflichtig.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2016 00:41