Liebe Foris,
so, wie ich es bisher verstanden habe, sind die Selbstbehalte (in Bezug auf KU und TU/EU) nicht bundeseinheitlich, sondern innerhalb der Leitlinien der einzelnen OLGs unterschiedlich geregelt.
In Sachsen gilt beispielsweise in Bezug auf KU und auch in Bezug auf TU/EU ein Selbstbehalt von jeweils 820 Euro für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete. In anderen Bundesländern liegen diese Selbstbehalte wohl bei 890 Euro (in Bezug auf KU) und bei knapp 1.000 Euro (in Bezug auf TU/EU). Somit verbleiben dem sächsischen Unterhaltsverpflichteten ggf. 180 Euro weniger als einem solchen in einem anderen Bundesland.
Dazu habe ich zwei Fragen:
1. Wie werden diese unterschiedlichen Beträge begründet?
2. Gibt es derzeit bereits Initiativen (z. B. Musterklagen, anhängige Verfahren o. ä.), die gegen diese Ungleichbehandlungen vorgehen?
Vielen Dank fürs Mitdenken und einen schönen Tag!
LG Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
In Sachsen gilt beispielsweise in Bezug auf KU und auch in Bezug auf TU/EU ein Selbstbehalt von jeweils 820 Euro für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete.
Das ist im ganzen Osten der Fall, da hier die Berliner Tabelle angewendet wird. Insofern sind zwar auch die KU-Beträge niedriger als im Westen, aber eben auch der SB, womit, verglichen mit dem Westen, dem insgesamt geringerem Lebensstandard in Analogie zu den niedrigeren Gehältern Rechnung getragen wird.
Lieber Skorpion,
vielen Dank für Deine Antwort. In Sachsen wird nicht die Berliner, sondern die Dresdner Tabelle für den KU zugrunde gelegt.
War es nicht aber so, daß Berliner (und auch Dresdner) Tabelle lediglich in den (zusätzlichen) untersten Stufen einen geringeren KU ausweisen; ab einem Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro diese Tabellen aber mit der Düsseldorfer Tabelle gleich sind?
Und wenn dem so ist, dann greift die Argumentation nicht mehr. Denn KU wird ab einer bestimmten Einkommensgrenze des Unterhaltsverpflichteten in gleicher Höhe wie in den alten Bundesländern fällig (lediglich die Kindergeldanrechnung weicht in geringer Höhe ab); ebenso steht der "Mindestbedarf" der unterhaltsberechtigten Ex bzw. KM in Höhe von 730 Euro (?) dem in den westlichen Bundesländern in nichts nach. (Berichtige mich bitte, wenn ich falsch liege!)
Somit würde der geringere Lebensstandard fast ausschließlich dem Unterhaltsverpflichteten durch den geringen Selbstbehalt zugemutet; Kinder und Ex dagegen haben gleich hohe Ansprüche wie überall ...
LG Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Hallo Püppi,
unterhaltsberechtigten Ex bzw. KM in Höhe von 730 Euro (?) dem in den westlichen Bundesländern in nichts nach.
Im Westen 820 Eur (alter Satz, nicht berufstätig).
Zu den unterschiedlichen Urteilen generell:
Beim OLG Stuttgart und dem OLG Karlsruhe werden unterschiedliche Bedingungen gestellt, ab welchen Alter des Kindes die KM zumindest halbtags arbeiten sollte. Und das liegt nicht nur bei dem Wettbewerb der "Schwobe" zu "de Badener".
Kleinegon
Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.
Hallo kleinegon,
ich meinte mit dem Mindestbedarf der Ex jenen Betrag, den sie vom Ex-Mann fordern kann für ihr eigenes Leben. Und der ist "bei Euch" 😉 genau so hoch wie der Selbstbehalt eines berufstätigen Mannes "bei uns", nämlich 820 Euro?
Also hat Mann zwei Alternativen, um an 820 Euro zu kommen: Entweder man ist unterhaltsverpflichteter berufstätiger Mann in den NBL, oder man ist nichterwerbstätige unterhaltsberechtigte Frau in den ABL. 😉 :puzz:
Spaß muß sein; und Humor ist, wenn man trotzdem lacht. 🙂
LG Püppi (berufstätige, nicht Unterhaltsberechtigte aus den NBL) 😉
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Der Selbstbehalt beim Unterhaltsverpflichteten, der arbeitet, beträgt 890 EUR.
Kleinegon
Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.
Der Selbstbehalt beim Unterhaltsverpflichteten, der arbeitet, beträgt 890 EUR.
Kleinegon
Das ist richtig, gilt aber eben nur für die ABL. In den NBL liegt dieser um 70 Euro drunter, nämlich bei 820 Euro.
LG Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Danke, Skorpion und kleinegon, fürs Mitdenken bzw. Anregen zum Denken.
Durch die Kindergeldanrechnung ist der KU lt. Berliner Tabelle (je nach Altersstufe) um 22, 26 oder 29 Euro höher und somit der Zahlbetrag für KU entsprechend geringer.
Also haben alle was vom "niedrigeren Niveau" in den NBL: Väter durch den geringeren Selbstbehalt, Kinder durch geringere Zahlbeträge beim KU, und Ex-Frauen durch ggf. geringere TU/EU (so denn der Mann überhaupt alles bedienen kann).
Verstanden! 🙂 DANKE!
LG Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
In Sachsen gilt beispielsweise in Bezug auf KU und auch in Bezug auf TU/EU ein Selbstbehalt von jeweils 820 Euro für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete. In anderen Bundesländern liegen diese Selbstbehalte wohl bei 890 Euro (in Bezug auf KU) und bei knapp 1.000 Euro (in Bezug auf TU/EU). Somit verbleiben dem sächsischen Unterhaltsverpflichteten ggf. 180 Euro weniger als einem solchen in einem anderen Bundesland.
wie hoch ist der selbstbehalt in den alten bundesländern, wenn der KU anerkannt ist und um den ehegattenunterhalt gestritten wird?