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Differenzbetrag zwischen Unterhaltsvorschuss & Mindestunterhalt nachzahlen?

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(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Heißt das letzte Wort tatsächlich „berührt“ oder doch „unberührt“.

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Geschrieben : 02.08.2020 22:34
(@bourdieu)
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Heißt das letzte Wort tatsächlich „berührt“ oder doch „unberührt“.

Sorry, unberührt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2020 22:35
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Dachte ich mir. Das bedeutet, wenn Dein Gehalt in vor der Ausbildung für den Mindestunterhalt gereicht hätte, hat Deine Ex den Anspruch rückwirkend auf die volle Differenz zum Unterhaltsvorschuss.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2020 22:43
(@bourdieu)
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Dachte ich mir. Das bedeutet, wenn Dein Gehalt in vor der Ausbildung für den Mindestunterhalt gereicht hätte, hat Deine Ex den Anspruch rückwirkend auf die volle Differenz zum Unterhaltsvorschuss.

Vor der Ausbildung habe ich ganz normal gezahlt. Während der Ausbildung habe ich zirka 1200 Euro gehabt. Deswegen wurde Unterhaltsvorschuss gewährt, weil ich den Mindestunterhalt nicht erbringen könnte. Das wären zirka 264 Euro gewesen.

Also muss ich den Differenzbetrag nach deiner Meinung zahlen?

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Themenstarter Geschrieben : 02.08.2020 22:46
(@celine)
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Auf jeden Fall

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2020 22:48
(@bourdieu)
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Auf jeden Fall

ok, danke nochmal für die Antworten.

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Themenstarter Geschrieben : 02.08.2020 22:49
(@bourdieu)
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Ok, danke für deine Rückmeldungen...

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Themenstarter Geschrieben : 02.08.2020 22:54
(@inselreif)
Moderator

Ich möchte trotzdem noch einmal einhaken. Wieso ist der Mindestunterhalt erst ab September 2020 zu zahlen und nicht ab sofort, Rechtshängigkeit oder sonst wann?
Hat sich das Gericht hier vielleicht ganz elegant davor drücken wollen, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (Interessenabwägung Kind gegen Ausbildung des Pflichtigen) zu begründen? Wobei bei "etwa 1.200" auch noch kein absoluter Mangelfall vorliegt.

Vielleicht sollte man mit ganz spitzer Feder einmal rechnen, was denn unter Berücksichtigung des Mangelfalls mindestens zu zahlen gewesen wäre. Und dann unter Berücksichtigung des mehr oder weniger guten Verhältnisses zur Mutter ihr ein Angebot machen.

Ausserdem wäre immer zu prüfen, ob der (weiter zurückliegende) Anspruch nicht ggf. verwirkt ist. Wer hat denn das Kind in der Zeit vertreten (Jugendamt oder Mutter)? Wurde von demjenigen regelmässig Zahlung gefordert oder konntest Du davon ausgehen, dass nichts mehr geltend gemacht wird?

Das sind Strohhalme, aber ich fände es wert zu prüfen, bevor bedingungslos gezahlt wird.

Gruss von der Insel

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Geschrieben : 03.08.2020 00:10
(@bourdieu)
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Das wurde so vom Gericht festgelegt. Zunächst hatte das Jugendamt mich aufgefordert den Unterhaltsvorschuss während meiner Ausbildung zurück zu zahlen. Da ich allerdings nur 1200 € für mich hatte, weil ich nicht in der Lage gewesen den Betrag dementsprechend während meiner Ausbildung zu zahlen. Kurz nach dem ich meine Ausbildung angefangen habe, hat mich die Mutter nach meinen Auskünften aufgefordert.
___________
Edit Mod: bitte nutze den Button ANTWORTEN und vermeide Vollzitate. Danke.

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Themenstarter Geschrieben : 03.08.2020 00:17
(@celine)
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1. Der Antragsgegner verpflichtet sich an den Antragsteller hier das Jugendamt, solange dieser Unterhaltsvorschuss zu Händen der Kindesmutter für das Kind X leistet, ab September 2020 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe für das Kind, derzeitiger Zahlbetrag monatlich 165 €, zahlbar spätestens bis zum dritten eines Monats, zu zahlen.

Ich habe mir das jetzt noch einmal durchgelesen: Also entweder ist Dir, Bourdieu“ ein Fehler beim Abschreiben passiert, oder der Richter hat sich verschrieben.

100% Mindestunterhalt ist nicht 165 €. Der Beschluss besagt also nichts Anderes als dass Du für die Vergangenheit an das Jugendamt den geleisteten Vorschuss zurückzahlen musst und für die Zukunft ebenfalls 165 € , also wieder nur die Höhe des Unterhaltsvorschusses. Vermutlich hat Deine Ex keine Beistandschaft beim Jugendamt und somit hat das Jugendamt nur die vergangenen und zukünftigen Unterhaltsvorschuss-Zahlungen geltend gemacht. Deshalb musst Du die 165€ auch nur so lange zahlen wie das Jugendamt in Zukunft den Unterhaltsvorschuss leistet.

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Geschrieben : 03.08.2020 00:53




(@celine)
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Die Ansprüche Deiner Ex gegen Dich musst Du unabhängig davon bedienen.

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Geschrieben : 03.08.2020 00:54
(@bourdieu)
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Ich glaube, das hast du falsch verstanden. So wie ich es oben geschrieben habe, ist es auch im Beschluss verfasst. Ich habe es nämlich so verstanden, dass ich ab September 100 % des Mindestunterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen habe abzüglich Kindergeld. Der Zahlbetrag derzeitig ist 165 € monatlich. Dieser Betrag bezieht sich auf den Unterhaltsvorschuss. Wie du richtig erkannt hast, besteht beim Jugendamt keine Beistandschaft. Allerdings ist mir immer noch nicht klar, ob ich nun den Differenzbetrag tatsächlich zurückzahlen muss, oder nicht.

_________
Edit: Vollzitat gelöscht

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Themenstarter Geschrieben : 03.08.2020 01:05
(@celine)
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Nein, bis jetzt hast Du dem Jugendamt noch nichts gezahlt, sonst wären unter Punkt 2 nicht die Rückstände bis August 2020 angeführt.

Kannst ja morgen bei Gericht anrufen. Da ist ein Formalfehler im Beschluss.

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Geschrieben : 03.08.2020 01:23
(@bourdieu)
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Auf was bezieht sich dein nein?
Ich habe bisher noch nichts an das Jugendamt zurückgezahlt. Ich zahle erst ab September.
Ob da ein Formfehler in diesem Beschluss ist, kann ich nicht beurteilen.

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Themenstarter Geschrieben : 03.08.2020 01:29
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Das „nein“ bezieht sich darauf, dass Dein Verständnis des Beschlusses falsch ist.

Nochmal: In dem Beschluss sind unter Punkt 1 geregelt die z u k ü n f t i g e n Zahlungen (ab September). Unter Punkt 2 sind die v e r g a n g e n e n Zahlungen geregelt (bis einschließlich August). Es gibt also „derzeitige“ Zahlungen nicht. Das „derzeitig 165 €“ im Beschluss bezieht sich auf die derzeitige Höhe des Unterhaltsvorschusses.

Korrekterweise müsste Punkt 1. des Beschlusses wie folgt lauten:

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich an den Antragsteller hier das Jugendamt, solange dieser Unterhaltsvorschuss zu Händen der Kindesmutter für das Kind X leistet, ab September 2020 Kindesunterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses der jeweiligen Altersstufe für das Kind, derzeitiger Zahlbetrag monatlich 165 €, zahlbar spätestens bis zum dritten eines Monats, zu zahlen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2020 01:37
(@bourdieu)
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Jetzt habe ich verstanden, worauf du hinauswolltest. 😉
________
3dit: Vollzitat gelöscht

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.08.2020 01:42
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Du solltest beim Gericht eine Berichtigung der Niederschrift nach Par 164 ZPO beantragen.

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Geschrieben : 03.08.2020 01:58
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ Bordieu, Anmerkung Moderation:

Bitte nutze den Button "Antworten" statt Zitate. Wenn du zitieren möchtest, dann kürze bitte die Zitate aufs Wesentliche. Es macht keinen Sinn, komplette Beiträge zu wiederholen.

Danke, LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 03.08.2020 09:15
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo zusammen,

ich verstehe hier immer noch nicht, warum dargelegt wird, dass er den Mindestunterhalt nachzahlen soll. Bei dem Urteil handelt es sich um einen Vergleich, wo der überschießende Teil nicht geregelt ist. Es steht ja auch drin, dass das Urteil diesen Teil nicht tangiert. Die Mutter hat ihn nach Ausbildungsbeginn zur Auskunft aufgefordert, da war er aber schon nicht mehr leistungsfähig für den Teil über dem Vorschuss. Die Mutter müsste also diesen Teil gesondert einklagen und hier ist nicht notwendigerweise gesagt, dass sie Erfolg hat. Auch die rückwirkende Zahlung des Unterhaltsvorschusses hätte man ggf. angreifen können, wenn man die Geschichte des TO genauer kennen würde (warum erst Arbeiten und dann Ausbildung). Das wollte das Gericht sich offenbar sparen und hat ihm deshalb einen Vergleich aufgeschwatzt.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2020 12:31
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo zusammen,

ich verstehe hier immer noch nicht, warum dargelegt wird, dass er den Mindestunterhalt nachzahlen soll.

Weil, wie der TO in einem seiner ersten Beiträge schrieb, in dem Verfahren begründet wurde, dass erhöhte Erwerbspbliegenheit bestand. Er hatte ja vorher einen Job, mit dem es ihm möglich war, den vollen Kindesunterhalt zu zahlen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2020 13:07




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