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Differenzbetrag zwischen Unterhaltsvorschuss & Mindestunterhalt nachzahlen?

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(@bourdieu)
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Hallo an alle.

Ich hoffe, dass ihr mir Antworten geben könnt. Ich befand mich in der Ausbildung und meinem Sohn wurde der Unterhaltsvorschuss für die letzten 24 Monate gezahlt. Nun fordert die Mutter von mir, dass ich den Differenzbetrag zwischen Unterhaltsvorschuss und Mindestunterhalt rückwirkend für die 24 Monate zu zahlen.

Einen Unterhaltstitel gibt es nicht. Auch gab es ein Verfahren im Gericht wegen des Unterhaltsvorschusses gegen das Jugendamt. Das Gericht teilte mit, dass ich verpflichtet bin, den Unterhaltsvorschuss zurückzuzahlen. Das mache ich natürlich auch. Allerdings wurde nichts über den Differenzbetrag gesprochen

Wie ist hier die Rechtslage? Muss ich denn tatsächlich den Differenzbetrag zurückzahlen?

Vielen Dank für die Rückmeldungen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2020 20:32
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hast du irgendwann einen Titel unterschrieben? Hat das JA dir etwas geschickt? Im besten Fall eine Bestätigung ,dass du während der Ausbildung nicht leistungsfähig warst/bist.

Wenn nein, kann sie rückwirkend nichts fordern.

Du warst entweder gar nicht leistungsfähig oder eben nicht durch einen Titel zu einer bestimmten Summe verpflichtet.

Sollte aber ein Titel bestehen, dann musst du u.U. den Unterhaltsvorschuß zurückzahlen und die KM könnte den Differnzbetrag u.U. einfordern

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2020 20:35
(@bourdieu)
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Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Es gibt keinen Titel.

Ich habe lediglich einen Gerichtsbeschluss, dass ich den Unterhaltsvorschuss in Ratenzahlung und den laufenden Unterhalt zahlen muss...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2020 20:38
(@inselreif)
Moderator

Wieso wurdest Du dazu verpflichtet, den Unterhaltsvorschuss rückwirkend zurückzuzahlen? Hat das Gericht Deine Leistungsfähigkeit festgestellt und wenn ja, in welcher Höhe?

Ab wann ist der Unterhalt tituliert und in welcher Höhe?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2020 20:39
(@bourdieu)
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Weil mein Kind minderjährig ist und eine erhöhte Obliegenheit gibt.

Das Gericht hat nicht meine Leistungsfähigkeit festgestellt. Laut des Beschlusses muss ich den laufenden Unterhalt 100 Prozent des Mindestunterhalt zahlen und den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2020 20:48
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn kein Titel bestand, dann gilt der Beschluss des Gerichts, d.h. Du bist rückwirkend verpflichtet den UHV zu zahlen und ab im Beschluss festgelegtem Datum den Mindestunterhalt.
Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen.

Vermutlich hat man der KM erklärt, dass die UHV-Kasse nur den UHV fordern kann und wenn sie mehr will, dann muss sie mehr selbst fordern. Eine rückwirkende Forderung von Unterhalt ist aber nur ab dem Datum der Inverzugsetzung möglich. Wann hat also die KM Dich erstmalig aufgefordert den Mindestunterhalt zu zahlen?

Aus meiner Sicht stellt der Beschluss einen Titel dar und im Beschluss ist auch Deine Leistungsfähigkeit für die letzten 24 Monate geklärt indem die Rückzahlung des UHV beschlossen wurde und eben nicht mehr. Erst danach bist Du zum Mindestunterhalt verpflichtet worden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2020 21:04
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Bourdieu (klasse Name!),

wie war das denn vor zwei Jahren, als das mit dem Unterhaltsvorschuss begann? Hat Dich Deine Ex oder das Jugendamt seinerzeit aufgefordert, Dein Einkommen offen zu legen?

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2020 21:05
(@bourdieu)
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Hallo,

wenn kein Titel bestand, dann gilt der Beschluss des Gerichts, d.h. Du bist rückwirkend verpflichtet den UHV zu zahlen und ab im Beschluss festgelegtem Datum den Mindestunterhalt.
Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen.

Vermutlich hat man der KM erklärt, dass die UHV-Kasse nur den UHV fordern kann und wenn sie mehr will, dann muss sie mehr selbst fordern. Eine rückwirkende Forderung von Unterhalt ist aber nur ab dem Datum der Inverzugsetzung möglich. Wann hat also die KM Dich erstmalig aufgefordert den Mindestunterhalt zu zahlen?

Aus meiner Sicht stellt der Beschluss einen Titel dar und im Beschluss ist auch Deine Leistungsfähigkeit für die letzten 24 Monate geklärt indem die Rückzahlung des UHV beschlossen wurde und eben nicht mehr. Erst danach bist Du zum Mindestunterhalt verpflichtet worden.

VG Susi

Hi.
Was beudetet KM? Ich weiß nur, dass meine Ex mich aufgefordert hat, meine Auskünfte offenzulegen. Ich glaube nicht, dass sie mich InVerzuggesetzt hat, erst heute morgen. Meine Ausbildung ist seit letzter Woche beendet und mein Job geht ab morgen los. Das habe ich dann gegenüber dem Jugendamt gemacht. Das Jugendamt forderte mich auf, einen Unterhaltstitel zu unterschreiben und den Mindestunterhalt von 100 Prozent zu zahlen, jedoch wurde das nie weiter vom Jugendamt verfolgt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2020 21:14
(@bourdieu)
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Hi Bourdieu (klasse Name!),

wie war das denn vor zwei Jahren, als das mit dem Unterhaltsvorschuss begann? Hat Dich Deine Ex oder das Jugendamt seinerzeit aufgefordert, Dein Einkommen offen zu legen?

Hallo,
danke für das Kompliment. Meine Ausbildung ist seit letzter Woche beendet und ab morgen muss ich meinen Dienst antreten.

Beide haben es von mir verlangt. Ich habe es dem JA zuerst offengelegt und später wegen der Scheidung auch meiner Ex Frau...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2020 21:15
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Diese erste Aufforderung Deiner Ex hat Dich in Verzug gesetzt. Damit bist Du ihr grundsätzlich den Unterhalt ab jenem Zeitpunkt schuldig. Das Jugendamt hat nur den zwischenzeitlichen Unterhaltsvorschuss eingeklagt. Dabei hat das Gericht Deine grundsätzliche Leistungsfähigkeit festgestellt (offenbar war die Ausbildung nicht Deine erste Ausbildung, richtig?)

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2020 21:20




(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Von daher kann auch Deine Ex durchaus noch den Differenzbetrag von Dir einklagen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2020 21:21
(@bourdieu)
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Ach so, ok. Das Gericht teilte mit, da ich meine Arbeitsstelle aufgegeben habe, um meine Ausbildung zu machen und weil eine erhöhte Erwerbsobliegenheit gegenüber des minderjährigen Kindes vorliegt, muss ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen.

Das heißt, ich muss also den Differenzbetrag zusätzlich zurückzahlen? ;(

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2020 21:23
(@bourdieu)
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Von daher kann auch Deine Ex durchaus noch den Differenzbetrag von Dir einklagen.

Das bedeutet, als meine Ex mich aufgefordert hat, meine Auskünfte offenzulegen, wurde ich unmittelbar in Verzug gesetzt und somit hat sie automatisch den Unterhalt gefordert?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2020 21:28
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Das bedeutet, als meine Ex mich aufgefordert hat, meine Auskünfte offenzulegen, wurde ich unmittelbar in Verzug gesetzt und somit hat sie automatisch den Unterhalt gefordert?

So ist es

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2020 21:34
(@bourdieu)
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So ist es

Ok, danke für die Rückmeldung.

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Themenstarter Geschrieben : 02.08.2020 21:39
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Stell doch bitte den entsprechenden Part des Urteils anonymisiert mal ein.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2020 21:42
(@bourdieu)
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Stell doch bitte den entsprechenden Part des Urteils anonymisiert mal ein.

LG LBM

Ich versuche es. Klappt leider nicht so ganz.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2020 21:52
(@bourdieu)
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Ich versuche es. Klappt leider nicht so ganz.

Ich habe es mehrfach versucht, ich kann hier kein Bild einfügen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2020 22:06
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du musst es abtippen.

Bitte nutze die Zitatfunktion nur, wenn es wirklich nötig ist zu zitieren und dann auch nur die Passagen, auf die du dich beziehen willst.
Ansonsten ist der Button "antworten" der Richtige 😉

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2020 22:06
(@bourdieu)
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Ach so, okay.

Hier der Beschluss:

Gemäß Paragraph 113 Familiengesetz in Verbindung mit Paragraph 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Beteiligten folgender Vergleich zu Stande gekommen ist:

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich an den Antragsteller hier das Jugendamt, solange dieser Unterhaltsvorschuss zu Händen der Kindesmutter für das Kind X leistet, ab September 2020 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe für das Kind, derzeitiger Zahlbetrag monatlich 165 €, zahlbar spätestens bis zum dritten eines Monats, zu zahlen.

2. Es besteht Einvernehmen, dass für den Zeitraum September 2018 bis August 2020 ein rückständiger Unterhalt beziehungsweise übergegangene Anspruch in Höhe von insgesamt X besteht. ein darüber hinausgehende übergangener Anspruch besteht nicht.

3. unwichtig

4. etwaige über diese Vereinbarung hinausgehende Unterhaltsansprüche des Kindes X bleiben von dieser Vereinbarung berührt.

Das war’s.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2020 22:10




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