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Deutscher Titel Kindesunterhalt, Kinder jetzt in Österreich, Herabsetzung

 
(@names_de)
Schon was gesagt Registriert

habe in Österreich einen Antrag auf Herabsetzung des in Deutschland im Jahre 2005 titulierten Kindesunterhaltes gestellt. Infolge Insolvenz meiner Firma ist mein Gehalt weggefallen. Meine übrigen Einkünfte (insbesondere Mieten) reichen nicht um meine Verbindlichkeiten insbesondere für Immobilienfinanzierungen zu decken. Meine Altersvorsorge habe ich schon weitgehend aufgebraucht.
Dem österreichischen Gericht habe ich Steuerbescheide, Steuererklärungen und Einkommensnachweise für die letzten 3 Jahre vorgelegt.
Jetzt will das Gericht auf Antrag meiner Ex-Frau Auskunft darüber wieviel Unterstützung ich von meiner Lebensgefährtin erhalte und welches Einkommen meine Lebensgefährtin erzielt. Darüberhinaus soll ich Auskunft darüber erteilen, wo ich in den Jahren 2006-2010 Urlaube verbracht habe und was die kosteten.
Ist das nicht eine unzulässige Ausforschung?? Gibt es dazu einschlägige Rechtssprechung, vielleicht auch EU-Rechtsprechung?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.09.2010 18:29
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Wenn die Kinder in D leben ist ein Gericht in Ö für Titeländerungen gar nicht zuständig und befugt.
Die Änderungsklage kannst du dir also sparen oder in D einreichen.

Andererseits kann D von Ö die Vollstreckung des titulierten Unterhalts verlangen, was aber wohl etwas kompliziert ist.

Warum das Gericht in Ö aber so merkwürdige Auskünfte haben will, weiß ich auch nicht. Vermutlich denken die, dass dieses Auskunftsbegehr nach deutschem recht zulässig wäre, ist es aber nicht.

Die Auskunftspflicht ist in D durch §1605 BGB geregelt:


(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Von Urlaub steht da nichts.

Im Übrigen werden hier die handelsüblichen Grußformeln recht gerne gesehen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2010 18:42
(@names_de)
Schon was gesagt Registriert

Danke für Deine Antwort. Allerdings handelt es sich um einen deutschen Titel. Die Kinder sind nach der Trennung mit der Mutter nach Österreich gezogen und die Mutter ist Österreicherin. Nach Auskunft eines deutschen Anwalts und des österreichischen Gerichts ist das österreichische Gericht für die Abänderungsklage zuständig.

Nochmals danke und schönen Abend!

"names"

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.09.2010 23:02
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

So ist es richtig.

Der Aufenthaltsort des Kindes entscheidet über den Gerichtsort.
Das ist international so geregelt.

Wäre aber nett gewesen, dieses kleine Detail, gleich zu erwähnen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2010 23:10