BVG-Entscheid
 
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BVG-Entscheid

 
(@diemystiks)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallöchen,
habe gerade bei Daddy-at-kiddy einen Beitrag über einen BVG-Entscheid gelesen und denke er ist für einige hier auch interessant. Ich setze den Entscheid einfach mal hierher:

Quelle: www.finanztest.de

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Bundesverfassungsgericht zu Scheidungsfolgen
Keine Einbußen mehr bei neuer Heirat

Bei der Wiederverheiratung von Geschiedenen darf der Ex-Partner nicht mehr von damit verbundenen Steuervorteilen durch das Ehegattensplitting profitieren. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute entschieden (Az. 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94). Neun und zehn Jahre lang lagen die Verfassungsbeschwerden von zwei betroffenen Ex- und Ehemännern beim Bundesverfassungsgericht. Jetzt überraschend der Beschluss des höchsten deutschen Gerichts: Die Unterhaltsentscheidungen der Familiengerichte waren verfassungswidrig. Die Gerichte müssen den Unterhalt neu berechnen. Der mit einer neuen Ehe verbundene Splitting-Vorteil muss den Eheleuten erhalten bleiben. Der Ex-Partner bekommt in Zukunft in solchen Fällen keinen höheren Unterhalt mehr.

Unterhalt nach Leistungsfähigkeit

Der Unterhalt, den sich Eheleute während und nach der Ehe zu zahlen haben, hängt in erster Linie vom jeweiligen Nettoeinkommen ab. In vielen Fällen gilt ohne Berücksichtigung von Kindern folgende Faustregel: Jeder überweist dem anderen die Hälfte des Nettogehalts. Wenn einer der Partner nun wieder heiratet, kann dadurch das Nettoeinkommen steigen. Wenn nämlich der neue Partner wenig oder nichts verdient, führt das Ehegattensplitting zu einer geringeren Steuerlast für den Hauptverdiener. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Familiengerichte führte das dazu, dass mehr Unterhalt an den oder die Ex zu zahlen ist.

Verstoß gegen grundgesetzlichen Familienschutz

Damit ist jetzt Schluss. Die bisherige Praxis verstößt gegen den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie, befanden die Bundesverfassungsrichter. Die Familiengerichte müssen mit einer neuen Ehe verbundene Steuervorteile den Eheleuten belassen. Der Ex-Partner hat nicht bloß weil der Unterhaltspflichtige neu heiratet Anspruch auf mehr Geld.

Kaum Chancen für Rückforderung

Eheleute, die nach der Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung zum Teil über Jahre hinweg zu viel Unterhalt an den Ex-Partner gezahlt haben, können sich allerdings kaum Hoffnung auf eine Rückzahlung machen. Nur wenn gegen familiengerichtliche Entscheidungen über die Höhe des Unterhalts noch Rechtsmittel möglich sind, kann unter bestimmten Umständen auf der Grundlage der alten Rechtsprechung zu viel gezahlter Unterhalt zurückgefordert werden. Auch bei außergerichtlicher Einigung über den Unterhalt ist eine Rückforderung weitgehend ausgeschlossen.

Wirkung für die Zukunft

Wirkung entfaltet die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor allem für die Zukunft. Nach einer Scheidung wieder verheiratete Frauen und Männer sollten sofort einen in Familiensachen versierten Anwalt prüfen lassen, ob sie gemessen an der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu viel Unterhalt zahlen. Falls ja, kann sich ein Antrag auf Neuberechnung des Unterhalts ans Gericht lohnen oder Verhandlungen mit dem oder der Ex sinnvoll sein. Zusätzlicher Tipp: Bei Streit um den Unterhalt zahlt für Inhaber einer Privatrechtsschutzpolice die Versicherung die Kosten für Anwalt und Gericht.

Und aus dem Chaos sprach eine Stimme zu mir:"Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen." Und ich lächelte und war froh und es kam schlimmer.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.10.2003 15:46
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Tina,

ich habe die Pressemitteilung zu diesem Urteil hier eingestellt.

In den Familienrechtsforen kamen zur Interpretation des Urteils noch einige Fragen hoch. Ob sich z.B. das Urteil auch auf den KU bezieht, was ganz klar zu verneinen ist. Oder, ob sich auch Gehaltssteigerungen, die zu einem Einkommen führen, das nicht eheprägend war, auch hierunter zu sehen ist. Hierzu ist in dem Urtiel nichts gesagt worden und es kommt ggf. auf eine neuerliche höchstrichterliche Prüfung an.

Alles in allem ist es eine sehr erfreuliche Entwicklung im Unterhaltsrecht.

DeepThought

*Der so ganz langsam seinen Glauben an das Recht wieder findet und bedauert, dass hierzu immer wieder das BVerfG angerufen werden muss*

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2003 11:34
(@diemystiks)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Joerg,
es wäre doch auch nicht auszudenken gewesen, wenn einmal einfach alles rund gewesen wäre.
Ich denke auch, daß es im Groben schon sehr positiv ist. Komischerweise ist man doch trotzdem immer etwas argwöhnisch, auch wenn sich solche Gesetzestexte positiv lesen *g*.

Gruß
Tina

Und aus dem Chaos sprach eine Stimme zu mir:"Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen." Und ich lächelte und war froh und es kam schlimmer.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.10.2003 16:43
(@Unbekannt)

@ deepthought

Bitte ein kurze Frage:
Ist das sicher, bzw. verstehe ich das richtig, daß ich den Splittingvorteil bei der KU-Berechnung zulassen muss? Ich meine meine jetzige Frau ist noch in Ausbildung, daher habe ich jetzt nominell viel mehr netto als ich es vor der Ehe hatte. Ist die Grundintention dieses Mehr an Netto nicht die Versorgung der Ehefrau, falls diese aus welchen Gründen auch immer nicht arbeiten (bzw. Geld verdienen ) kann?

Myxin

PS: Und jetzt nicht 42 als Antwort :) , sonst muss ich noch nach der richtige Frage suchen

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2003 14:31
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Myxin,

einem Douglas Adams-Kenner kann ich die Antwort natürlich nicht schuldig bleiben 😀

Der Kindesunterhalt bemisst sich immer am tatsächlichen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und daher zählt die Steuerersparnis durch die ESt-Zusammenveranlagung der Zweitehe dazu.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 10.11.2003 14:43