BU über drei Jahre ...
 
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BU über drei Jahre hinaus wg Arbeitsunfähigkeit?

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 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

und jetzt ist doch das Risko für KM nicht zu unterschätzen oder?bei einer längern Berufsunfähigkeit duch Krankheit würde doch 1615 nicht mehr greifen?oder würden jetzt durch die Hintertür die 770 Euro Grenze zum Zug kommen?viel. spielt KM mit dem Gedanken über min.770 Euro an Geld zu kommen
oder würde KM bei Krankheit auch keine 770 Euro zustehen ist weder KInder noch Elternbezogen
sonst hätten wir ja Nachehelichen Krankheitsunterhalt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 13:56
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mit dem Attest macht sie ja, zurecht oder unrecht, medizinische Gründe geltend.

Meiner Erinnerung nach, hat der BGH aber medizinischen Gründen der Mutter für eine Unterhaltsverlängerung bei Nichtehelichen eine Absage erteilt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 14:05
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Ja der BGH hat hier klar gesagt das dies eine der Feinheiten zwischen ehelichen und nicht ehelichen Unterhaltsansprüchen ist mußte also heißen es gibt keinerlei BU !!!in diesem Fall schön vor Gericht gehen und hoffen dass ein Gericht die Krankheit genau so sieht wie KM :thumbup:

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 14:10
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin lima,

in diesem Fall schön vor Gericht gehen und hoffen dass ein Gericht die Krankheit genau so sieht wie KM :thumbup:

in diesem Fall kannst Du Deiner KM ja auch gleich anbieten, der Doppelbelastung durch erhöhte Übernahme von Kinderbetreuungszeiten entgegenzuwirken - bis hin zum Wechselmodell und ggf. sogar darüber hinaus. Es ist schliesslich kein Naturgesetz, dass Kinder bei ihren ("überlasteten") Müttern leben müssten.

Mal abgesehen davon halte ich "Überlastung" bei einem Kind für ein lächerliches Argument: Ich selbst bin als eines von sechs Kindern von zwei berufstätigen Eltern grossgeworden - zu einer Zeit, als es noch nicht für jeden Pups ein Haushaltsgerät gab.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 14:20
(@lima65)
Rege dabei Registriert

Liebe Leute,

Wahnsinn, vielen Dank für diese Flut an Beiträgen! Ich sehe das jetzt erst, weil bis eben unterwegs gewesen. Muss mir das jetzt erstmal in Ruhe durchlesen  🙂

Schon jetzt aber mal auf die Nachfragen hin die Info bzgl. Arbeit und "Gutachten":

Die KM hat vor der Geburt eine 2/3 Stelle gehabt, dann ein Jahr Elternzeit, dann 1/2 Stelle wiederaufgenommen (Lehrerin, verbeamtet; da geht sowas). Der BU wurde aus Differenz vor und nach der Geburt berechnet. Wie lange sie arbeitsunfähig geschrieben war, weiß ich nicht, das Gutachten ist vom Sommer. Im Moment arbeitet sie nach sog. Hamburger Modell; für Beamte heißt das - soweit ich es verstanden habe - bei vollen Bezügen, wenn auch bei reduzierter Arbeitszeit. Sie hat außerdem noch eine ältere Tochter aus früherer Beziehung.

Das "Gutachten" ist nicht so betitelt, da steht oben drüber passenderweise  "zur Vorlage bei Ämter und Gerichte". Drinnen steht u.a.: "Da bei der Patientin eine erhebliche Stressbelastung besteht, und bestand, durch ihre dauerhafte doppelte Aufgaben als berufstätige Frau und alleinerziehende Mutter zwei Töchter, spielte diese Doppelbelastung ein Rolle bei der Entstehung ihre Erkrankung" (das ist Buchstabe für Buchstabe so abgetippt, Deutschlehrer bitte nicht nachhaken).
"Doppelbelastung" ist insoweit nicht direkt die Diagnose, aber durch höhere Einsicht ist es der Ärztin offenbar gelungen, die Gründe für die Erkrankung (die nicht benannt ist) darin zu identifizieren. Das kann sie auf Nachfrage sicherlich auch wasserdicht belegen.
Hochinteressant ist noch folgender Satz: "... empfehle ich eine Verlängerung der Ausübung einer Halbtagstätigkeit über das dritten Lebensjahr der jüngeren Tochter hinaus bis zum Ende des sechsten Lebensjahr der Tochter." Die seherischen Fähigkeiten der Ärztin sind also definitiv deutlich ausgeprägter als die des Amtsgerichts.
Also ich empfinde das in puncto Seriosität genauso wie einige hier im Thread, würde mir ein Guttenplag für solche Gutachten wünschen...

@Guru: hast völlig recht, das mit den sechs Jahren im 1615l habe ich mir wohl nur eingebildet, sorry.  War wohl eine Übertragung, nachdem ich das "Gutachten" gelesen hatte...

Also nochmal vielen Dank für eure Hinweise und Anregungen, ich möchte das jetzt mal ganz in Ruhe durchgehen (obwohl ich innerlich wirklich alles andere als ruhig bin im Moment...)

Gruß von lima

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2011 18:46
(@lima65)
Rege dabei Registriert

... und nun noch zu den weiteren offenen Fragen:

@United: 
- AG hat aus meiner Sicht keine Billigkeitsabwägung vorgenommen. Wortlaut: "Eine Befristung des Unterhalts [...] kommt nicht in Betracht, denn zum jetzigen Zeitpunkt kann keine sichere Prognose darüber abgegeben werden, dass nach Ablauf des 3 Jahreszeitraums ein Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen nicht in Frage kommt." Die haben sichs also schön leicht gemacht.
- Trennung erfolgte nach 9 Monaten des Zusammenlebens, mein Auszug nochmal ein halbes Jahr später.

Unser Kind war bis zum Sommer bei Tagesmutter 8-16 Uhr betreut, jetzt in der KiTa, Betreuungszeit 9 Stunden zwischen 7 und 17 Uhr. Also - Doppelbelastung: naja.
Habe immer wieder angeboten, die Betreuung ganz zu übernehmen, das wollte die KM aber nicht. Dann wohl lieber den Burnout, um allen zu zeigen, wie schlecht es ihr geht. Im übrigen habe ich regelmäßigen Umgang, wofür ich mich überglücklich schätze. Das aber mal nüchtern zusammengezählt habe ich in diesem Jahr sowieso schon rund 1/3 der Zeit "betreut" (für mich ist das nämlich keine Belastung, sondern eine Bereicherung, deswegen die """).

Gruß von lima

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2011 20:03
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Kann man denn hier nicht die Urteilsbegründung vor dem OLG angreifen?
Unterhalt wird doch an sich nur 3 Jahre gewährt, es sei denn, es sprechen Billigkeitsgründe dagegen.
Die Begründung müsste doch eher andersrum laufen:
"Eine Befristung des Unterhalts kommt deshalb  in Betracht, da zum jetzigen Zeitpunkt keine sichere Prognose darüber abgegeben werden, dass nach Ablauf des 3 Jahreszeitraums ein Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen in Frage kommt."
Kann man hier nicht ansetzen?

Zum Thema Attest:
Sowas habe ich mir schon gedacht. Da es also weder eine AU ist, noch ein Gutachten, und noch nicht mal den Standardrichtlinien der Bundesärztekammer entspricht, ja noch nicht mal eine Diagnose enthält, ist es an sich wertlos.
Die Frage allein ist, ob Gerichte in der Lage sind, die Wertlosigkeit zu erkennen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 20:43
(@lima65)
Rege dabei Registriert

Kann man denn hier nicht die Urteilsbegründung vor dem OLG angreifen?

Genau! Exakt darum soll es nächste Woche vor dem Kammergericht u.a. auch gehen. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung war seitens des Gerichts schon mal um die Begründung für die Verlängerung des BU ersucht worden. Als Antwort kam eben die erwähnte <was auch immer>-Bescheinigung "zur Vorlage bei Ämter und Gerichte"  :knockout:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2011 21:45
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Lima
dieses Urteil könnte für dich nicht unwichtig sein und war richtungsweisen für sämtliche BU Forderungen
nach 2008
http://www.daily-paragraph.de/index.php/archives/familienrecht/betreuungsunterhalt/1741

Lehrerin mit Kind selbst der BGH entschied hier bei Krankheit des Kindes ziemlich genau nach dem neuen Unterhaltsrecht...

AntwortZitat
Geschrieben : 03.11.2011 16:37
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Lima,

- AG hat aus meiner Sicht keine Billigkeitsabwägung vorgenommen. Wortlaut: "Eine Befristung des Unterhalts [...] kommt nicht in Betracht, denn zum jetzigen Zeitpunkt kann keine sichere Prognose darüber abgegeben werden, dass nach Ablauf des 3 Jahreszeitraums ein Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen nicht in Frage kommt." Die haben sichs also schön leicht gemacht.

Allerdings ... dass das OLG die Reihenfolge einzuhalten scheint (und zunächst nach einer Begründung für die Verlängerung fragt), ist zumindest ein vernünftiger Ansatz.

Meine Meinung:
1. Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung gibt es nicht !
2. Elternbezogene Gründe sind nachrangig zu prüfen. Diese gewinnen erst bei eheähnlicher Beziehung an Bedeutung und können bei 9 Monaten Zusammenleben außer Acht gelassen werden.
2a. Elternbezogene Gründe liegen nicht vor, Arztschreiben als Beweismittel untauglich (analog PaulPeter).
2b. Betreuungsunterhalt aus medizinischen Gründen gibt es nicht (das entspräche einer Aufwertung zum nachehelichen Krankenunterhalt).
2c. Betreuungsunterhalt ist lediglich zu gewähren, wenn Kind tatsächlich betreut wird, dieses ist bei ganztägiger Fremdbetreuung zu verneinen.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 03.11.2011 17:48




(@wolke7)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

üblicherweise schreiben Ärzte bei Neuerkrankung erstmal nur für eine Woche krank. Dann folgt die zweite Woche.  Ich kenne keinen Arzt, der länger als 2 Wochen am Stück krank schreibt. Er ist verpflichtet, den Gesundheits- bzw. den Genesungszustand in kurzen Abständen zu überprüfen, ggf. eine neue AU auszustellen. Daran hat die Krankenkasse ein großes Interesse. Nach 6 Wochen AU bekommt die Arbeitnehmerin Krankengeld, ist also auch nicht mittellos, falls sie vorher gearbeitet hätte. Dauert die AU länger, wird sie von der Krankenkasse zu einer Rehamaßnahme aufgefordert, sonst droht ihr die Erwerbsunfähigkeitsrente.
Wenn sie sofort im Anschluss an die Elternzeit arbeitsunfähig geworden sein soll, könnte das mit dem Krankengeld natürlich problematisch sein, denn sie hatte ja kein Gehalt.
In wieweit der Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf Reha geltend macht, weiß ich nicht. Die Arge würde das aber bestimmt tun., denn sie will die KM ja bald an den Arbeitsmarkt vermitteln.
Nach der Gesetzeslage ist sie zur Erwerbstätigkeit verpflichtet. Enthält die Bescheinigung einen Hinweis auf eine mögliche Teilzeitbeschäftigung? Ist sie komplett arbeistunfähig?  Arbeitsunfähigkeit ist keine Begründung für BU. Wie der Name schon sagt, ist BU Betreuungsunterhalt und darum geht es nicht, wenn sie als Grund für fehlendes Einkommen eine AU vorlegt.

Ich würde an Deiner Stelle also auch den BU-Anspruch in Frage stellen, wenn er allein auf Arbeitsunfähigkeit beruht.

Zudem kann die Arbeitsunfähigkeit nicht 3 Jahre im Voraus, wie hier geschehen, attestiert werden. Was ist das denn für eine Ärztin, die heute schon sagen kann, dass jemand genau drei Jahre lang nicht arbeiten kann?

Wie hier schon geschrieben wurde, gibt es nach § 1615 l BGB keinen Anspruch auf Krankheitsunterhalt oder sowas. Einzig die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes ist in Deinem Fall ausschlaggebend. Dieses Kind hat einen Kitaplatz von 7 - 17 Uhr und in dieser Zeit kann die Mutter einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Möchte sie nicht ganztags arbeiten, ist das nach dem Gesetz ihr Problem, dann muss sie mit dem kleineren Einkommen leben. Eine Lebensstandardgarantie über Jahre hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, hat der Kindsvater schließlich auch nicht.

Wenn eine "Doppelbelastung" aufgetreten sein soll, kann ich mich nur wundern. Denn wenn sie nicht gearbeitet hat, kann sie nicht doppelt belastet gewesen sein. Überhaupt finde ich diese Begründungen immer an den Haaren herbei gezogen.  Denn, wenn die Betreuungsarbeit 8 Std. am Tag von der Kita übernommen wird, findet keine Doppelbelastung statt.
Verheiratete, berufstätige  Frauen habe die gleichen Belastungen und deren Haushalte sind nicht selten größer als die von Alleinerziehenden. Aber das wäre ein anderes Thema.

Für belastete Mütter - und insbesondere für die Spezies: alleinerziehende, ledige Mutter - gibt es übrigens das wunderbare Angebot der Mutter-Kind-Kur oder auch Mütterkur (mit und ohne Kind).  Diese zu erlangen, ist für Alleinerziehende meist sehr einfach, allein der Tatbestand Alleinerziehend reicht dem MDK schon aus.
Mann kann schließlich auch verlangen, dass die Mutter des Kindes ihre Gesundheit zügig wieder herstellt und sich nicht drauf ausruht.

Bei welchem OLG wird das Urteil überprüft? 
Du schreibst auch, sie nage nicht am Hungertuch? Hat sie verwertbares Vermögen? Wurde dazu von Dir schonmal ein Nachweis gefordert?

Gruß
Wolke7

AntwortZitat
Geschrieben : 03.11.2011 18:30
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Wolke

@Dieses Kind hat einen Kitaplatz von 7 - 17 Uhr und in dieser Zeit kann die Mutter einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Möchte sie nicht ganztags arbeiten, ist das nach dem Gesetz ihr Problem, dann muss sie mit dem kleineren Einkommen leben

Ich glaube hier bist auf dem Holzweg eine Mutter mit Kind 3 Jahre einen Vollzeitjob zuzumuten sieht das Unterhaltsrecht nicht vor!
Es gibt glaube ich keine einzige Entscheidung der letzten 3 Jahre wo dies durchgesetzt wurde.
das beste was passiern kann ist wenn KM Richter vor Gericht überzeugt mit Attest usw. das sie Krank ist am besten 3 Jahre oder länger in diesem Fall müßte die Verhandlung nach 10 min erledigt sein und KV geht mit Richterlicher Bescheinigung nach Hause das EX Krank ist und somit keinerlei BU Fordereun stellen kann.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.11.2011 19:00
(@wolke7)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Guru,
nein, ich glaube nicht, dass ich auf dem Holzweg bin. Das Unterhaltsrecht sieht genau das vor. Es gibt auch Urteile, in denen begründet wird, dass sich die Mutter nicht einfach auf selbst -betreuen -wollen berufen kann. Sie ist verpflichtet, in der Zeit, in der das Kind in der Kita betreut ist oder betreut werden könnte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der Basisunterhalt ist grundsätzlich auf 3 Jahre zu befristen. Erst dann kann über einen Billigkeitsunterhalt entschieden werden - es sei denn, es steht schon viel früher fest, z. B. wenn das Kind schwer krank oder behindert ist, dass auch nach 3 Jahren nicht an Erwerbstätigkeit zu denken ist.
Gründe für einen Anspruch auf BU über 3 Jahre hinaus hat die Mutter vorzutragen und zu beweisen.

Ein abrupter Übergang in die Vollzeitbeschäftigung sei nicht damit gleich zu setzen - vielleicht meinst Du das?
Dafür müssen aber auch Gründe bewiesen werden. Ein Grund könnte z. B. sein, wenn eine geschiedene Frau mit 2 Kindern im Alter von 6 und 9 Jahren Unterhalt beansprucht, weil es keine Hortbetreuung gibt  und sie  während der Ehe nicht gearbeitet hat und schon 45 ist. Dann findet sie u. U. von heute auf morgen keinen Arbeitsplatz, der ihren Lebensunterhalt deckt, außerdem hat sie zwei Kinder, die nach der Schule noch nicht allein bleiben können und vielleicht sind die auch noch trennungsbelastet und in der Schule schlechter geworden, oder, oder.
Das gilt aber nicht pauschal für alle und für jeden.

Aus einer Info-Broschüre des BmJ:
"Künftig haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Zugleich sind ab dem Alter von drei Jahren - entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz - auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Soweit diese eine mit den Belangen des Kindes vereinbare Erwerbstätigkeit ermöglichen, ist der betreuende Elternteil hierauf zu verweisen. Damit ist der Betreuungsunterhalt, der im Interesse des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer."

Es geht bei BU nach § 1615 l BGB auch nicht um die gleichen Ansprüche, die evtl. eine Mutter haben kann, die nach § 1570 BGB Unterhalt beansprucht.
Ein irgendwie gearteter Vertrauenstatbestand in die Beziehung dürfte in dem hier vorgestellten Fall nicht angenommen werden.
Wenn das Kind ganztags in der Kita ist, dann liegen die Gründe hier allein in der Erkrankung der Mutter. Und die muss sie beweisen, möglicherweise auch, dass die Kinderbetreuung dafür ursächlich ist und dann einen Richter finden, der ihr Betreuungsunterhalt für eine Krankheit zuspricht.

Aber mir ist sehr wohl bewusst, dass es solche Richter gibt.
Dann zählt auch noch die Prüfung der Leistungsfähigkeit und der Bedürftigkeit. Und da kann ich nur raten, sich diese beweisen zu lassen.

Viele Grüße
Wolke 7

AntwortZitat
Geschrieben : 03.11.2011 20:26
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Abend
Nach 1615 hast du sicher Recht jetzt kommen aber die Ausnahmen des 1615 und diese sind sehr weit auszulegen,Also ich hoffe ich liege falsch aber du wirst mir kein Urteil nach 2008 bringen können in welchem einer KM mit Kind 3 Jahre zu einer Vollzeitstelle verpflichtet wurde.
Ich weiß sehr wohl was im §1615 steht, aber auch in seiner neuen /alten Begründung sagt der BGH nichts von einer Vollzeitstelle.
KM muß beweisen usw. diese Beweislage dreht sich sofort nach der Verhandlung und so hat der Vater zu beweisen das KM Vollzeit Arbeiten kann wenn Kind X Jahre alt ist.
Zum Anspruch des BU wegen Betreuung von minderjährigen sagt der 1615 nichts anderes wie 1570 und auch nicht über die Länge des zu zahlenden BU!

Würde mich aber freuen sollte es ein Urteil geben

LG Guru

AntwortZitat
Geschrieben : 03.11.2011 21:03
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Der BGH verneint lediglich einen abrupten Übergang von Null auf Hundert. Er möchte das alles so schonend wie nur möglich für die arme KM gestalten (bei AE-Männern sind mir solche Verfahrensweisen des BGH's jedenfalls völlig unbekannt - an die Feministen hier). Eine grundsätzliche Verneinung erfolgte nicht. Da wäre auch ein offener bzw. prinzipieller  Widerspruch zu §1602 BGB.

KM muß beweisen usw. diese Beweislage dreht sich sofort nach der Verhandlung und so hat der Vater zu beweisen das KM Vollzeit Arbeiten kann wenn Kind X Jahre alt ist.

Ich ersetze X durch 3 und erwarte ein Nachweis von Dir, der genau das aussagt, was Du geschrieben hast. Und - Behauptung/Interpretation ungleich Nachweis/Beschluss/Urteil. M.E. verwechselst Du die Empfehlungen, welche wir hier geben, um den Richter frühzeitig auf die richtige Spur zu bringen mit Grundsätzlichem, mit was anderem.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 00:30
(@lima65)
Rege dabei Registriert

Ich bin's nochmal.

Ich finds klasse, was hier in so kurzer Zeit an Infos und Einschätzungen gekommen ist - hat mir immens geholfen, meinen eigenen Kopf zu sortieren und eine Antwort auf die Angelegenheit zu formulieren. Nächste Woche wird's ernst - ich werde berichten, sobald ich ein Ergebnis habe.

Nochmals vielen Dank an euch alle  :thumbup: !

Gruß von lima

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.11.2011 08:22
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Oldie
Willst du jetzt sagen das es Grundätzlich ab 3 Jahren kein BU mehr gibt?Mich wundert deine Auffassung sehr du hast sicher sehr viel mehr geschrieben als die meisten hier von uns und weißt genau wie entschieden wird.
Glaubst du wirklich einer KM wird nach 1615 mit einem Kind 3 Jahre zu Vollzeittätigkeit verdonnert(du weißt ganz genau was passiern wird)
Und du ersetz x durch 3 ist es nicht so wurde einmal BU zugesprochen dreht sich die Lage genau ins Gegenteil in diesem Fall müßte KV versuchen nachzuweisen das es kein Anspruch für KM mehr gibt.
Du willst einen Nachweis von mir hast du nicht schon genug gesehen ??glaubst du die Richter wüßten nicht was sie verhandeln oder was sie für Urteile aussprechen sie  wissen genau was im 1615 steht und auch im 1570 und dieser sagt in keinem Fall das der Unterhalt ab 3. wegfällt.

Oldie das 1615 ein Witz ist und an jeder Ecke auszuhebeln ist wissen wir alle und es wird ja auch hier fast jeden Tag gezeigt das es keine oder nur sehr wenige Richter gibt die die Reform so umsetzen wie es wir uns wünschen würden.
es ist wie auf dem Narrenschiff von Reinhard Mey

Gruß Guru

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 10:02
(@wolke7)
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Hallo Lima,
beim nochmaligen Durchlesen fiel mir auf, dass die Kindesmutter noch ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung hat. Wie alt ist das? War sie verheiratet oder ist das auch nicht ehelich?
Die Kindesmutter ist Lehrerin. Ohne allen Lehrerinnen zu nahe treten zu wollen, aber ein angebliches "Burnout" ist für viele ein Thema, schließlich hört man häufig, dass Kinder so laut und anstrengend seien und die Situation am Arbeitsplatz Schule so krank machend. Interessant ist doch auch die Frage, was sie wirklich krank macht, die Arbeit oder die Betreuung ihrer eigenen Kinder. Ich denke, dafür muss sie Beweis antreten.

Darüber hinaus handelt es sich jetzt praktisch um eine Art Aufstockungsunterhalt und auch für den sieht § 1615 l BGB nichts vor.
Sie hat vor der Geburt des Kindes eine Dreiviertelstelle gehabt und jetzt eine Halbe. Es handelt sich also nicht mal um eine Vollzeitstelle, also auch nicht von 0 auf 100%. Nach der Rechtsprechung ist ihr eine Dreiviertelstelle durchaus zuzumuten, denn das Kind kann in dieser Zeit in der Kita betreut werden.
Ich gehe nach wie vor davon aus, dass eine Krankheit, die nicht mit der Schwangerschaft in Verbindung steht, keine Ansprüche auf Unterhalt nach § 1615 l BGB gegen den Kindsvater auslöst. Wie sie begründen wird, dass nicht die Arbeit sie krank macht, sondern die zusätzliche oder überhaupt die Belastung der Kinderbetreuung und hier ausschließlich die Betreuung des 3jährigen Kindes und nicht die Betreuung des anderen Kindes, würde ich gern erfahren. Auch würde mich interessieren, wie das Gericht damit umgeht, wenn eine Mutter sagt, dass die Betreuung des Kindes sie krank gemacht hat und auch zukünftig ihre Gesundheit bedroht. Denn bisher kann ich nicht erkennen, dass ihre Arbeit sie krank gemacht haben soll. Sie scheint sich auszusuchen, welche Art der "Belastung" sie aufgeben möchte. Ein Entlastungsangebot durch den Vater hat sie abgelehnt.

@Guru: Nein, mir liegt tatsächlich im Moment kein Urteil vor, in dem gefordert wurde, dass die Mutter vollschichtig arbeiten soll. Sowas ist sicher auch unüblich. Ich kenne aber Urteile, in denen BU bis zum 3. Geburtstag ausgeurteilt wurde, ganz im Sinne des Gesetzes.  Ende. Nur das ist Aufgabe des Gerichtes, wenn eine Kindesmutter mit ihrem (gesunden) Neugeborenen Ansprüche stellt. Über drei Jahre hinaus gehende Anträge können zum Zeitpunkt der Geburt nicht beurteilt werden.
Zum Ende der Dreijahresfrist müsste die Kindesmutter dann erneut klagen. Nämlich auf Billigkeitsunterhalt. Dann müsste sie die Gründe dafür darlegen und beweisen. Die bloße Behauptung, es sei anstrengend oder sie fände nur eine Arbeit von 8 - 12 Uhr, reicht da aber nicht aus.  Ich denke, die betroffenen Väter sollten sich auch viel mehr wehren, denn wo steht im Gesetz, dass die Kindesmutter zunächst für 3 Jahre und dann x-beliebig viele weitere Jahre eine gesicherte Lebensstellung (wie, als wäre das Kind nicht geboren !) haben soll und die Väter auf den Selbstbehalt verwiesen werden können? Kinder bedeuten nunmal eine Absenkung der Lebensstellung, auch für die (nicht oder nicht mehr verheiratete) Mutter. So sieht es übrigens selbst Richterin Hahne, was sie in einer Stellungnahme zum neuen Unterhaltsrecht geäußert hat. Gerade, weil das Unterhaltsrecht neu ist und gerade weil es noch nicht so viele Urteile gibt, sollte man die Möglichkeit nutzen, die Richter von 0-8-15 Entscheidungen ab zu bringen. Der Einzelfall ist entscheidend.

Viele Grüße
Wolke7

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 10:59
(@lima65)
Rege dabei Registriert

Hallo nochmal,

so, jetzt ist es vorbei. Das Gericht hat einen Vergleich "nahegelegt". Die Befristung ist durch, kostet mich aber ein paar tausend Euro Unterhaltsnachzahlung.
Erst haben sie rumlaviert von wegen "wir tendieren zu der Auffassung" usw, plötzlich hieß es dann: Befristung gegen Geld, dann können wir hier Schluss machen. Das habe ich erstmal abgelehnt, da haben sie mich zu dritt in die Mangel genommen - wie ich denn darauf käme, dass das nicht in Ordnung sein könnte und ob mir denn klar sei, dass es auch mit der Befristung nochmal Essig sein könnte, wenn das nicht heute entschieden wird.
Habe also doch (zähneknirschend) eingewilligt, weil sie allzu deutlich gemacht haben, dass sie mir das sonst zu meinem Nachteil anrechnen würden; und zähneknirschend, weil das mit der Befristung m.E. sowieso niemals hätte in Frage gestellt werden dürfen; sie haben sogar mehr oder weniger deutlich gesagt, dass die Entscheidung des AG ("keine Prognose möglich") ihrer Ansicht nach nicht vertretbar sei, weil ab Kindesalter 2 Jahre eine Prognose auf jeden Fall möglich sei.

Insgesamt ist mein Eindruck bestätigt, dass (insb. nichteheliche) Vätern nur dann zumindest ein bisschen Recht bekommen können, wenn sie ordentlich viel dafür bezahlen. Und dass die einzigen, die profitieren, die Anwälte sind - für die Ex kommen bei Abzug der anzunehmenden Kosten (keine PKH, also dürften sie ziemlich genau gleich den meinen sein) unterm Strich ein paar hundert Euro raus, für die beiden Anwälte zusammen ungefähr das Fünffache. Da kann man nur gratulieren...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.11.2011 17:32
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also die übliche Erpressung dieses Justizgesindels:
Weniger Kosten für den Staat, mehr Geld für die Anwälte und weniger Arbeit für den Richter.
Aus meiner Sicht gehören die alle eingesperrt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2011 17:40




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