Hallo zusammen,
ich benötige mal eure Einschätzung zu meiner Situation in Bezug auf Betreuungsunterhalt bzw. nachehelichen Unterhalt:
- Trennung nach 21 Monaten Ehe
- Scheidungsantrag zugestellt nach weiteren 12 Monaten (Scheidungstermin schon vorliegen gehabt, jedoch auf Antrag der Ex ausgesetzt wegen
Zugewinnausgleich)
- Kind vorhanden, wird in 2 Monaten 3 Jahre (geht seit 10 Monaten in den Kiga mit 35 Std/Woche; in der übrigen Zeit, also auch schon zu der Zeit als das
Kind noch nicht in den Kiga gegangen ist, Betreuung durch Tagesmutter und/oder Oma)
- Ich: Angestellter, bereinigtes EK ohne Abzug KU: 2,4K
- Ex: Selbständig, bereinigtes offizielles EK: 1,3k (sie hat in ihrer Selbständigkeit immer Vollzeit gearbeitet; vor, während und nach Schwangerschaft und
Ehe)
Nach der Trennung hat sie 2 lukrative Auftrage bekommen, mit der Sie wesentlich mehr Umsatz (und mE auch mehr Gewinn) macht
Wie sieht es in dieser Situation mit BU bzw. nachehelichen Unterhalt aus? Bekommt Sie etwas oder nicht? Begrenzung ja oder nein?
Kann sie nach der Trennung/Scheidung behaupten, dass sie nun weniger Arbeiten kann um sich um Betreuung zu kümmern und um BU zu bekommen?
Vielen Dank im Voraus
Moin Cheers,
grundsätzlich lässt sich in solchen Konstellationen schwer eine Prognose abgeben (Einzellfallentscheidung).
Kann sie nach der Trennung/Scheidung behaupten, dass sie nun weniger Arbeiten kann um sich um Betreuung zu kümmern und um BU zu bekommen?
Behaupten kann sie alles ... da sie über die vergangenen Jahre aber bewiesen hat, dass Betreuung und Arbeitsumfang miteinander vereinbar waren, dürfte eine solche Argumentation zumindest schwierig werden.
Da derzeit scheinbar keine Einkommensverluste gegenüber vorehelichen Verhältnissen (und somit keine ehebedingten Nachteile) bestehen, sollte eine Befristung durchaus möglich sein.
Auf welcher Basis zahlst Du derzeit TU (ist ihr EK voll berücksichtigt worden) ?
Wie ist ihre Sicht der Dinge (was will sie) ?
Am besten (und günstigsten) ist eine einvernehmliche Einigung (ohne Anwälte) ...
Gruß
United
Kommunikation ist fast gleich null, daher nur über anwälte.
Da sie sehr geldgeil ist, kann ich mir kaum vorstellen, das sie darauf verzichtet.
Wird vermutlich der nächste antrag, wenn zugewinn abgeschlossen ist.
Beim TU ist überobligatorische tätigkeit berücksichtigt worden. Abgestimmt zwischen Anwälten.
Moin
Beim TU ist überobligatorische tätigkeit berücksichtigt worden.
Konkretisiere das, und bitte wirklich ausführlich. Es gibt einen Beschluss des OLG Düsseldorf, wonach in fast allen Fällen genau das abgelehnt werden dürfte. Beiliebe kein Allheilmittel, aber immer gut für das Aufwecken altbackender Richter und verträumter (Geldhimmel anbetender) RA. Denn spätestens jetzt kommen sie in Erklärungsnot.
Abgestimmt zwischen Anwälten.
Bist Du Dir sicher, dass Dein RA auch Deine Interessen vertritt, oder nicht doch eher auf seine Geldbeutel schielt? Bei Anerkennung überobligatorischer Einkommen durch meinen eigenen RA wäre ich aber sowas von misstrauisch, dass ich amerikanisches Waffengesetz in D: sofort einführen würden wollte.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Gegnerische Anwältin hatte durch überobligatorische Tätigkeit das gesamte, bereinigte Einkommen meiner Ex um die Hälfte reduziert.
Meine Anwältin meinte, dass ein vergleichbar zu erzielendes Einkommen in einem vergleichbaren Job zu Grunde gelegt wird und alles was sie mehr verdient überoligatorisch ist und nur das zur Hälfte angerechnet wird.
Ist das nicht korrekt?
Ürsprünglich wurden über 800 € gefordert, ich bezahle jetzt 450 €
Moin
Ist das nicht korrekt?
Bis das Kind 3 Jahre alt ist, schon. Nur in 2 Monaten ändert sich das doch. Wie soll es dann weiter gehen?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.