Brief vom Anwalt
 
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Brief vom Anwalt

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(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

du zahlst maximal den Unterhalt, den du alleine zahlen müsstest. Und wenn der KV nicht leistungsfähig ist, wird es für dich trotzdem billiger, da du das ganze Kindergeld abziehen kannst.

Du wird also gepfändet, obwohl dein Sohn bei dir schläft, isst etc.?
Dann sollte der Sohn sich ummelden zu dir, dann müssten da auch andere Regelungen geschaffen werden.
Wenn das  Kind nicht mehr beim KV lebt, dann kann er nicht mehr pfänden lassen, weil er das im Namen des Kindes tut (meiner Ansicht nacht).

Sophie

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Geschrieben : 20.02.2017 17:58
(@channi39)
Schon was gesagt Registriert

Anwalt hat bereits an die gegnerische Anwältin geschrieben, dass ich den neuen KU auf das Konto des Sohnes überweisen werde.

Wäre es nicht sinnvoller den Anwalt abzustoßen und ein Rechtspfleger für die Neuberechnung nach der Volljährigkeit aufsuchen ?

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Themenstarter Geschrieben : 20.02.2017 18:07
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Channi,
wen vertritt die gegn. Anwältin? Wenn KV: war das Schreiben lediglich informativ, da KV wissen müsste, dass ab Volljährigkeit kein KU auf sein Konto fliessen wird.
Für weitere KU-Verhandlungen brauchst Du erst mal keinen RA, da Euer Sohn (wenn´s blöd läuft, dessen RA) zukünftig Dein Ansprechpartner ist. Insofern würde ich das Mandat erst mal beenden...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

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Geschrieben : 20.02.2017 18:13
(@channi39)
Schon was gesagt Registriert

Ja er lebt bei mir, wohnt bei seinem Vater.

Mein Sohn kommt gegen den Vater nicht an.

Er ist dem Vater hörig.

Was muss mein Sohn in die Wege leiten umd das KG zu bekommen ?

Zu dem Pfändungszeitpunkt war mein Sohn selten hier.

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Themenstarter Geschrieben : 20.02.2017 18:34
(@channi39)
Schon was gesagt Registriert

Nein Marco.

Das hat meine Anwältin an die gegnerische Anwältin des KV geschrieben.

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Themenstarter Geschrieben : 20.02.2017 18:39
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Was muss mein Sohn in die Wege leiten umd das KG zu bekommen ?

Eigentlich bist Du es, welche das KG auf sich beantragen müsste. Vorrangig anspruchsberechtigt ist derjenige, welcher das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Hat das Kind einen eigenen Haushalt dann der Elternteil, welcher den höheren Anteil am KU leistet, also derzeit auch Du. Zuständiger Ansprechpartner ist die Familienkasse bei der AfA. Entweder dort vorbei schauen, oder sich von denen das PDF runterladen, ausfüllen und zusenden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 20.02.2017 19:09
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Und eine Ergänzung. Lese Dir bitte durch, was http://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.htm l">>>hier<< beschrieben steht bzgl. KG für volljährige Kinder. Da gibt es einiges zu beachten.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 20.02.2017 19:52
(@wasserfee)
Registriert

hi Channi

Ja er lebt bei mir, wohnt bei seinem Vater.

Er lebt bei dir, du hast also alle Aufwendungen aber er ist beim Vater gemeldet?
Da würd ich mal flugs dem Nachwuchs auf den Weg geben, dass er sich bittedanke um eine Ordnung seiner Wohn- und Unterhaltsverhältnisse bemüht.
Und ihm eine Frist von 1 Woche setzen.

Vergiss eines nicht:
dein Sohn ist erwachsen. Er muss sich selber kümmern. Er kann nicht hier wohnen und dort essen und schlafen. Er muss seine eigenen Unterhaltsansprüche geltend machen.
Auch, was Unterhalt dir gegenüber betrifft.

Kindergeld kannst du dich kümmern. Meine Kindergeldstelle hat mir letzte Woche erzählt, die schicken mir eh einen Fragebogen zu kurz vor dem 18. Geburtstag. Machen aber nicht alle Kassen so.

Aber nimm den Sohn in die Verantwortung. Er ist erwachsen.

Der Titel für dich ist bis zur Volljährigkeit begrenzt.Biete ein Gespräch über seine weiteren Pläne an.
Danach kann dein Sohn mit dir  und sich einigen oder dich verklagen.

Wasserfee

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

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Geschrieben : 20.02.2017 20:39
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Channi,

ziemliches durcheinander in deinem Thread.

1. Erkundige dich bei deinem Anwalt wegen VKH.
2. Deine Steuerkl. sollte die 1 sein, alles andere wäre falsch.
3. Ab Volljährigkeit darf die Anwältin deines Exmannes den Sohn nicht mehr vertreten.
4. Kindergeld kann er nicht auf sein Konto bekommen solange er bei einem Elternteil wohnt.

Er bekommt aber auch 200 + 80 € für den Schulbesuch. Die 200 € werden ab Volljährigkeit voll auf den Unterhalt angerechnet + 192€ Kindergeld.
Du bist 3 Personen zum Unterhalt verpflichtet so das du in der DD´er Tabelle eine Stufe runter gestuft wirst.

Bei 1700 € Netto ( ? Steuerklasse, ? bereinigt) wäre das Mindestunterhalt (527€ abzgl. 200€ Schulgeld und 192€ Kindergeld]= 135€ für den priv. Volljährigen Sohn.

Dein Sohn kann seinen Unterhaltsanspruch auch vom Jugendamt berechnenlassen, Volljährige werden dort auch noch unterstützt.

L.G.
Sturkopp

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 20.02.2017 22:20
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